Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800105
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188001051
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18800105
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1880
- Monat1880-01
- Tag1880-01-05
- Monat1880-01
- Jahr1880
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lichen Ahndung ab. Die Ausschließung aus einem Vereine kann aber unter Umständen für den Betroffenen einer Degradation in seiner bürgerlichen Stellung gleichkommen. Zu einer solchen darf aber ein Privatvcrein infolge einer vom Staate wegen Ver gehen verhängten Bestrafung — gleichsam als Verschärfung der Strafe — nicht schreiten, ohne sich der Gefahr öffentlicher Beleidigung auszusetzen. Es erschien demnach geboten, dem Ver eine selbst auf Grund seines Statuts gewissermaßen die Haus polizei gegenüber derartigen bedauerlichen Vorkommnissen ein zuräumen, um so mehr, als sich annehmen läßt, daß im zu treffenden Falle das betreffende Mitglied es vorziehen werde, freiwillig auszuscheiden, sobald ein ernstes Vorgehen des Vor standes im Anzuge ist. Nr. 4. bedurfte einer Aenderung, da das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 selbst einen wesentlichen Unterschied bei der Ahndung des wissentlichen oder des nur fahrlässigen Nach drucks macht. Nr. 5. Die Nichtzahlung der statutenmäßigen Beiträge als Ausschließungsgrund hier mit aufzuführen, schien angemessen; ebenso (Nr. 6.) die wissentlich falsche Angabe über das Vor handensein der Aufnahmebedingungen, welche von vornherein eine absichtliche arge Täuschung des Vorstandes bezeugt. - Die September-Commission hatte noch zwei Nummern an- gesügt, welche vom Ausschüsse wiederum gestrichen wurden; nämlich: 7. wegen gewerbsmäßig fortgesetzter Schleuderei z. I.ck. und Z. 3. Absatz 3. 8. wegen Mißbrauchs fremder Verlangzettel zum Zwecke der Täuschung über den wahren Besteller. Die Vereinsmitglieder sind hierin insoweit für ihr Personal verantwortlich, als sie nicht Nachweisen können, daß sie die nvthige Sorgfalt in Behandlung der ihnen anvertranten Verlangzettel beobachtet haben. Gegen 7. sprach die schon bei H. 1. entschieden ausgesprochene Ansicht, daß „Schleuderei" als eine für die allgemeine An wendung zu unbestimmte Bezeichnung, die je nach localen Ge schäftsbräuchen verschieden zu deuten sei, im Statut vermieden werden müsse. Außerdem könne aber sehr wohl in besonders grellen Füllen fortgesetzter Schlenderei ein Verstoß gegen den Eingang des §. 1.: „Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wohles, sowie die Vertretung der Interessen des deutschen Buch handels im Allgemeinen und seiner Angehörigen im weitesten Um fange." gesehen werden, und es wäre für solche Fälle ein Vorgehen gegen den Betreffenden aus §. 2. all 5. wohl zu begründen. - Gegen 8. wurde geltend gemacht, daß in der Praxis die jenigen Fälle nicht immer deutlich erkennbar seien, wo rein per sönliche oder freundschaftliche Beziehungen den Gebrauch fremder Verlangzettel in erheblich wilderem Lichte erscheinen lassen, gegenüber den Fällen, wo offenbarer Mißbrauch, wo nicht gar Betrug, vorläge. In letzterer Beziehung könne aber der Straf richter ohne Weiteres angerusen werden, da die mißbräuchliche Benutzung eines fremden Verlangzettels einer Urkundensälschung gleich käme. Die Mitglieder des Börsenvereins für die Un- gehörigkeiten ihres Personals noch besonders verantwortlich zu machen, erscheine aber überflüssig, da jeder Prinzipal nach all gemeinen Rechtsgrnndsätzen schon an und für sich für die Hand lungen seines Personals verantwortlich sei. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wurden die Nrn. 7. und 8. wieder gestrichen. Bei 8. 11. kani bei Gelegenheit der Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen die Zweidritthcil-Mehrheit des jetzigen Statuts (tz. 14.) wieder zur Geltung, gegenüber dem Vorschläge des Vorstandes, hierbei Dreiviertel der Stimmenden als entscheidende Mehrheit an zusehen. Man einigte sich bei diesen! Punkte dahin, überall im Statut die Zweidritthcil-Mehrheit als die Norm für außer ordentliche Fälle anzunehmen mit alleiniger Ausnahme des §. 67., Auflösung des Vereins, wo allerdings eine Mehrheit von Drei vierteln aller Abstimmenden geboten erscheine. Außerdem fand noch der Zusatz wegen möglicher Dispen- sirung des Wiedereintretenden von nochmaliger Erlegung des Eintrittsgeldes Aufnahme. 8- 12. handelt von der Haftpflicht der Ausscheidenden, eine Bestimmung, die im jetzigen Statut in diesem Sinne gänzlich fehlt, in ver mögensrechtlicher Hinsicht aber doch nicht übersehen werden darf. 8- 13- ist unverändert geblieben. Die von der September-Commission eingefügte Einschaltung, daß aä 4. auch die Vorstände der Kreis vereine zu den Verwaltungsorganen des Börsenvereins gezählt werden sollen, wurde fallen gelassen, da die Stellung der Kreis vereine im gegenwärtigen Entwürfe wesentlich modificirt erscheint gegen die Auffassung der September-Commission. 8- 14- Die vierzehntägige Frist zur Einladung ist auch auf die außerordentlichen außer der Messe stattfindenden Hauptversamm lungen ausgedehnt. Bei 2. ist die Entlassung der Vorstandsmitglieder durch die Hauptversammlung gestrichen worden, da dieser Ausdruck leiHt mißverständlich dahin ausgelegt werden kann, als ob die aus scheidenden Mitglieder des Vorstandes in jeder ordentlichen Hauptversammlung aus dem Amte entlassen werden sollten. Der Sinn dieser Bestimmung geht aber nach Z. 48. dahin, daß im Falle nothwendiger Amtsniederlegung die Entlassung des be treffenden Vorstands- oder Ausschußmitgliedes von der Haupt versammlung beschlossen werden muß. Glücklicherweise ist ein so bedauerlicher Fall seit dem Bestehen des Vereins nicht vor gekommen, und man zog es daher vor, die mindestens zweifelhaft klingende Bestimmung ganz fallen zu lassen. Bei 3. wurde nur die Festsetzung der jährlichen Beiträge beibehalten, die außerordentlichen Beiträge dagegen wurden ge strichen, da Z. 3. all 1. im Entwürfe nur von jährlichen Bei trägen überhaupt spricht. Bei 5. wurde die Entscheidung über Beschwerden auch gegen die Ausschüsse vorgesehen. Bei 6. trat die Entscheidung über die etwaige Auflösung des Vereins (vergl. tz. 67.) hinzu, von welcher auffallend genug im jetzigen Statut gar nicht die Rede ist. Bei 8. schien es überflüssig, die Ausschüsse noch besonders zur Stellung von Anträgen zu berechtigen, da jedes Mitglied an sich schon dieses Recht genießt. 8- 15. Die Stellvertretung des Vorstehers in der Leitung der Hauptversammlung wurde präciser festgestellt. 8- 16. Die Bestimmungen über Feststellung und Bekanntmachung der Tagesordnung, sowie über später eingehende Anträge sind ausführlicher und dem üblichen Geschäftsgänge gemäß angeordnet. 8- 17. Die geringen Aenderungen sind rein redaktioneller Art. 8- 18- Die Bestimmungen über die Wahlen wie über die Ab stimmung sind im jetzigen Statut (tz. 19. 20.) gar z» kurz
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder