Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800105
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188001051
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18800105
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1880
- Monat1880-01
- Tag1880-01-05
- Monat1880-01
- Jahr1880
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
und unzureichend abgefaßt. Es war schwierig, die gerade in dieser Hinsicht stark auseinandergehenden Vorschläge schließlich doch zu vollständiger Einigung zusannnenzufassen. Der Vorstand schlug in seinem Entwürfe für jedes Mit glied Zettelabstimmung von Hause aus vor und behielt für die Abstimmung selbst den mindestens zweifelhaften Ausdruck „ein fache Majorität" bei. Die Fassung lautete: Z. 21. Wahlen. Die Wahl der Vorstands- und Ausschußmitglieder geschieht durch schriftliche Abstimmung. Jedem Mitglied des Börsenvereins geht vier Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung ein gestempelter gedruckter Wahlzettel mit Bezeichnung der neu zu besetzenden Aemter zu. Diese Stimmzettel sind eigenhändig ausgesüllt an das Archivariat bis drei Tage vor dem Zusammentritt der Hauptversammlung zu remittiren. Die nach diesem bekannt zu gebenden Termin eintreffen den Wahlzettel sind ungültig. Am Tage vor der Hauptversammlung übergibt das Archivariat die eingelausenen Stimmzettel dem Wahlausschuß. Der Wahlausschuß macht in der Hauptversammlung den Ausfall der Wahlen, die nach einfacher Majorität erfolgen, bekannt. Bei Stimmengleichheit ent scheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Loos. Sollte eine Nachwahl nöthig werden, so werden solche Wahlen in der Hauptversammlung selbst von den stimmberechtigten Mitgliedern vollzogen. Z. 23. Abstimmung. Wo nicht namentliche oder schriftliche Abstimmung statutenmäßig vorgeschrieben, oder wenn nicht wenigstens zehn Mitglieder aus der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder eine Abstimmung durch Stimmzettel oder zwanzig eine namentliche Abstimmung beantragen, entscheidet der Vorsitzende über den Abstimmungsmodus und hat denselben vorher in unzweifelhafter Weise zu bezeichnen. Niemand kann mehr als eine Stimme vertreten. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mehrheit der September-Commission hatte sich dagegen für die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts durch Delegirte der Kreisvereine ausgesprochen und faßte die Bestimmungen darüber wie folgt: Z. 18. Wahlen. Die Wahlen zu den Aemtern des Vorstandes und zu den Aus schüssen sollen jederzeit durch Abgabe gestempelter Stimmzettel vor der Hauptversammlung erfolgen. Die diessallsigen besonderen An ordnungen hat der Vorstand in Verbindung mit dem Wahlausschüsse zu treffen und bekannt zu machen. Abwesende können Stimmzettel durch bevollmächtigte Geschäfts führer oder falls sie Mitglieder eines vom Börsenverein genehmigten Kreisvereins sind, durch einen Delegirten ihres Vereins abgeben lassen, doch müssen die ausdrücklich darauf gerichteten Vollmachten TagS vor der Versammlung dem Archivariate zur Prüfung und Mittheiluug an den Vorsitzenden des Wahlausschusses übergeben werden. Persönlich in Leipzig anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Bevollmächtigte wählen. Bei Stimmengleich heit entscheidet das Loos. Z. 19. Stimmenmehrheit. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sollen, insoweit nicht durch gegenwärtiges Statut eine bestimmte absolute Stimmenzahl erfordert wird, nach einfacher Mehrheit gesaßt werden. Die Abwesenden sind unbedingt an die legalen Beschlüsse der Versammlung gebunden. Uebertragung der Stimmen an bevollmächtigte Geschäftsführer oder Vereinsdelegirte ist gestattet und hat die Legitimation derselben, wie in H. 18. vorgeschrieben, zu erfolgen. Persönlich in Leipzig an wesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Bevollmäch tigte abstimmen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dieses Prinzip der Abstimmung durch Delegirte wurde aber in dem außerordentlichen Ausschüsse lebhaft angegriffen, um so mehr, als es sich herausstellte, daß einzelne Kreisvereine im Verhältnisse zu ihrer Mitgliederzahl nur sehr wenige Mitglieder des Börsenvereins in ihrer Mitte hätten. Es wurde daraufhin dieser Vorschlag zurückgezogen. Dagegen konnte der Ausschuß sich der Forderung nicht verschließen, daß es den zufällig zu Hause bleibenden Mitgliedern des Börsenvereins doch gestattet sein müsse, in der Hauptversammlung bei den Wahlen ihre Stimme durch einen Stellvertreter abgeben zu dürfen. Es können in der That rein äußerliche Momente sein, wie etwa die weite Entfernung von Leipzig, die materiellen Opfer, die Unabkömm lichkeit im Geschäft, welche den Einzelnen in der überdies nicht günstigen Jahreszeit von Leipzig fern halten. Für diese Fälle soll die Wahl auch durch Stellvertreter bewirkt werden können, welche sich über ihre Legitimation in der tz. 18. vorgeschriebenen Art auszuweisen haben. Kein Stellvertreter darf mehr als zwanzig Abwesende vertreten. Persönlich in Leipzig Anwesende sollen nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter wählen dürfen. Die Wahlen selbst erfolgen nach absoluter Mehrheit. Bei Stimmen gleichheit entscheidet das Loos. 8- 19. Während bei den Wahlen im jetzigen Statut (§. 19.) über den Modus der Abstimmung gar nichts gesagt ist, bestimmt tz. 20. (Stimmenmehrheit), daß alle Beschlüsse der Hauptver sammlung, wenn nicht eine besondere Stimmenzahl vorgesehen, nach einfacher Mehrheit gefaßt werden sollen. Da der Ausdruck „einfache Mehrheit" sonst nicht üblich, und es überdies zweifel haft bleibt, ob damit absolute oder relative Mehrheit gemeint sei, so entschied man sich dahin, sowohl bei den Wahlen wie bei den Beschlüssen der Hauptversammlung die absolute Mehrheit gelten zu lassen. Infolge dessen mußte denn auch ein Modus für engere Wahlen, sowie für den Fall der Stimmengleichheit festgesetzt werden. Uebertragung der Stimmen auf Stellvertreter ist wie für die Wahlen (tz. 18.), so auch für andere Gegenstände der Tages ordnung zulässig, und die Vertretung bis zu zwanzig Stimmen durch einen Stellvertreter auch hierbei gestattet. Dagegen ist das Abstimmen durch Stellvertreter nicht zulässig bei Anträgen, die erst im Laufe der Verhandlungen eingebracht werden, oder bei Abstimmungen zur Geschäftsordnung, zur Fragestellung u. s. w. 8- 20. ist völlig unverändert geblieben. 8- 21. hat im gegenwärtigen Entwürfe nur einen Zusatz hinsichtlich der Legitimation der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stell vertreter erhalten. Nach dem Entwürfe des Vorstandes und den Beschlüssen der September-Commission sollte der Vorstand aus sechs stimm berechtigten Mitgliedern bestehen, indem die Stellvertreter als stimmberechtigter zweiter Vorsteher, zweiter Schriftführer, zweiter Schatzmeister angesehen wurden. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben allerdings bei wichtigen Angelegenheiten die Be deutung einer solchen Anordnung hervortreten lassen; es kann auch den Stellvertretern kaum zngemuthet werden, daß sie den Sitzungen des Vorstandes nur berathend, aber nicht stimmend beiwohnen sollen, wie denn auch endlich der Fall nicht aus geschlossen ist, daß zwei Mitglieder des Vorstandes sich vorweg oder im Laufe der Verhandlung schnell über gewisse Fragen einigen, und somit das dritte, zufällig nicht übereinstimmende Mitglied nothwendig überstimmt wird. Anders, wenn sechs bei der Ab stimmung gleichberechtigte Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Diese Erwägungen konnten allerdings nicht unterschätzt werden, für den außerordentlichen Ausschuß war aber der Umstand Aus schlag gebend, daß bei drei stimmberechtigten Mitgliedern, die in Behinderungsfällen durch Stellvertreter immer auf diese Zahl ergänzt werden müssen, stets eine absolute Mehrheit bei der Ab-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder