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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800105
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188001051
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2. auf Antrag des Vorsitzenden die Thatsachen zu prüfen, welche die Ausschließung begründen würden, um nöthigensalls die Aus schließung bei der nächsten Hauptversammlung zu beantragen; 3. die Bestrebungen der Kreisvereine, soweit sie mit den Zwecken des Börsenvereins übereinstimmen, zu fördern, die Gründung solcher Vereine zu veranlassen, auf eine möglichst gleichmäßige Organisation derselben hinzuwirken, die Grenzen derselben zu bestimmen und Aenderungen der Grenzen zu genehmigen, deren Statuten zu prüfen, event. zu genehmigen und im Archiv niederzulegen unter gleichzeitiger Veröffentlichung derjenigen Paragraphen aus den selben, welche Bestimmungen über den Umfang des Vereins bezirkes, sowie die innerhalb desselben gültigen Rabattnormen enthalten; 4. Beschwerden der Kreisvereine über statutenwidrige Schleuderei zu prüfen und darüber zu entscheiden. tz. 41. Verfahren bei Beschwerden über Schleuderei. Beschwerden über statutenwidrige gewerbsmäßige Schleuderei können beim Hauptausschusse nicht von einzelnen Mitgliedern, sondern nur von einem der vom Börsenverein anerkannten Vereine erhoben werden. Dieselben sind beim Vorsitzenden des Hauplausschusscs (Vor steher des B.-B.) schriftlich einzureichen. Dieser beauftragt sofort den Schriftführer des Ausschusses, den Betheiligten von der eingelaufenen Beschwerde in Kenntniß zu setzen, und ihn zur Aenßerung über die selbe aufzufordern, auch wenn der Fall schon von einem der oben genannten Vereine zur Verhandlung gekommen ist, die betreffenden Acten einzusordern. Ist das zur Beurtheilung des Falles nöthige j Material durch den Schriftführer beigeschafft und geordnet, so hat der Vorsitzende die Beschwerde in der nächsten Sitzung des Haupt ausschusses diesem vorzulegen. Als maßgebend für die Beurtheilung der Frage, ob im einzelnen Falle statutenwidrige Schleuderei vorliegt, sollen, wenn die Verkäufe in Orten stattfanden, oder von außen her nach Orten ausgeführt wurden, welche zum Bezirke eines der vom Börsenverein genehmigten Vereine gehören, stets die im Archiv deponirten Statuten desjenigen Vereins sein, in oder nach dessen Bezirke die Verkäufe stattfanden. Der Hauptausschuß kann die Beschwerde als unbegründet zurück weisen, im gegenteiligen Falle den Schleuderer verwarnen, und im Wiederholungsfälle event. aber sofort dessen Ausschließung aus dem Vereine bei der Hauptversammlung beantragen. Fanden die zur Beschwerde Anlaß gebenden Verkäufe an oder nach dem Orte statt, welche nicht zum Bezirke eines der oben ge nannten Vereine gehören, so kann der Hauptausschuß die Beschwerde wegen mangelnder Anhaltspunkte für die Beurtheilung zurückweisen. Der Hauptausschuß mußte in dieser Gestalt, und da überhaupt von einem directen Vorgehen gegen die Schleuderei in unserem Statut ganz abgesehen wurde, dem Ausschüsse unannehmbar er scheinen. Beide Paragraphen fanden auch in dieser Fassung kaum eine Befürwortung. Dagegen schien es angemessen, einen Hauptausschuß einzusetzen, dem einerseits die Functionen des Collegiums, welches jetzt mit der Aufstellung von Bildnissen im Börsengebäude betraut ist (vergl. Statut des Börsenvereins, Aus gabe 1867. Beilage V.), statutenmäßig übertragen werden konnten, während anderseits derselbe Hauptausschuß, der ja durchweg aus den gewählten Vertrauensmännern des Vereins besteht, den Vor stand wesentlich entlasten konnte, indem er zugleich das Collegium bildet, welches zweifelhafte Aufnahmegesuche und die Thatsachen zu prüfen hat, die einen Antrag auf Ausschließung aus dem Verein rechtfertigen würden. (8- 43—47. des jetzigen Statuts, welche von der Tätig keit des Vergleichsausschusses und dem Verfahren bei den Ver gleichen handeln, mußten fallen, da der Vergleichsausschuß über haupt abgelehnt wurde.) ß. 40. 41. Die Geschäfte der Historischen Commission und des Aus schusses für die Bibliothek sind für ersteren bereits vor zwei Jahren, für letzteren jetzt durch den Vorstand geregelt. 8- 42. Der Entwurf des Vorstandes hatte an dieser Stelle lediglich die jetzt bestehende Commission zur Prüfung beanstandeter Artikel und Inserate im Auge und schlug folgende Fassung vor: Z. 40. Börsenblatts-Commission. Ueber den Abdruck von Artikeln und Inseraten, welche seitens der Redaction des Börsenblattes beanstandet wurden, entscheidet nur die Börsenblatts-Commission. Dieselbe besteht aus dem Vorsteher des Börsenvereins und zwei von diesem gewählten Mitgliedern des Börsen vereins. Gründe ihres Beschlusses ist die Commission nicht verpflichtet anzugeben. Unter Ablehnung dieses Vorschlages schien es der September- Commission angemessen, den in letzter Zeit mehrfach laut gewor denen Wunsch nach einer wesentlichen Umgestaltung unseres Börsen blattes bei dieser Gelegenheit riäher zu prüfen. Die September- Commission vermied es, bestimmte Vorschläge in dieser Hinsicht zu machen, sie führte nur im 8- 33. unter den ordentlichen Aus schüssen aus (aä 6.) das Curatorium für das Börsenblatt, ohne jedoch die speciellen Geschäfte dieses Curatoriums zu erörtern. Gleichzeitig wurde von der Commission ein Ausschuß, be stehend aus den Herren Josef Bielefeld, Adolph Enslin, Hermann Kaiser, eingesetzt, welcher völlig unabhängig von dem Statut eine besondere Vorlage über Umgestaltung des Börsen blattes ausarbeiten und dem Vorstande zur Mittheilung an die nächste Cantate-Hauptversammlung überreichen sollte. Dieser Ausschuß einigte sich schon im November zu dem Vorschläge, daß die definitive Leitung der gesammten Börsenblatt- Angelegenheit wohl am besten einem aus drei Leipziger Collegen zu bildenden Ausschüsse zu übertragen sei, war aber damit ein verstanden, im Entwürfe die Geschäfte dieses Ausschusses nur ganz kurz zu erwähnen. Als eine Hauptaufgabe des Ausschusses ist zunächst die Ausarbeitung einer speciellen Instruction für die Redaction ins Auge gefaßt. Daß der Ertrag des Börsenblattes in die Casse des Vereins fließt, ist im ß. 56. bei den Einkünften des Vereins verzeichnet. Die 8- 43—48. entsprechen den Bestimmungen der 8- 48—54. des jetzigen Statuts und bieten nur unerhebliche redaktionelle Aenderungen dar. 8- 49—51. Der nun folgende neue dritte Abschnitt, die Kreisvereine rc. betreffend, hat im Laufe der Verhandlungen die wesentlichsten Umgestaltungen erfahren. Die Einfügung der Kreis-, Local- und Provinzialvereine in den Organismus des Börsenvereins erschien bekanntlich in Sortimenterkreisen als das wichtigste Moment und als unerläß liche Forderung bei der mit der Revision des Statuts zugleich in Aussicht genommenen Umgestaltung des ganzen Verwaltungs apparates unseres Börsenvereins. Der Vorstand hatte mit auer- kennenswerther Objectivität dieser Strömung Beachtung geschenkt, der Ausdruck seiner Anschauungen in Bezug auf die künftige Stellung der Kreisvereine findet sich im Entwürfe des Vorstandes 8- 56—60. wiedergegeben. Sie lauten: §. 56. Krciscintheilung. Der Börsenverein ist laut Anlage L. in vierzehn Kreise ein- getheilt, denen sich die Localvereine der bnchhändlerischen Central punkte: Berlin, Leipzig, Stuttgart und Wien, sowie je ein Verlegerverein in denselben, soweit solche bestehen, anschließen. Aenderungen in dieser Eintheilung bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung. Z. 57. Verwaltung der Kreisangelcgcnheitcn. Jeder einzelne Kreis verwaltet seine inneren Angelegenheiten selbständig in der von ihm festzustellenden Weise, es muß jedoch jeder einzelne Verein das Statut des Börsenvereins ausdrücklich als bindend anerkennen und es darf selbstverständlich keine Bestimmung der Kreis- statuteu mit den allgemeinen Statuten in Widerspruch stehen. Die
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