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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
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Statuten der bereits bestehenden oder noch zu gründenden Vereine müssen deshalb auch dem Börsenvorstande zur Bestätigung vorgelegt werden. Wird dieselbe versagt, so entscheidet auf eingelegte Berufung des betreffenden Vereins die Hauptversammlung. Z. 58. Krcisvcrsammlung. Mindestens einmal jährlich findet eine Vereinsversammlung der Mitglieder eines jeden der Kreis- re. Vereine statt. Diese Versamm lung wählt mit einfacher Majorität eine jede für je 50 Firmen einen Dclegirten zu den Hauptversammlungen des nächsten Jahres, der Art, daß z. B. ein Verein, der 150 Firmen zählt, 3 Delegirte zu wählen hat. Für die Zahl von Firmen, die über die Zahl, welche durch 50 theilbar ist, sich in dem Vereine befindet, findet keine Wahl von Dclegirten statt. Nur diese Dclegirten sind außer den sechs Mitgliedern ves Vorstandes und den Mitgliedern der ordentlichen Ausschüsse in den Hauptversammlungen stimmberechtigte Mitglieder. Ei» Anspruch an den Börsenverein auf Ersatz der Reisekosten und ans Diäten aus der Casse des Börsenvereins steht den Dclegirten der Kreis-, Local- und Verlegervercine nicht zu. 8- 59. Vorstand. An der Spitze eines Kreis- oder Localvereins muß, abgesehen von der sonstigen Organisation, ein Vorsteher und ein Stellvertreter desselben stehen. Für die Wählbarkeit und Wahl sollen den für die Wahl des Börsenvorstandes getroffenen Bestimmungen analoge Be stimmungen gelten und getroffen werden. 8- 60. Obliegenheiten des Vorstandes. In allen Vereinsangelegenheiten hat der Vorstand jedes Kreis- re. Vereins die Verpflichtung, die statutenmäßigen Anordnungen des Vorstandes des Börsenvereins auszuführen. Glaubt jedoch ein Verein, daß der letztere seine Competenz überschritten habe, so steht ihm, jedoch ohne daß die angeordnete Maßregel dadurch sistirt wird, Berufung an die nächste Hauptversammlung des Börscnvereins zu. Die Kreisvereins- re. Vorsteher sind verpflichtet, so oft als noth- wendig, wenigstens jedoch zum Schluß jedes Jahres, einen Bericht an den Vorstand des Börsenvereins einzusenden, den dieser ganz oder theilweise zu veröffentlichen das Recht hat. Die Eintheilung in Kreise, welche diesem Abschnitte von Seiten des Vorstandes zu Grunde gelegt wurde, war unter Hin weisung auf eine beigegebene Karte folgende: Anlage L. Kreiscinthrilung dcS Börscnvereins der Deutschen Buchhändler. (Bergl. 8> 56. des Statuts und die beigefügte Karte.) I. Lreis Korden. (Schleswig-Holstein, Lauenburg, die sreie Stadt Hamburg, das Amt Ritzebütlel, Lübeck, die beiden Mecklenburg, die Hannöv. Aemter Harburg und Stade.) II. Kreis llordwrji. (Hannover, Bremen, Oldenburg, Braunschweig, die beiden Lippe.) III. Lreis Khcinland-Wrjlphalen. (Rheinprovinz, Westphalen, Birkenfeld und Luxemburg.) IV. Lreis Main. (Hessen-Darmstadt und die Provinz Hessen-Nassau.) V. Lreis Ziidwejt. (Baden, Elsaß-Lothringen und Rheinbayern.) VI. Lreis Schwaben. (Württemberg und Hoheuzollern.) VII. Lreis Laycrn. (Königreich Bayern.) VIII. Lreis Thüringen-Sachsen. (Die Thüringischen Staaten, — mit Ausnahme Sachsen-Altenburgs — die Provinz Sachsen und Anhalt.) IX. Kreis Sachsen. (Königreich Sachsen und Sachsen-Altenburg.) X. Lreis Schlesien. (Provinz Schlesien.) Xi. Lreis Lcrlin-Lrandcnburg. (Provinz Brandenburg.) XII. Kreis üordosi. (Die Provinzen Pommern, Preußen und Posen.) XIII. Bcjicrrcich-llngarn. XIV. Die Schweiz. Bemerkung: Wo bereits Kreisvereine bestehen, ist deren jetzige Be grenzung, abgesehen von kleinen Grenzregulirungen, mit wenigen Ausnahmen festgehalten. Der Bezirk des Elsässischen Buchhändler vereins ist dem „Kreis Südwest", Sachsen-Altenburg dem „Kreis Sachsen" und der Mecklenburgische Kreisverein dem „Kreis Norden" zngethcilt. Ausführlicher noch hatte Herr Morgenstern in seinem Entwürfe die Kreisvereine bedacht. Nach seinem Entwürfe beginnt das Statut mit der Kreis- eintheilung, verbreitet sich sodann über Organisation der Kreis- vereine und deren Zweck, behandelt dann die Aufnahme- und Ausschließungsbestimmuugen, die Verwaltung und die Einsetzung der Kreistage. Die wichtigsten dieser Bestimmungen im Morgen- stern'schen Entwürfe lauten: 8- 1. Kreiscintheiluiig. Das Gebiet des deutschen Buchhandels wird in 25 Kreise ein- getheilt, nämlich: 1. Kreis Leipzig (umfassend die Stadt Leipzig und deren Vororte Reudnitz u. s. w.), 2. - Berlin (die Städte Berlin und Charlottenburg), 3. - Stuttgart, 4. - Wien, 5. Niedersächsischer (Nordalbingischer) Kreis (Hamburg, Schleswig- Holstein, Lauenburg, Lübeck, Amt Ritzebüttel, Aemter Harburg und Stade), 6. Weser-Kreis (Bremen, Oldenburg, Lippe), 7. Hannoverscher Kreis (Braunschweig, Hannover), 8. Niederrheinischer Kreis (Rheinprovinz, Westphalen, Birkenseld und Luxemburg), 9. Mittelrheinischer (Main-) Kreis (Hessen-Darmstadt und Hessen- Nassau), 10. Oberrheinischer Kreis (Baden, bayrische Pfalz, Elsaß-Lothringen), 11. Schwäbischer Kreis (Württemberg außer Stuttgart, Hohen- zollern), 12. Fränkischer Kreis (die bayrischen Provinzen Ober-, Mittel- und Unter-Franken), 13. Bayrischer Kreis (die bayrischen Provinzen Schwaben, Ober- und Nieder-Bayern und Ober-Psalz), 14. Thüringischer Kreis (die Thüringischen Staaten anßer Sachsen- Altenburg), 15. Sächsisch-Anhaltischer Kreis (Anhalt und die Provinz Sachsen), 16. Obersächsischer Kreis (Sachsen-Altenburg und Königreich Sachsen anßer Leipzig), 17. Schlesischer Kreis (Preußijch-Schlesien), 18. Märkischer Kreis (Provinz Brandenburg außer Berlin), 19. Mecklenburgisch-Pommerscher Kreis (beide Mecklenburg u. Pommern), 20. Preußisch-Posenscher Kreis (Ost- und Westpreußen und Posen), 21. Baltischer Kreis (die deutsch-russischen Ostseeprovinzen), 22. Böhmisch-Mährischer Kreis (Böhmen, Mähren und Oesterreichrsch- Schlesien), 23. Oesterreichischer Kreis (die übrigen oesterreichischen Kronländer außer Wien), 24. Ungarischer Kreis (Ungarn mit seinen Nebenländern), 25. Schweizerischer Kreis. Der Vereinstag des Börsenvereins (8- 24.) ist jederzeit berechtigt, diese Kreiseintheilung durch einfachen Mehrheits-Beschluß abzuändern. 8- 2. Kreisvereine. Die innerhalb der Grenzen der einzelnen Kreise ansässigen Buch händler bilden je einen Kreisverein, dessen Namen der Bezeichnung des betreffenden Kreises entspricht. Die außerhalb der Grenzen der Kreiseintheilung ansässigen deutschen Buchhändler schließen sich nach eigener Wahl entweder dem ihnen geographisch zunächst gelegenen oder dem Leipziger Kreisverein an. Unter Buchhändlern im Sinne dieses Statuts werden auch Musi kalien-, Landkarten-, Kunsthändler und Antiquare verstanden. Jeder Gewerbetreibende, welcher die Anerkennung als Buch händler und damit die Berechtigung zur Theilnahme an buchhänd lerischen Einrichtungen und zur Benutzung buchhändlerischer Anstalten beansprucht, muß Mitglied eines, dem Organismus des Börsenvereins eingefügten Kreisvereins sein. Durch die Ausnahme in einen Kreis verein erwirbt er zugleich die Mitgliedschaft des Börsenvereins. Buchhändler, welche in mehreren Kreisen Niederlassungen besitzen, müssen in jedem derselben Mitglieder des betreffenden Kreisvereins sein. Mitglieder, welche aus einem Kreise nach einem anderen über siedeln, müssen an ihrem neuen Wohnsitze die Mitgliedschaft des be treffenden Kreisvereins neu erwerben. 8- 3. Zweck. Die Kreisvereine sind dem Börsenvereine untergeordnet und haben dessen statutenmäßige Anordnungen zu befolgen: Die Aufgaben derselben sind: a. Wahrung des Ansehens und der Würde des buchhändlerischen Standes in ihren Kreisen, d. Pflege collegialischer Gesinnung unter den Mitgliedern, o. Aufstellung geschäftlicher Normen für den Verkehr der Mitglieder unter einander und init dem Publicum,
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