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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
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3, 5. Januar. Amtlicher Theil. 41 ä. Förderung geschäftlicher Ordnung im Verkehr zwischen Verlegern und Sortimentern, o. Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern, k. Erledigung derjenigen Angelegenheiten, welche ihnen vom Börsen verein ausdrücklich überwiesen werden. Die von einem Kreisverein für seinen Bezirk festgestellten ge schäftlichen Normen (e.) sind auch für die außerhalb des Kreises an sässigen Buchhändler in Betreff aller Geschäfte verbindlich, welche sie nach diesem Kreise machen. Neben diesen, allen Kreisvereinen gemeinsamen Ausgaben steht eS den Vereinen frei, noch andere besondere, diesem Statut nicht wider sprechende Zwecke in ihre Statuten aufznnehmen. 8. 7. Verwaltung. Jeder Kreisverein ordnet seine Angelegenheiten aus Grund von Statuten, in welche die Bestimmungen der ß. 2—8. dieses Statuts ausgenommen sein müssen und welche keine diesem Statut wider sprechenden Bestimmungen enthalten dürfen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Börsenvereins. An der Spitze jedes Kreisvereins steht ein Vorstand. Der Börsen verein ist befugt, die Mitglieder dieses Vorstandes bei fortdauerndem Zuwiderhandeln gegen die statutenmäßigen Anordnungen des Börsen vereins von ihren Äemtern zu entfernen und Neuwahlen anzuordnen. 8- 8. Kreistage. Alljährlich, spätestens im Monat Mai, findet bei jedem Kreis verein der ordentliche Kreistag (Generalversammlung der Mitglieder) statt. Die Ausgaben desselben sind: u. Erledigung derjenigen Angelegenheiten, welche demselben durch das Statut zngewiesen sind; b. die Wahlen zum Verwaltungsrathe des Börsenvereins (8. Id.); v. die Vorbereitung von Anträgen an den allgemeinen Vereinstag des Börsenvereins (ß. 24.) und die Beschlußfassung darüber. Zu den Kreistagen ist der Vorstand des Börsenvereins regelmäßig einzuladen. Derselbe ist berechtigt, sich jederzeit an den Verhandlungen, jedoch ohne Stimmrecht, zu betheiügen und kann dieses Recht auch aus besondere Vertreter übertragen. Aus den Kreistagen hat der Vorstand einen Bericht über das abgelausene Jahr zu erstatten und ist verpflichtet, diesen Jahresbericht an den Vorstand des Börsenvereins einznsenden. Die Stellung, welche Herr Morgenstern den Kreisvereinen gleich an der Spitze unseres Status gegeben hatte, fand in der September-Commission keinen Anklang. Die von Herrn Morgen stern in seinem Entwürfe aufgestellten Bestimmungen über den Zweck der Kreisvereine, sowie die Aufnahmebedingungen fanden willige Berücksichtigung an den entsprechenden Stellen unseres Ent wurfes (H. 1. 2.), über die Kreisvereine aber einigte man sich dahin, daß die Morgenstern'schen 8- 1. 3. als tz. 50. 51. den dritten Aschnitt: „Von den Kreisvereinen" in dem Entwürfe der September-Commission bildeten. Schon in der September-Commission war davor gewarnt worden, über die geographische Eintheilnng der Kreisvereine gewissermaßen ein abgeschlossenes Programm in das Statut auf- zuuehmen, da man gar nicht wissen könne, ob die von Herrn Morgenstern vorgeschlagene Aufzählung und Abgrenzung der Kreisvereine den Bedürfnissen der letzteren überhaupt oder doch für längere Zeit genügen möchte. Es fand der Gedanke An klang, die endgültige Eintheilnng doch lieber als locale Frage den betreffenden Kreisvereinen und ihren Organisatoren selb ständig zu überlassen, während man im Statut nur die Bildung der Kreisvereine ganz allgemein vorsehen und für wünschens wertst erklären solle. Diese Erwägung fand denn auch im außer ordentlichen Ausschüsse ungetheilte Annahme, und so wurde der dritte Abschnitt in der jetzigen Fassung der 8- 49—51. des Entwurfes ohne Widerspruch angenommen. Man ist dabei von der Ueberzeugung ausgegangen, daß die Kreisvereine um so leichter ihre localen Aufgaben und Angelegen heiten in wirkungsvoller Weise fördern und leiten können, je weniger sie durch das Statut des Börsenvereins in ihrer freien Entwickelung und Bewegung gebunden sind. Der naturgemäße Siebemindvierzigster Jahrgang. Zusammenhang der Kreisvereine mit dem Börsenverein ist da durch gewonnen, daß das Statut des letzteren für diejenigen Kreisvereine Geltung hat, deren Statuten vom Vorstande des Börsenvereins bestätigt worden sind CK. 51.). 8- 52. Die Bestimmungen über die Benutzung der Buchhändlcr- börse für die Abrechnung waren schon in der September-Com mission dem jetzt üblichen Geschäftsgänge gemäß erweitert und erlitten im außerordentlichen Ausschüsse nur ganz geringe redactio- nelle Aenderungen. Ebenso 8- 53., Ueberwachung der Ordnung, während 8- 54., Form der Bekanntmachungen, ganz unverändert blieb. 8- 55. Dem jetzigen Stande entsprechend wurden die Vermögens- bestandtheile unseres Vereins genauer aufgeführt. Neu hinzu getreten sind 4. Verlag des Börsenvereins, sowie das Material zu demselben und 7. die Bibliothek. (8. 59. des jetzigen Statuts mußte fallen, da die Buch händlerbörse seit Jahren volles Eigenthum des Börsenvereins ist.) 8- 56. Die Einkünfte des Vereins haben ebenfalls eine genauere Aufzählung erfahren. Hinzugetreten sind 4. die Zinsen der an gelegten Capitalien; 5. die Nutzungen der Buchhändlerbörse; 6. der Ertrag des Börsenblattes; 7. der Ertrag der übrigen Ver- laasartikel des Vereins. Die 8. 57—64., welche lediglich von der Vermögensverwaltung, der Art der Buchführung und dem dabei vorgezeichneten Geschäftsgänge handeln, haben nur ganz unbedeutende, dem jetzigen Verfahren entsprechende Abänderungen erfahren. 8- 65. ist neu. Die Möglichkeit, neue Anstalten, Cassen und Samm lungen nach den Erfahrungen der letzten Jahre in Zukunft ent stehen zu sehen, ließ eine entsprechende Bestimmung hinsichtlich solcher Neueinrichtungen zweckmäßig erscheinen. 8. 66. 67. handeln von der Abänderung des Statuts und der Auflösung des Vereins. Der im jetzigen Statut vorgesehene Modus hinsichtlich der Abänderung des Statuts mußte etwas ausführlicher festgestellt werden, was im 8- 66. geschehen, außerdem mußte an dieser Stelle die nach Lage der neueren Gesetzgebung künftighin nicht mehr erforderliche Zustimmung des Königlich Sächsischen Mini steriums des Innern sortfallen. Ueber eine etwaige Auflösung des Vereins (8- 67.) enthält das jetzige Statut gar keine Bestimmung. So wenig Anklang nun auch der Gedanke an eine Auf lösung unseres Vereins in buchhändlerischen Kreisen finden mag, und so wenig gerade die Mitglieder der September-Commission und des außerordentlichen Ausschusses diesem Gedanken irgendwie Raum geben möchten, so war es doch geboten, dem Vorschläge des Vorstands-Entwurfes gemäß auch diesen äußersten Fall nicht unberücksichtigt zu lassen. Aehnlich den Bestimmungen über Abänderung des Statuts (8. 66.) wurden auch hier die Formalien festgestellt, die erforder- 6
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