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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1931
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- 1931-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1931
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WHÄWNMVmtülMVLäülmU. Nr. 237 (R. 118). Leipzig/ Montag den 12 Oktober 1931. 98. Jahrgang. tiAMLomller TA Letztmals Steueramnestie. Von Rechtsanwalt De. Kurt Runge, Leipzig. Nachdem bereits im Börsenblatt Nr. 204 und 206 die durch die Steueramnestieverordnung geschaffene Rechtslage eingehend erörtert worden ist, besteht die Notwendigkeit, aus Grund des Dritten Teiles der Notverordnung vom 18. September 1931, die als Zweite Steueramnestieverordnung bezeichnet wird und zu der inzwischen auch noch ein reichlich verspäteter Erlaß des Reichsfinanzministers vom l. Oktober 1931 (RStBl. vom 7. Ok tober 1931 S. 723) erschienen ist, nochmals einzugehen. Zunächst sind durch die 2. StAV. die Fristen für die An zeige von ausländischen Familienstiftungen und Beteiligungen für die Abgabe der Vermögenerklärungen und die Amnestie frist bis zum 15. Oktober 1931 verlängert worden. Eine Ver längerung dieser Frist kann nur aus besonderen Gründen im Einzelfall gewährt werden und wirkt dann gleichzeitig für alle drei Fristen. Der Antrag bedarf einer eingehenden Begründung, wobei der Steuerpflichtige darzulegen hat, warum er die An zeige nicht rechtzeitig einreichen oder die Vermögenerklärung nicht rechtzeitig abgeben kann, über den Antrag entscheidet das zuständige Finanzamt, auf Beschwerde das Landesfinanzamt. Die Hauptneuerung der 2. StAV. besteht darin, daß dadurch die Möglichkeit geschaffen wird, Amnestie anstatt durch Selbstanzcige — wie sie in der 1. StAV. vorgesehen war — nunmehr auch durch Erwerb von steuerfreier Reichsanleihe 1931 zu erlangen. Der Erwerb hat zum Nennbetrag zu erfolgen. Die Anleihe ist mit 4)6 v. H. verzinslich und hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Sie soll jedoch von 1937 an im Wege der Auslosung zurückge zahlt werden. Die Amnestie wird jedoch nur erlangt, wenn der hierzu erforderliche Anleihebetrag bis zum 15. Oktober 1931 ge zeichnet und der Erwerbspreis innerhalb der von der Reichsbahn bestimmten Einzahlungsfrist vollständig gezahlt wird. Es ist weiter Voraussetzung, daß die erworbene Anleihe vor dem 1. April 1937 weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert oder ins Ausland verbracht wird. Die Höhe der zu zeichnenden An leihe richtet sich nach dem Betrage der nicht angegebenen steuer pflichtigen Werte. Hat der Pflichtige für den 1. Januar 1931 steuerpflichtige Vermögenswerte nicht angegeben, so ist Anleihe in Höhe des nicht angegebenen Vermögens zu erwerben. Hat er im Steuerabschnitt 1930 einkommen-, erbschaft- oder schenkung- steuerpflichtigen Erwerb, Umsatz- und gewerbesteuerpslichtige Werte nicht angegeben und ist der höchste dieser Werte höher als das nicht angegebene steuerpflichtige Vermögen, so ist der höchste nicht angegebene Wert für den Umfang des Erwerbes von Reichsbahnanleihe maßgebend. Hierbei ist derart zu ver fahren, daß bei der gleichen Steuerart, z. B. Einkommen aus Kapitalvermögen und aus Vermietung, die einzelnen Nicht angegebenen Beträge zusammengerechnet werden, daß ferner beim Umsatz an Stelle des nicht angegebenen Wertes 5 v. H. des nicht angegebenen steuerpflichtigen Umsatzes zugrunde ge legt werden, daß endlich erbschaft- oder schenkungsteuerpflich tige Erwerbe mit ihrem Werte im Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld dem höchsten der übrigen nicht angegebenen Werte mit Ausnahme des Vermögens hinzuzurechnen sind. Die Ermittlung des Zcichnungsbetrages wird ferner dadurch kom pliziert, daß, wenn steuerpflichtige Werte auch für die Steuer abschnitte 1929 oder 1928 verschwiegen worden sind, zu prüfen ist, ob der sich nach den vorstehenden Grundsätzen errechnende Anleihebetrag niedriger ist als der Betrag, der sich unter ent sprechender Anwendung dieser Grundsätze für 1929 oder 1928 Börsenblatt I. d. Deutschen Buchhandel. SS. gahrgnn«. ergibt, da dann der Höchstbetrag maßgebend ist. Es ist bedauer lich, daß der Gesetzgeber an dieser Stelle plötzlich kleinlich ge worden ist, obwohl doch an und für sich die Amnestie eine sehr großzügige Regelung zum Nachteil der schon bisher steuerehr lichen Pflichtigen darstellt. Denn das Risiko bei einer falschen Berechnung des Anleihebetrages besteht darin, daß dann über haupt keine Straffreiheit und keine Befreiung von der Nach zahlung eintritt, wenn die gezeichnete Anleihe nicht dem nach vorstehenden Grundsätzen errechnten Betrage entspricht. Es gibt also keine Teilamnestie; auch kann der Pflichtige nicht Am nestie erlangen durch teilweise Selbstanzeige und durch teil weisen Erwerb von Anleihe. Eine Ausnahme von dem Verbot der Teilamnestie ist lediglich die Möglichkeit, zweifelhafte Fälle dem Finanzamt anzuzeigen. Durch eine solche Anzeige ist der Steuerpflichtige nicht gehindert, wegen anderer, verschwiegener Werte Amnestie durch Erwerb von Anleihe zu erlangen. Die Reichsbahnanleihe 1931 braucht auch in den künftigen Steuererklärungen nicht berücksichtigt zu werden, da sie befreit ist von der Vermögenstcuer, den Aufbringungsumlagen, der Erbschaft- und Schenkungsteuer beim ersten Übergang, der Ge werbekapitalsteuer, der Kirchensteuer, ferner bezüglich der Zinsen von der Einkommensteuer nebst Zuschlägen, Körperschaftstener, Krisensteuer, Gewerbeertragsteuer, Kirchensteuer und Bürger steuer. Voraussetzung für Erlangung der Stcueramnestie ist, daß steuerpflichtige Werte einer bestehenden Recht spsl i ch t zuwider nicht angegeben worden sind. Bei zu niedrigen Wertangaben wird dies in der Regel nicht zutrcfsen, sofern nicht ein strafrechtliches Verschulden vorliegt. Es besteht also nicht die Möglichkeit — auch nicht etwa durch Erwerb von Reichs bahnanleihe gewissermaßen aus Vorrat —, sich gegen etwaige künftige Beanstandungen bei Buchprüfungen zu schützen, soweit es sich dabei um Meinungsverschiedenheiten in Bewertungs- und Abschreibungsfragen oder sonstigen Dingen handelt, bei denen ein strafrechtliches Verschulden nicht in Betracht kommt. Ehefrauen erlangen durch eine Anzeige des Ehemannes für die etwa von ihnen verschwiegenen Einkommen- und Vermögen werte Amnestie, sofern die Ehegatten gemeinschaftlich veranlagt werden. Bei der Schenkungsteuer kommt sowohl die Selbstan zeige wie der Erwerb von Anleihe durch den Beschenkten dem Schanker und umgekehrt zugute. Die Verordnung bringt weiter eingehende Vorschriften dar über, in welcher Weise der Nachweis über den innerhalb der Amnesticfrist bewirkten Erwerb der Anleihe geführt werden muß,, falls später — etwa bei einer Buchprüfung — die Vor gänge ausgedeckt werden, die dem Erwerb zugrunde gelegen haben,. Besondere Bedeutung hat der unter Mitwirkung der wirt schaftlichen Spitzenverbände zustandegekommene K 17a der 2. S,"AV. Er enthält den Grundsatz, daß die Steueramnestic nicht dazu führen darf, bereits vorgenommene Abschreibungen in Zukunft nochmals vorzunehmen, mit anderen Worten die nachträgliche Änderung von Vermögenswerten führt grundsätz lich nicht .zu einer rückwirkenden Bilanzberichtigung, wie sie bei spielsweise sonst eintreten muß, wenn für die gesamte in Frage kominende Zeit Nachzahlungen geleistet werden. Es würde zu weit sührcn, hier im einzelnen die komplizierte Regelung darzustellen; ich werde jedoch in den Steuer-Rundschreiben des Börsenvereins nochmals auf diesen Punkt zurückkommen. Endlich enthält der eingangs erwähnte Runderlaß zur Sie ueramnest-e vom 1. Oktober 1931 bemerkenswerte Aussüh- 7S4
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