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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1880
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- Deutsch
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Mittheilung von Breitkopf L Härtel in Leipzig in Sachen, der einheitlichen deutschen Rechtschreibung. Den Berufsgenossen, besonders denjenigen, welche die Recht schreibung nach Daniel Sanders' Hilfsbuch als Norm für ihren Geschäftsbereich eingeführt haben, theilen wir mit, daß wir auf die Eröffnung seitens des königl. preußischen Unterrichtsministers von Puttkamer, eine amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung für die preußischen Schulen stehe nahe bevor, am 17. Januar das folgende Ersuchen an den deutschen Reichskanzler sowie an den preußischen Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten gestellt haben: „es möge nicht eine preußische Schulorthographie neben der bayerischen, württembergischen, oesterreichischen jetzt erlassen werden, sondern seine Excellenz der königl. preußische Unterrichtsminister möge eine kleine vertrauliche Conserenz von Vertretern der Staaten oder doch der Bundesstaaten des Deutschen Reiches, welche officielle Schulortho graphien erlassen haben, berufen, um auf Grund dieser Publicationen und des noch nicht veröffentlichten preußischen Entwurfes, unter wesent licher Zugrundelegung desselben, sowie unter Berücksichtigung der Haus orthographie der deutschen Druckgewerbe eine gemeinsame deutsche Schul orthographie zu vereinbaren". Darauf ist uns unterm 21. Januar d. I. das nachfolgende Schreiben des Ministers von Puttkamer an uns, sowie der abschrift liche Erlaß an die königl. preußischen Regierungen zugegangen: Berlin, den 21. Januar 1880. Im Anschlüsse an mein Schreiben vom 1. d. Mts. verfehle ich nicht, Ew. Wohlgeboren Abschrift der von mir bezüglich des Schulunterrichts in der deutschen Orthographie erlassenen Verfügungen und ein Exemplar des durch dieselben vorgeschriebenen Regelbuches in der Anlage zugehen zu lassen. Hierdurch findet zugleich Ew. Wohlgeboren gefälliges Schreiben vom 17. d. Mts. seine Erledigung. Der Königlich Preußische Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Puttkamer. Berlin, den 21. Januar 1880. In der Frage der deutschen Orthographie haben die von dem ver storbenen Professor R. von Raumer dargelegten Grundsätze, sowohl be züglich der Erhaltung des festen Stamms allgemeinen Schreibgebrauches als bezüglich der Feststellung von schwankenden und der maßvollen Be richtigung von zweckwidrigen Schreibweisen, eine in stetiger Zunahme begriffene Anerkennung gewonnen. Daneben fehlt es jedoch nicht an Bestrebungen, welche die gegenwärtige Rechtschreibung nach einer Sprach entwicklung der Vergangenheit glauben regeln zu sollen, oder welche andererseits, ausschließlich bedacht auf consequente Bezeichnung der that- sächlich gesprochenen Laute, von dem Vorhandensein einer anerkannten Schriftsprache glauben absehcn zu dürfen. Bon dem Schulunterrichte in der deutschen Orthographie sind der artige Bestrebungen, welche zwischen der Orthographie der Schule und der der gebildeten Kreise außerhalb derselben eine nicht zu ertragende Trennung herbeiführen würden, seitens der Unterrichtsverwaltung grund sätzlich fern gehalten worden, und die auf wissenschaftlichem Gebiete er reichte Anbahnung einer Einigung hat auf die Ausbreitung der gleichen Grundsätze im Schulunterrichte in erfreulicher Weife eingewirkt. Gleich wohl ist nicht zu verkennen, daß auf dem bisher eingehaltenen Wege die Befriedigung des berechtigten Verlangens nach einheitlicher Regelung, wenn überhaupt, so jedenfalls nur sehr allmählich erreicht werden kann, und daß namentlich die Verschiedenheit der Orthographie in den Schul büchern, insbesondere den deutschen Lesebüchern, der Erreichung dieses Zieles hindernd entgegentreten muß. Durch diese Erwägungen habe ich mich bestimmt gefunden, auf Grund der Raumer'schen Abhandlungen namentlich der von ihm für die orthographische Conserenz ansgearbeiteten Vorlage, und unter Berück sichtigung der seitdem stattgehabten weiteren Erörterungen des Gegen standes das in der Anlage beigeschlossene Regelbuch sür den Schul gebrauch ausarbeiten zu lassen. Dasselbe steht, abgesehen von verein zelten unerheblichen Ausnahmen in sachlichem Einklänge niit dem von der bayerischen llnterrichtsverwaltung unter dem 21. September v. I. für den dortigen Schulunterricht vorgeschriebenen Buche. Hiernach treffe ich folgende Anordnungen: 1. Das vorliegende Buch „Regeln und Wörterverzeichnis für die deutsche Rechtschreibung zum Gebrauch an den preußischen Schulen. Berlin, Weidmannsche Buchhandlung. Ladenpreis des gebundenen Exemplars 15 Pf." hat vom Beginne des Schuljahres 1880/81 an allen Schulen als Norm sür den orthographischen Unterricht und für die in den schriftlichen Arbeiten der Schüler einzuhaltende Orthographie zu dienen. In den Schullehrer- und Lehrerinnen-Seminarien sowie in den jenigen Claffen der höheren Schulen, zu deren Lehraufgabe der ortho graphische Unterricht gehört, ist dasselbe als Schulbuch einzuführen. 2. Alle zur Einführung im Schulunterricht zu beantragenden deutschen Lesebücher, einschließlich der neuen Auflagen der bereits im Gebrauche befindlichen, haben fortan die vorgeschriebene Orthographie einzuhalten. Eine Ausnahme davon machen nur solche Lesebücher, welche als literarhistorische Hilfsmittel die Schreibweise der betreffenden Zeit grundsätzlich beibehalten. Es ist in geeigneter Weife dahin zu wirken, daß die gleiche Ortho graphie auch in den anderweiten Schulbüchern zur Anwendung komme; insbesondere sind aus den Claffen Sexta, Quinta und Quarta der höheren Schulen innerhalb eines Zeitraumes von längstens fünf Jahren Schulbücher von abweichender Orthographie zu beseitigen. Das Königliche Provinzial-Schulcollegium wolle zur Ausführung dieser Verordnung Seinerseits das Erforderliche veranlassen und nach dem Schluffe des Schuljahres 1880/81 über den Erfolg dieser Maßregel Bericht erstatten. Gleichzeitig ergeht entsprechende Verfügung an die Königlichen Re gierungen, von welcher das Königliche Provinzial-Schulcollegium in der Anlage Abschrift erhält. (gez.) von Puttkamer. An fämmtliche Königliche Provinzial-Schulcollegien. Abschrift vorstehender Verfügung nebst Anlage erhält die Königliche Regierung re. zur Kenntnißnahme und mit der Veranlassung, die vor geschriebene Orthographie auch in den Schulen bezw. Seines Berwal- tungskreises zur allgemeinen Einführung zu bringen und die bezüglichen Hebungen mit Anfang des neuen Schuljahres beginnen zu lassen. Damit dies mit Erfolg geschehe, ist in den Lehrerconferenzen ein ein heitliches Verfahren sür alle Claffen einer Schule und für alle Schulen eines Aufsichtskreises zu vereinbaren, und wolle die Königliche Re gierung rc. die Kreis- und Localschulinspectoren, sowie die Rectoren und Hauptlehrer Ihres Bezirkes in dieser Beziehung mit der nöthigen Anweisung versehen. In diesen Conferenzen wird auch zu erwägen sein, ob und in welchem Maße etwa die ältesten Jahrgänge einclassiger Volksschulen bei der bisher mit ihnen eingeübten Schreibweise zu belassen seien; ferner ob es sich empfehle, im Interesse möglichst baldiger Befestigung der Schulkinder in den Abweichungen der vorgeschriebenen Orthographie von der bisherigen, im nächsten Sommerhalbjahre bezw. in solchen länd lichen Volksschulen, in welchen zahlreiche Dispensationen stattfinden, auch im nächsten Winterhalbjahre, zwei von den für den Unterricht in den Realien bestimmten Lehrstunden sür die Einübung der Orthographie zu benützen. Wo dies beantragt wird, ist die Genehmigung zu ertheilen. Sodann wolle die Königliche Regierung rc. dafür Sorge tragen, daß sämmtliche Lehrer und möglichst viele Schüler in den Besitz des Regelbnches kommen. Die Schulvorstände sind daher geeigneten Falls zu ermächtigen, aus den Schulcassen nicht nur so viel Exemplare des Regelbuches als Lehrer an der Schule sungiren, sondern auch einige sernere Exemplare für arme Schulkinder anzuschaffen. Endlich ist darauf zu achten, daß nicht bloß die im Unterrichts gebrauche befindlichen Fibeln, Lesebücher und biblischen Geschichtsbücher, sondern auch die etwa gebrauchten Leitfäden, Geschichtstabellen, Spruch bücher, Liederhefte und sonstige Lernbücher nur weiter benützt werden dürfen, wenn ihre neuen Ausgaben bezw. Auflagen die vorgeschriebene Rechtschreibung befolgen und daß demgemäß auch nur Bücher, bei welchen dies der Fall ist, neu eingeführt werden dürfen. (gez.) von Puttkamer. An sämmtliche Regierungen, die Königlichen Consistorien der Provinz Hannover, den Königlichen Ober-Kirchenrath zu Nordhorn. Wir haben das preußische Regelbuch wissenschaftlich prüfen lassen und mit dem Scmders'schen Hilfsbuch verglichen. Professor vr. Daniel Sanders wird sofort eine neue Ausgabe seines kurz- gefaßten Hilfsbuches veranstalten, welche um die Abweichungen der amtlichen Feststellungen für die bayerischen, die oesterreichischen, die preußischen und die württembergischen Schulen vermehrt sein wird, so daß nach dieser in kürzester Zeit erscheinenden Vorlage sich Jedermann ein klares Urtheil bilden kann. Mag Nachstehendes aus dem Vorwort hier Platz finden: Im vorigen Jahre erschien mein „Orthographisches Hilfs buch als Norm für Schriftsetzer und Druckberichtiger", wovon nicht nur
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