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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1880
- Sprache
- Deutsch
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jahres an geltende Rechtschreibung auch für die Schulen des... als Norm festzustellen. Im Hinblick auf die kurze Frist bis zu dem Beginn des neuen Schuljahres möchten wir einer hochgeneigten Erwägung anheim geben, ob Hochdasfelbe ev. die Einführung der neuen Rechtschreibung erst am Beginn des Schuljahres 1881/82 eintreten lassen wolle. Im Interesse des Buchhandels würden wir einen solchen Be schluß mit aufrichtigem Dank begrüßen, da der Druck neuer Sckiul- bücher, denen die Aussicht auf Einführung bereits eröffnet wurde, und neuer Bearbeitungen bereits eingeführter Schulbücher in der bisherigen Orthographie in großen Auflagen beendigt ist oder der Beendigung entgegen sieht. Ein Verbot, dieselben vom Gebrauche schon jetzt auszuschließen, würde die Verleger in große und unver schuldete Nachtheile und Verluste bringen. Dieser gehorsamsten Bitte gestatten wir uns noch die hinzu zufügen, eine ev. zu stellende Frist für die Beseitigung der in der z. Z. geltenden Orthographie gedruckten Schulbücher aus den Schulen aller Kategorien hochgeneigtest nicht kürzer als nach Ablauf von fünf Jahren nach erfolgter Einführung der neuen Recht schreibung stellen zu wollen. Berlin, Weimar und Leipzig, den 21. Februar 1880. Der Vorstand des Äörsenvereins der Deutschen Zuchhändler. Wilhelm Hertz. Hermann Bühlau. Hermann Haessel. An das Königl. Sachs. Ministerium des Cultus und des öffentlichen Unterrichts zu Dresden und an die Ministerien re. der übrigen 22 deutschen Staaten gesandt. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. HinrichS'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel -- Titelauflage, ff --- wird nur baar gegeben.) Borncbus» in Ohrdruf. Deckmann, L., die Disciplinargewalt d. Lehrers in der Volksschule. Vor trag. 8. ** —. 30 Brockhau» in Leipzig. Bambergcr, L., Deutschthum u. Judenthum. 8. * —. 60 Bruchmann in Stuttgart. Riedheim, Frhr. v., Aphorismen üb. Reitunterricht u. Pferdekunde. 2. Ausl. 8. Cart. * 1. 80 Dorn'sche Buchh. in Biberach. ff 4är«88buvd äsr ülsKcdüisn-, kapier- u. kappsn-kabriLsn, sovio äsr llolüstolk-, Ltroüstoll- u. Osllulose - kadrlüsn ä. Dsutsollsu Usiolios, OsstorroiLÜ-llnAarns u. äsr Lobvsm. Von 6üultsr-8taib. 7. tluü. 1880. 8. 6art>. * 2. — Pfeil in Leipzig. Kinder-Bibliothek, deutsche. Blätter zur Untcrhaltg. u. Belehrg. f. Knaben u. Mädchen. Hrsg. v. R. Martin. 1—3. Bdchn. 8. ä ' 25 Inhalt: l. Liederbuch f. die Kinderstube. Von V. Schweizer. — r. Krummacher's Parabeln. fAnswahl.s — 3. Gellert'S Fabeln. sAuswahl.s Roßberg'sche Buchh. in Leipzig. Schmidt, L. H-, Repetitorium d. deutschen Privatrechts. 2. Ausl. 8. Cart. * 1. 60 Weidmannsche Buchh. in Berlin. ff Regeln u. Wörterverzeichnis s. die deutsche Rechtschreibung. 8. Cart. *' —. 15; pro 10 Expl. ' 1. 50 Nichtamtlicher Theil. Reichsgerichts-Erkenntnisse. *) 1) Socialdemokratie. Periodische Druckschrift. Verbot. Fort setzung. Z. 6. 19. Reichsgesetz vom 21. October 1878 gegen die gemeingefähr lichen Bestrebungen der Socialdemokratie. Eine unter einem neuen Titel und neuer äußerer Einrichtung er scheinende periodische Druckschrift kann als die Fortsetzung einer verbotenen periodischen Druckschrift erachtet werden. Erkenntniß des II. Strafsenats vom 14. November 1879 o. Lange u. Gen. Die Berliner „Freie Presse" war aus Grund des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 2 i. Octbr. 1878 verboten worden, erschien aber unter verändertem Titel „Die Tagespost" mit etwas abweichender äußerer Einrichtung weiter. Das Kreisgericht erachtete die „Tagespost" für eine Fortsetzung der „Freien Presse" und bestrafte Redacteur und Schriftsetzer aus dem ge dachten Gesetze. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten behauptete Gesetzesverletzung, indem sie ausführte, daß eine unter anderem Titel, wenn schon von dem früheren Redacteur einer verbotenen Zeitschrift her ausgegebene Zeitschrift nicht eine Fortsetzung der anders benannten Zeit schrift sein könne, und stützte sich dabei vornehmlich auf die im Z. 6. a. a. O. in Betreff der Vereine gegebene specielle Vorschrift. Zurückweisung. Gründe: Der materielle Angriff behauptet unrichtige Anwendung des 8. 19. des Reichsges. vom 21. Octbr. 1878 auf den vorliegenden Fall, indem einerseits nicht die Fort setzung einer verbotenen, sondern die Begründung und Herausgabe einer neuen, wenn auch zum Ersatz der alten bestimmten und dieser nach Aussehen und Inhalt ähnlichen periodischen Druckschrift vor liege, andrerseits gegenüber dem Schlußsätze des 8- 6. daselbst das Gericht rechtlich verhindert werde, eine Druckschrift als Fortsetzung einer anderen verbotenen zu betrachten, welche sich von dieser durch *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" (München, Oldenbourg). abweichenden Titel und sonstige, wenn auch geringfügige Aeußerlich- keiten unterscheidet. Was zunächst die Bedeutung des Z. 6. für die Frage anbe langt, so ist dieselbe unbedenklich zu verneinen. Derselbe besagt, daß das Verbot eines Vereins auch jeden vorgeblich neuen Verein umfasse, welcher sachlich als der alte sich darstellt. Er spricht etwas Selbstverständliches aus, und es würde an dem Sinne und dem Umfang des Verbots nichts ändern, auch wenn er gänzlich fehlte. Er bezieht sich auf jeden nur vorgeblich, nicht wirklich neuen Ver ein, der im Uebrigen sich als der alte darstellt. Ein Verein aber, welcher nur vorgeblich neu ist und mit dem alten in Wirklichkeit übereinstimmt, kann eben nur der alte Verein selbst sein. Des darin enthaltenen ausdrücklichen Verbotes eines Vereins, welcher, nach dem er verboten worden ist, eine andere Benennung nur als Vor wand für seine Fortexistenz gebraucht, nach Zweck und Organisation aber underändert geblieben ist, bedurfte es nicht; es liegt dasselbe bereits in dem Verbot des alten Vereins. Enthält diese Bestim mung hiernach keine singuläre Vorschrift, sondern nur eine An wendung der Regel auf einen einzelnen Fall, worüber der Gesetz geber aus was immer für Gründen zur Vermeidung von Mißver ständnissen sich glaubte aussprechen zu sollen, so erweist sie sich zu einem Rückschlüsse aus den ß. 19. in der Richtung ungeeignet, daß, weil hier ein gleicher das Verbot qualificirender Zusatz fehle, solcher auch nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben könne. Der 8-19. muß vielmehr zunächst aus sich selbst erklärt werden, und hierbei führt schon der gemeine Sprachgebrauch, von welchem abweichen zu wollen als Absicht des Gesetzes nirgends angezeigt ist, dahin, daß eine neue Zeitschrift, welche begründet wird, um eine frühere eingegangene zu ersetzen, vorausgesetzt, daß es sich nicht um aus Schein und Täuschung beruhende bloße Umgehungsmanöver handelt, allerdings nicht schon um dieses ihres Zweckes willen als 109*
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