Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1880
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- 1880-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1880
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- Deutsch
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Fortsetzung der früheren sich darstellt. Es wäre dieses ein Wider spruch in sich selbst; denn ein Unternehmen, das aufgegeben und in seiner äußeren Erscheinung untergegangen ist, kann zwar von neuem begonnen und wieder ausgenommen, aber nicht fortgesetzt werden. Es mag auch, was die periodischen Druckschriften anbelangt, richtig sein, daß Titel und äußere Einrichtung eines Blattes that- sächliche Momente bilden, welche bei Beantwortung der Frage, ob dasselbe sich als ein neues oder als Fortsetzung eines alten ver botenen darstelle, in das Gewicht fallen können. Entscheidend da gegen sind sie nicht, und die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde treffen nicht zu, daß eine wenn auch noch so sehr in die Augen fallende Abweichung im Titel beider Blätter auch für deren indivi duelle Verschiedenheit ein wesentliches Merkmal bilde. Der Titel bleibt stets nur der Name, unter welchem die Zeitschrift dem Publi cum geboten wird, ändert aber an der Identität der Sache an und für sich nichts. Zwar liegt die Frage, was Fortsetzung einer früheren und Begründung einer neuen Zeitschrift im Sinne des Gesetzes sei, auf dem rechtsgrundsätzlichen Gebiete; aber es läßt sich nicht erkennen, daß der Amtsrichter in der Art und Weise, wie er vorliegend zur Entscheidung dieser Frage gelangte, den Rechtsbegriff der „Fort setzung" unrichtig angewendet habe. Der Amtsrichter nimmt dabei Rücksicht auf die äußeren Um stände bei dem Erscheinen der Berliner „Tagespost", die Art und Weise der Verbreitung, die äußere Uebereinstimmung in Format, Raumvertheilung, Preis und Abonnementsbedingungen; er findet ferner ungeachtet einer erklärlichen Zurückhaltung zwar kein offenes zur Schau Tragen von Umsturzbestrebungen, aber in dem agitatori schen Stil des neuen Blattes eine innere Verwandtschaft mit der Berliner „Freien Presse" und gelangt dabei zu dem Ergebnisse, daß die „Tagespost" unter verändertem Titel nur die Fortsetzung der „Freien Presse" habe sein sollen und gewesen sei. Von Wichtigkeit sind unter den dabei als mitbestimmend her vorgehobenen Kriterien diejenigen, welche darauf Hinweisen, daß es überhaupt nicht die ernstliche Absicht der Herausgeber der Berliner „Freien Presse" gewesen, das frühere Unternehmen aufzugeben und diesen Entschluß durch gänzlichen Abbruch der Beziehungen zu dem Publicum und seitherigen Leserkreise zu bethätigen, auf welchen dasselbe beruhte, wie dieses aus dem erwiesenen Umstande ent nommen wurde, daß den Zeitungsspediteuren am Tage nach dem Verbote der „Freien Presse" ohne erläuternde Mittheilung hiervon und ohne erneuerte Abonnementseinladung eine der seither be zogenen gleiche Anzahl von Exemplaren der „Tagespost" an Stelle der „Freien Presse" übergeben und von diesen, wenn auch ohne be sondere Anweisung der Expedition, also in stillschweigendem Ein verständnisse mit den Intentionen der letzteren, an die seitherigen Abonnenten ausgehändigt wurden. 2) Gerichtsverhandlungen. Veröffentlichung durch die Presse. Preßberichte über Gerichtsverhandlungen unterliegen derselben strafrechtlichen Beurtheilung wie sonstige Veröffentlichungen durch die Presse. Aus der Oeffentlichkeit solcher Verhandlungen kann nicht gefolgert werden, daß die Veröffentlichung derselben unter allen Umständen straffrei ist. Erkenntniß des I. Strafsenats vom 20. November 1879 o. Stern. Redacteur Stern wurde wegen Beleidigung bestraft und veröffent lichte in der von ihm herausgegebenen Zeitung die betreffenden Gerichts verhandlungen mit den An und Vorträgen des Staatsanwalts, des Angeklagten und des Vertheidigers, worin die incriminirten Beleidigungen des öftern wiederholt und debattirt wurden. Der Einwand des An geklagten, daß er — vom Mangel des Dolus ganz abgesehen — zur Publication auf Grund der K. 233. und 234. der Strafprozeßordnung vom 25. Juni 1867, welche die Oeffentlichheit der Gerichtsverhandlungen vorschreiben, berechtigt gewesen, wurde in den Borinstanzen zurück gewiesen, wogegen Nichtigkeitsbeschwerde. Verwerfung. Gründe: Ein Rechtsgrundsatz, wie ihn der Mitangeklagte Stern als durch die appellationsgerichtliche Entschei dung verletzt erachtet, daß Berichte über öffentliche Gerichtsver handlungen straffrei sind, besteht nicht und ist insbesondere auch nicht aus den gleichfalls als verletzt bezeichneten tz. 233. und 234. der Strafprozeßordnung vom 25. Juni 1867 für die 1866 mit Preußen vereinigten Landestheile herzuleiten. Berichte über öffentliche Gerichtsverhandlungen unterliegen keiner andern Beurtheilung als sonstige Veröffentlichungen durch die Presse und aus der regelmäßig für die Hauptverhandlung in Strafsachen vorgeschriebenen Oeffentlichkeit kann nicht abgeleitet werden, daß damit die möglichst weite Verbreitung, wie sie durch die Presse gewährt wird, gewollt und im Interesse solcher jede andere Rücksicht zurückgestellt sei. Es kann zugegeben werden und ist auch in den Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt, daß das Prinzip der Oeffentlichkeit im Strafverfahren nicht lediglich im Interesse des Angeklagten und zum Schutze seiner Rechte zur An erkennung gekommen sei, sondern daß damit auch dem Bedürfniß Genüge geleistet wird, welches die Gesammtheit der Staatsange hörigen daran hat, Kenntniß zu nehmen von der Ausübung der Strafrechtspflege und der richterlichen Handhabung der zum Schutze des Gemeinwesens sowohl als der Einzelnen gegebenen Gesetze. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, daß wie diese Rücksichten nicht die allein maßgebenden sind, im staatlichen Organismus und über wiegende anderweite das Prinzip völlig zu durchbrechen gesetz lich als geeignet anerkannt sind, so auch jede Oeffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen, wie schon die unter Umständen nach ß. 233. Abs. 2. a. a. O. zulässige Beschränkung der Oeffentlichkeit beweist, als innerhalb gewisser Grenzen gewährleistet gelten müsse. Daß bei Ausstellung des Umfanges, in welchem die erwähnte Oeffent lichkeit zu verstehen sei, dahin, daß Jedem, der die vorgedachten Interessen bethätigen will, Gelegenheit gegeben werden solle, Kennt niß von Strafverhandlungen zu nehmen, keineswegs aber die thun- lichst weite Verbreitung in der gesammten Bevölkerung gemeint sei, die Vorinstanzen geirrt haben, wird mit Ungrund von der Nichtig keitsbeschwerde behauptet. Völlig unbegründet ist es insonderheit, wenn aus solcher Begrenzung des Grundsatzes der Oeffentlichkeit die Unmöglichkeit jeder Mittheilung aus den Räumen der Gerichtssäle gefolgert werden will, auch die Weiterverkündung einer dort gehörten beleidigenden Aeußerung kann auf Grundlage des tz. 193. des Straf gesetzbuches ohne strafrechtliche Verantwortlichkeit erfolgen, und das Prinzip der Oeffentlichkeit gibt nur kein Hinderniß ab, die Motive der Verbreitung und das dabei verfolgte Ziel ins Auge zu fassen und nach Gestalt der Sache auch in der Veröffentlichung von Ge richtsverhandlungen eine Beleidigung zu erkennen. Durch die Fortdauer meiner Krankheit habe ich mich veran laßt gesehen, die Leitung der Geschäfte des Börsenvereins zunächst auf die Dauer von vier Wochen meinem Herrn Stellvertreter zu übertragen. Ich bitte deshalb, alle persönlichen Anliegen in Börsen vereinsangelegenheiten bis auf Weiteres an Herrn Adolf Kröner in Stuttgart zu richten, während alle übrigen Zusendungen wie bisher an den Archivar des Börsenvereins, Herrn Advocat A. W. Volkmann in Leipzig zu erfolgen haben. Berlin, den 21. Februar 1880. Wilhelm Hertz.
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