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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1880
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1880
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- Deutsch
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gesagt. In Betreff der übrigen Schulbücher ist den Schulbehörden nur aufgegeben, auf Ausbreitung der gleichen Orthographie in geeigneter Weise hinzuwirken. Als der Zeitraum, innerhalb dessen die orthogra phische Ausgleichung für alle in den drei untersten Elasten der höheren Schulen gebrauchten Schulbücher sich zu vollziehen habe, sind fünf Jahre festgesetzt, in der nicht füglich zu bestreitenden Voraussetzung, daß Schul bücher für die unteren Massen, welche innerhalb eines solchen Zeit raumes nicht eine neue Auflage erfahren, kaum für lebensfähig zu er achten sind. In Betreff der an Volksschulen zu gebrauchenden Bücher ist in dem auf dieselben speciell bezüglichen Theile des Erlasses keine besondere Bestimmung getroffen, also behält die im vorhergehenden Ab schnitte des Erlasses enthaltene Feststellung einer fünfjährigen Dauer der Zulässigkeit ihre Geltung. Für die in den oberen Elasten der höheren Schulen gebrauchten Schulbücher ist eine Fristbestimmung des halb nicht bezeichnet worden, weil vorauszusetzen ist, daß die Schüler dieser Elasten schon zu sicherer orthographischer Gewöhnung gelangt sind und deshalb von kleinen Differenzen in der Orthographie ihrer Schul bücher weniger nachtheilige Folgen zu besorgen sind. Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß die ortho graphische Umgestaltung der Schulbücher in den meisten Fällen sich in erheblich kürzerer Zeit vollziehen wird. Durch die Bezeichnung einer möglichst weit bemessenen Frist bin ich, wie Ew. Wohlgeboren aus der obigen Erklärung gefälligst ersehen wollen, darauf bedacht gewesen, Schädigung der Interessen des Verlagsbuchhandels möglichst zu ver meiden. Von dieser Absicht meines Erlasses setze ich gleichzeitig alle Schulbehörden in Kenntniß und darf erwarten, daß hiernach die all mähliche Beseitigung der Schulbücher abweichender Orthographie mit der gebührenden Schonung wird ausgeführt werden. Zugleich sind die Behörden veranlaßt, in zweifelhaften Fällen eine Anfrage an mich zu richten; hierdurch findet ein von Ew. Wohlgeboren ausgesprochener Wunsch in anderer Form seine Erfüllung. Ew. Wohlgeboren sprechen in Ihrem gefälligen Schreiben vom 17. v. Mts. außerdem die Besorgniß aus, daß in Betreff der Rechenbücher eine Verordnung in Aussicht stehe, welche den Verlegern derartiger Schulbücher Opfer zumuthen werde, und verbinden damit die Erinne rung an die Nachtheile, welche diese Verleger durch die in dem letzten Jahrzehend angeordneten Veränderungen betroffen hätten. In dieser Beziehung darf ich darauf Hinweisen, daß zu den behaupteten Nach theuen die Unterrichtsverwaltung keinerlei Anlaß gegeben hat. Mit der durch die Reichsgesetzgebung beschlossenen Einführung des dekadischen Systems der Maße, Münzen und Gewichte erwuchs unvermeidlich, selbst ohne jede Verfügung der Unterrichtsverwaltung, für den Schulunterricht im Rechnen und für die Rechenbücher die Verpflichtung, nicht allein das neue System zur Anwendung zu bringen, sondern zugleich zu erwägen, wie dasselbe für das Rechnen mit dekadischen Zahlen und Brüchen am zweckmäßigsten zu verwerthen sei. Nachdem sodann der Herr Reichs kanzler durch eine aus sachkundigen Vertretern aller betheilrgten Kreise zusammengesetzte Commission die abgekürzten Bezeichnungen hatte fest stellen lassen, welche für die neuen Maße rc. im amtlichen Gebrauche sollten angewendet werden, hat mein Herr Amtsvorgänger durch Ver fügung vom 19. Januar 1878 (abgedruckt im Centralblatte für die ge- sammte Unterrichtsverwaltung 1878, S. 67 ff.) angeordnet, daß in den für den Schulgebrauch bestimmten Rechenbüchern ausschließlich die für den amtlichen Gebrauch vorgeschriebenen Abkürzungen sollten angewendet werden. Dieser Verfügung ist ausdrücklich nur Geltung gegeben für die Rechenbücher, welche nach dem Zeitpunkte des Erlasses neu erschienen oder neu gedruckt wurden. Die hierdurch für die Rechenbücher erforderte Aenderung ist übrigens derart, daß durch dieselbe allein der Gebrauch einer älteren Auflage desselben Buches neben der neueren in keiner Weise ausgeschlossen oder auch nur erheblich erschwert ist. Eine wei tere Verfügung bezüglich der Rechenbücher ist seitens der Unterrichts verwaltung weder gegeben, noch gegenwärtig in Aussicht genommen. Die Unterrichtsverwaltung ist hiernach in ihren die Zulässigkeit von Rechenbüchern regelnden Verordnungen über den Bereich des durch die allgemeine Gesetzgebung herbeigeführten Erfordernisses nicht hinaus gegangen und hat auch innerhalb dieser Grenzen die, Interessen des Buchhandels vollständig berücksichtigt. Wenn die Verleger von Rechen büchern über das wiederholt eingetretene Erfordernis durchgreifender Umgestaltungen Klage sühren, durch welche selbst der Gebrauch der früheren Auflage neben der neueren ausgeschlossen worden sei, so kann nicht füglich in Verfügungen der Unterrichtsverwaltung 8er Anlaß ge sucht werden, sondern es wird zu erwägen sein, ob nicht vielmehr Mängel in der ursprünglichen didaktischen Durcharbeitung der fraglichen Bücher die Nothwendigkeit wiederholter Aenderungen herbeigeführt haben. Indem ich Ew. Wohlgeboren ergebenst ersuche, den Mitunterzeich nern der Vorstellung vom 17. v. Mts. den Inhalt dieses Schreibens mitzutheilen und Sie zugleich ermächtige, dasselbe in der Ihnen geeig net scheinenden Weise zur Kenntniß in den betheiligten Kreisen des Buch handels zu bringen, darf ich die Versicherung hinzufügen, daß ich in voller Würdigung der Bedeutung, welche der deutsche Buchhandel für die Entwicklung der deutschen Schulliteratur hat, die berechtigten In teressen desselben bei meinem Erlasse vom 21. Januar d. I. nicht außer Acht gelassen habe. gez. Puttkamer. VI. Rede des Freiherrn Bernhard von Tauchnitz in der Sitzung der königl. sächsischen ersten Kammer vom 6. März. Meine hochgeehrten Herren! Die Angelegenheit der Recht schreibung der deutschen Sprache ist gewiß eine solche, welche den gebildeten Theil der ganzen Nation in hohem Grade interessirt, und ich habe mit großem Dank und mit Freuden die Zusicherung des Herrn Staatsministers und seiner Geneigtheit in Bezug auf diese Angelegenheit vernommen. Meine hochgeehrten Herren! Für mich liegt der Schwerpunkt in dieser Angelegenheit weniger darin, ob ein Wort in Zukunst so oder so geschrieben werden soll, sondern ich lege das Gewicht hauptsächlich darauf, daß wir endlich dazu kommen, eine völlig einheitliche Gestaltung der Rechtschreibung in Deutschland zu empfangen. Daß wir dies auf dem Wege der For schung nicht erreicht haben, ist uns Allen bekannt, diese hat im Gegentheil nur zur Zersplitterung geführt und wir werden das Ziel einer einheitlichen Rechtschreibung auch nicht erlangen, ohne eine zwingende Autorität. Es ist des Buchhandels gedacht worden. Auch der Buchhandel hat allerdings nach zwei Richtungen hin ein lebhaftes Interesse daran, namentlich auch daran, daß sich die Rechtschreibung nicht in den einzelnen Staaten zersplittere, sondern zu einem einheitlichen Ganzen gestaltet. Nach zwei Richtungen hin — habe ich gesagt — wird er betroffen. Erstens dadurch, daß die vorhandenen Schul bücher nach der neuen Orthographie, wenn diese ins Leben tritt, umgearbeitet werden müssen — nun das ist, wenn auch ein em pfindlicher, doch ein vorübergehender Verlust. Der bleibende liegt aber zweitens darin, daß, wenn wir nicht eine einheitliche Orthographie in den deutschen Staaten bekommen, die Schulbücher des sächsischen Verlages in den andern Staaten, die eine abweichende Orthographie haben, (mntatis mutanäis der preußische Verlag in Sachsen u. s. w.) nicht absatzfähig sein würden. Die zwei deutschen Regierungen, die königlich preußische und königlich bayerische haben ihre Ver ordnungen, soweit mir bekannt ist, in beiderseitigem Einverständniß erlassen und man kann sagen, daß, wenn sie auch in einigen un wesentlichen, unbedeutenden Dingen von einander abweichen, die ja vielleicht auch noch beseitigt werden, sie doch im Ganzen und Großen eine einheitliche Rechtschreibung repräsentiren. Ich kann daher nur den Wunsch aussprechen, daß die hohe Staatsregierung ihren Einfluß dahin aufbieten wolle, daß die andern deutschen Staaten, an die, soviel mir bekannt vom preußischen Minister durch den Reichskanzler entweder schon Einladungen zum Beitritt er gangen sind, odernoch ergehen werden, mitderhohenStaatsregierung ihren Beitritt erklären mögen. Ich will noch hinzufügen, daß der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler diese für den gesammten Buchhandel so wichtige Angelegenheit bereits seit einiger Zeit in die Hand genommen, auch an die übrigen deutschen Regierungen und soviel mir bekannt, auch an die königlich sächsische Gesuche deshalb gerichtet hat. Er wird auch dabei nicht stehen bleiben, sondern noch über das Deutsche Reich hinaus, soweit das deutsche Sprachgebiet reicht, an die oesterreichische und schweize rische Regierung gleiche Gesuche richten. In Betreff einer vorhin vernommenen Aeußerung, daß die Reichsregierung wohlgethan haben würde, die Angelegenheit in die Hand zu nehmen, möchte ich zur Klarstellung der thatsächlichen
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