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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1880
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil Reichsgerichts-Erkenntnisse.*) Nachdruck. Sammelwerk. Einzelbeiträge. Urheber. Herausgeber. Z. 2. 3. 11. Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken n. s. w. An den mit dem Namen des Urhebers versehenen Einzelbeiträgen eines Sammelwerkes steht dem Herausgeber ein selbständiges Recht auf Schutz gegen Nachdruck nicht zu. Erkenntniß des I. Strafsenats vom 8. Januar 1880 o. Carl. Zurückweisung. Gründe: Der Verlagsbuchhändler O. als Verleger und Herausgeber der Zeitschrift „für das gesammteBrau- wesen" hat Strafantrag gegen C. als Verleger der Allgemeinen Hopfenzeitung wegen Nachdrucks deshalb gestellt, weil der in jener Zeitschrift erschienene Beitrag: „Ueber die Malzprobe. Von vr. Sch. Nachdruck verboten" mit geringen Abänderungen in der All gemeinen Hopfenzeitung abgedruckt wurde. Die Vorinstanzen haben in unangefochtener Weise angenommen und es besteht nach der bisherigen Actenlage kein Zweifel, daß O. nicht etwa auf Grund seiner Verlagsrechte oder deshalb, weil die Allgemeine Hopfenzeitung überhaupt jene Zeitschrift für das ge- sammte Brauwesen als solche im Ganzen oder theilweise Nachdrucke und so das geistige Eigenthum ihres Herausgebers als Urhebers angreife und verletze, sondern nur deshalb den Strafantrag stellte, weil der wesentliche Inhalt eines einzelnen in jener Zeitschrift er schienenen wissenschaftlichen Artikels, obwohl an dessen Spitze der Nachdruck untersagt ist, in der Allgemeinen Hopfenzeitung abgedruckt und in dieser Richtung das Urheberrecht verletzt wurde. Diesen An trag haben die Vorinstanzen aus dem Grunde verworfen, weil die Zeitschrift für das gesammte Brauwesen ein Sammelwerk sei und es sich um den Nachdruck eines darin erschienenen einzelnen Beitrages, dessen Urheber vr. Sch. ist, handle, zur Verfolgung des Nachdrucks dieses Einzelbeitrages aber nicht O. als Heraus geber des Sammelwerkes sondern nur vr. Sch. als Urheber des Einzelbeitrages legitimirt erscheine, da insbesondere nicht behauptet, geschweige denn bewiesen sei, daß vr. Sch. sein Urheberrecht am Einzelbeitrage der Verlagsbuchhandlung O. übertragen habe. Wie nun durch diese Feststellung und Entscheidung der Vorinstanz die in derstaatsanwaltschaftlichenNichtigkeitsbeschwerdebezeichneten 8. 1. 2. 3. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 durch unrichtige An wendung, ferner tz. 28. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 und tz. 2. 6. Abs. 1. des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 durch Nicht anwendung verletzt sein sollen, ist unerfindlich. fi. 2. Abs.1. des Nachdruckgesetzes steht hier gar nicht in Frage, da, wie erwähnt, O. selbst als Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer bestehenden, ein einheitliches Ganzes bildenden Werkes den Schutz des Urheberrechtes nirgends beansprucht und in dieser Richtung seinen Strafantrag nicht begründet hat. 8-2. Abs.2.a.a.O. aber ist von der Vorinstanz offenbar richtig angewendet, indem sie annahm, daß das Urheberrecht an dem einzelnen Beitrage „über die Malzprobe" in obiger Zeitschrift dem vr. Sch. als unbestrittenen Urheber des Beitrages zustehe. Auch den tz. 28. Abs. 1. u. 2. a. a. O. hat die Vorinstanz richtig angewendet, wenn sie annahm, daß dieVerfolgung des Nach drucks des fraglichen Beitrages dem vr. Sch., dessen Name als Ur heber nach Maßgabe des 8- H- Abs. 2. a. a. O. an der Spitze des Beitrages angegeben ist, zustehe, während Abs. 3. das., welcher die Rechte des Herausgebers und Verlegers betrifft, hier nicht *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" (München, Oldenbourg). Platz greifen kann, weil ein anonymes oderpseudonymes Werk nicht vorliegt. Ferner läßt sich eine unrichtige Anwendung des 8- 3. a. a. O. bei der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, daß die Verlags buchhandlung O. nicht zu behaupten, geschweige nachzuweisen ver mochte, daß sie von vr. Sch. dessen Urheberrecht vertragsmäßig über tragen erhalten habe, in keiner Weise erkennen. Das neue Vorbringen, daß infolge der Honorarzahlung für den Beitrag des vr. Sch. dessen bezügliches Autorrecht auf den zahlenden Herausgeber der Zeitschrift übertragen worden sei, kann hierorts keine Beachtung finden, und vermag die in der Nichtigkeits beschwerde behauptete Rüge der unrichtigen Anwendung des 8- 1- des Nachdruckgesetzes nicht zu rechtfertigen. Die Rüge der Verletzung der 8- 2. u. 6. Abs. 1. des Reichs preßgesetzes aber ist gegenstandslos, da wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz weder dieUntersuchung eingeleitet, noch die Ver weisung des Beschuldigten in die öffentliche Sitzung und dessen Ab- urtheilung in den Vorinstanzen erfolgt war. Bericht über die ordentliche Generalversammlung des Breslauer Buchhändlcrvereins am 19. Februar 1880. Der Vorsitzende, Hr. Beruh. Hirsch, eröffnete die Versamm lung mit einem Rückblick auf die Thätigkeit des Vorstandes während des letzten Vereinsjahres. Der Schriftführer, Hr. Ernst Trewendt, erstattet den Jahresbericht für 1879/80, aus welchem Folgendes hervorzuheben ist: Der Verein feierte sein fünftes Stiftungsfest am 3. April 1879 unter zahlreicher Betheiligung hiesiger und auswärtiger College» in der vereinigten Loge; im October 1879 fand ein gemeinsames Abendbrot der Vereinsmitglieder bei Fuhrmann statt. — Zu der Leipziger September - Conferenz wurde von Seiten des Vereins Hr. B. Hirsch deputirt. — Bei dem Begräbniß Karl von Holtei's, des schlesischen Sängers, betheiligte sich der Vorstand, nachdem er im Namen des Vereins einen Lorbeerkranz auf den Sarg nieder gelegt hatte. Der Cassirer, Hr. Wilh. Berendt, erstattet den Kassenbericht, welcher genehmigt wird. Es ist ein Bestand von 375 19 vor handen. Der Verein zählt 26 Mitglieder. Bei der Neuwahl des Vorstandes werden die Herren B. Hirsch und W. Berendt als Vorsitzender, resp. Cassirer wieder- gcwählt, als Schriftführer wird, nachdem Hr. E. Trewendt erklärte, eine Wiederwahl nicht annehmen zu können, Hr. Herm. Scholtz gewählt. An einen Antrag des Hrn. E. Morgenstern, betreffend die Unterstützung nothleidender College» aus Vereinsmitteln, knüpfte sich eine längere Debatte, die Beschlußfassung darüber wurde jedoch der vorgerückten Zeit wegen vertagt und die Versammlung ge schlossen. Ein gemeinschaftliches Abendbrot vereinigte nach derselben Mitglieder und Gäste noch längere Zeit. Die neue deutsche Rechtschreibung und der Buchhandel. IX.*) In den letzten Wochen hat sich durch Zeitungsnachrichten, welche nicht auf genügender Information beruhten, eine große Beunruhigung der Kreise bemächtigt, welche ein Interesse an der einheitlichen Gestaltung der deutschen Rechtschreibung haben. Zu diesen gehört in erster Reihe der Buchhandel. In welcher Weise *) VIII. S. Nr. 59.
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