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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1880
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil. 1213 67, 22. März. graphischen Frage, bei manchen auch wohl eine falsch angebrachte Liebedienerei. Der Reichskanzler aber, der die von den Reichsbe amten verfaßten Schriftstücke den Vertretern der einzelnen Regie rungen mitzutheilen hat, durfte, bis nicht von allen Regierungen (nicht nur allen Unterrichtsministern) die neue Schreibweise adop- tirt sein wird, im schriftlichen Reichsverkehr den individuellen An schluß irgend eines Beamten an die Schreibweise der preußischen Elementarclassen durchaus nicht gestatten. Das Verbot mußte also kommen. Unerwartet aber und sehr erfreulich ist das Zugeständniß eines eventuellen künftigen Anschlusses, das implicite in dem Verbot enthalten ist. Man vergesse nur nicht, daß jeder Staat außer der Schule eine Reihe gleich bedeutender Anstalten besitzt, wie: Justiz, Ver waltung u. s. w., auf welche Verfügungen der Hrn. Kultusminister ohne allen Einfluß bleiben. Wenn also Hr. von Puttkamer mit seinem Erlaß nur einen Theil der ihm unterstehenden Ressorts, die Schulen (keineswegs die Universitäten, die kirchlichen und Medi- cinal-Behörden) im Auge hatte, wenn die übrigen preußischen Hrn. Minister bisher ihren Anschluß an dieseMaßregelnichtausgesprochen haben, so ist es um so erfreulicher, daß der Hr. Reichskanzler die Erlaub n iß, im Reichsdienst von der Puttkamer'schen Orthographie Gebrauch zu machen, für den Zeitpunkt in Aussicht stellt, da sämmtliche deutsche Regierungen sich über die Annahme dieser dann einheitlichen (Schul-)Rechtschreibung werden geeinigt habey. Also auch nach Eintritt dieses Zeitpunktes wird die Anwendung der neuen Rechtschreibung seitens der Reichsinstitute, als da sind: Armee und Marine, Post und Telegraphie, Reichsjustiz und Reichs- hygieine, voraussichtlich keine obligatorische, sondern nur eine facultative sein. Soviel zur Beleuchtung der Thatsachen und zur Enttäuschung derjenigen Gemüther, die sich angesichts eines lustigen Bismarck- Puttkamer-Conflicts schon die Hände reiben. Wir hätten uns auch für heute mit dieser factischen Richtig stellung begnügt, wenn uns nicht gerade in diesem Augenblicke das, wohl den meisten Herren College» zugestellte Circular des Hrn. Verlagsbuchhändlers Prof. Langenscheidt vor Augen gekommen wäre, in dessen eigenem, wie im Interesse mancher anderer, gleichen Befürchtungen und Besorgnissen sich hingebenden Collegen wir uns noch die nachfolgenden Bemerkungen erlauben: Die Maßregel ist da. Ihre „Plötzlichkeit" ist bedauerlich, aber nicht mehr zu redressiren. Wir wollen sie bekämpfen — aber wie? Dadurch etwa, daß wir Hrn. von Puttkamer bitten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügung um ein Jahr hinauszuschiebeu? Dazu ist es jetzt zu spät, nachdem ein großer Theil der Verleger von Schulbüchern für Elementarclassen (um diese handelt es sich ja augen blicklich nur) Ausgaben in neuer Orthographie schon veranstaltet und vorbereitet haben. Das ist ferner unnöthig, da die alten Auflagen aufgebracht werden dürfen, wozu, gewiß nur sehr wenige Fälle aus genommen, eine fünfjährige Uebergangszeit uns vollständig auszu reichen scheint. Die ganze Verfügung trifft ja doch nur Schulbücher, deren „Zulassung durch die Genehmigung der Unterrichtsbehörden bedingt ist". Wir kennen den Verlag des Hrn. Prof. Langenscheidt nicht vollständig; da er selbst aber in seiner Vorstellung an Hrn. von Puttkamer nur auf das „Sachs'sche encyklopädische Wörterbuch der französischen und deutschen Sprache" hinweist, so können auch wir nur unsre Meinung äußern über die Tragweite der Verfügung diesem Werke gegenüber. Nun: Encyklopädien, Wörterbücher, Lexika ge hören laut Circular-Verfügung vom 21. Januar 1880 nicht zu denjenigen Schulbüchern, deren Zulassung die Genehmigung der Unterrichtsbehörden bedürfte — es sind eben keine Schulbücher, dürfen aber in Schulen ohne besondere Genehmigung verwandt werden. Hrn. von Puttkamer's Verfügung trifft also dieses Werk gar nicht, das Wohl nie in die Hand eines Schülers kommen wird. Eine literarische Erscheinung von so unbestrittenem Werthe, von solch eminentem Fleiß und Talent in Herstellung und Anordnung wird auf lange Jahre hinaus ein siunäarä-rvorü ohne neu-ortho graphische Concurrenz bleiben. Der Deutsche, der sich dieses aus gezeichneten Werkes bedient, kennt die seitherige Orthographie, und nur diese; der Elementarschüler, der seine Les- und Schreibübungen in 14 Tagen nach neuer Orthographie beginnen wird, kann vor Ablauf von ca. 15 Jahren kaum in den Fall kommen, den „Sachs" zu handhaben; und dann wird auch er durch die Lectüre unsrer Classiker und seiner, wenn auch nur um ein Jahr älteren Zeitge nossen, die fort und fort ihre Geistesproducte in das alte Gewand kleiden werden, für die Schreibweise des „Sachs" hinlänglich vor bereitet sein — sowie auch uns heutzutage die encyklopädischen Werke unsrer Väter, der hinter dem heutigen Sprachgebrauch und Stil so weit zurückgebliebene Curialstil, die alte Schreibweise der Franzosen, verständlich geblieben sind. Diese aber, die Franzosen, haben sich nach der neuen Schulorthographie um so weniger zu richten, als sie an unseren Classikern und den jetzt lebenden Schriftstellern ihre Kenntnisse in der deutschen Sprache bilden, nicht aber dieselben aus Schulbüchern für den Elementarunterricht schöpfen. Was also hat Hr. Prof. Langenscheidt für seinen „Sachs" zu befürchten? Und von welcher Seite? Für eine Generation zum mindesten ist seiner Schöpfung ein gleich schreibendes Publicum erhalten! Wir alle werden, wie er richtig sagt, durch die Verfügung vom 21. Januar geschädigt, der Hr. College Langenscheidt als Besitzer des „Sachs" vielleicht weniger, als die meisten der Verleger von Schulbüchern. Aber nachdem wir einmal Opfer, zum Theil recht schwere Opfer gebracht haben, so wollen wir auch für die all gemeine Durchführung der Maßregel auf dem Gebiete der Schule unser Möglichstes thun. Denn, wie Hr. Prof. Langenscheidt weiter sagt: „Wem wäre nicht eine einheitliche Regelung der Orthographie, gleichviel in welcher Weise, wünschenswerth?" Leipzig, 19. März 1880. Georg Reichardt Verlag. Verbote. Auf Grund des Socialistengesetzes ist ferner verboten: Bebel, Aug., Noch einmal Herr Findel und die Sozialdemokratie. Leipzig 1880, Selbstverlag. Personalnachrichten. Am 16. ds. ist einer der angesehensten und tüchtigsten Männer des deutschen Buchhandels, Herr Joh. Jac. Weber hier nach langen Leiden in seinem beinahe vollendeten 77. Lebensjahre ge storben. Weitere Mittheilungen über den Lebensgang und die seltenen Verdienste des Entschlafenen behalten wir uns für einen demnächst folgenden größer« Artikel vor. asr Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buch druckerkunst — Biographisches — Aufsätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgcbung, des Urheberrechts und der Lehre vom Ver lagsvertrag — Mittheilungen zur Bücherkunde — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftsteller und Verleger — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und des Buch handels finden willkommene Aufnahme und angemessene Honorirung. — Die gewöhnlichen Einsendungen aus dem Buchhandel werden nicht honorirt.
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