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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1886
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- Ausgabe
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- 1886-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1886
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- Deutsch
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2118 Nichtamtlicher Teil. 92, 21. April 1886. sonders in Anbetracht der billigen Preise, zn welchen solche das Verlagsrecht nicht besitzende Werke hier produziert Norden sind; welche Preise dem englischen Publikum zn gute gekommen sind. In einigen Fällen, wie in dem musikalischer Schöpfungen, hat der englische Verleger mit großen Kosten, durch den Genius seiner Redakteure und Bearbeiter, ein neues und selbständiges Eigentum geschaffen, welches, wenn überhaupt, nur um ein geringes weniger zum Schutz berechtigt ist als das Originalwerk. So haben die Herren Augener L Co. dem Revidieren, Um setzen und Redigieren seitens der ersten englischen Musiker und dem Gravieren guter Werke fremder Komponisten, die hier voll kommen vogelfrei waren und allen offen standen und die hier demzufolge einst ausschließlich hätten käuflich erworben werden können, eine 30jährige Thätigkeit gewidmet und ein ansehnliches Kapital darauf verwendet. Ihre Erzeugnisse: »Augener L Co.- Ausgaben« sind weltberühmt geworden, und sie haben auf allen Ausstellungen, wo sie ausgestellt worden sind, nämlich in Europa, Indien, den britischen Kolonieen und in den Vereinigten Staaten von Amerika Prämien erhalten. Ihre Ausgaben werden sogar wegen der feinen und künstlerischen Art und Weise, in welcher sie produziert werden, den Originalausgaben vorgezogen. Sie werden im »Ro^al OoUsgs ok Nnsio« und in vielen der ersten Musikschulen benützt, da sie besonders zu Unterrichtszwecken be arbeitet sind und für dieselben geschätzt werden. Das Redigieren dieser Kompositionen besorgen die Herren Augener L Co. selbst, und so haben sie dadurch hier eine Berechti gung zu ihren Ausgaben erlangt. Diese letzteren sind auch hier gesetzlich eingetragen. Die Originale dieser Werke haben hier kein Verlagsrecht besessen; sonst hätten die Herren Augener L Co. es käuflich er worben. Sie sind Ankäufer und überhaupt Eigentümer vieler ausländischer Werke, die hier Verlagsrecht haben, so wie derjenigen Zcaver Scharwenkas, Jean L. Nicodss und Moritz Moszkowskis (dreier polnischer Komponisten) und vieler anderen. Was aber die fremden Werke anlaugt, die sie herausgegeben haben, so gab es kein Recht, welches käuflich erworben werden konnte. Einige der Bände ihrer Ausgaben könnten nicht repro duziert werden, falls die Internationale und Kolonial-Ver lagsrechts-Gesetzesvorlage mit ihrer rückwirkenden Klausel Ge setzeskraft erlangte. Sehr viele ihrer Ausgaben, die in keiner ausländischen Ausgabe in vollständiger Gestalt zu haben sind, würden verdorben und unvollständig werden, sobald das Gesetz in Kraft träte, da viele der Werke darin, deren Originale gegen wärtig kein Eigentumsrecht hier besitzen, nachdem sie ein solches erlangt haben, aus solchen kompletten Ausgaben entfernt werden müßten. Ferner giebt es kaum irgend einen musikalischen Band, ein Unterrichtsbuch oder eine Sammlung von Werken, die nicht eine Anzahl Melodieen enthält, die jetzt ohne Verlagsrecht hier sind; folglich giebt es kaum ein solches Werk, dessen Nachdruck nicht verboten sein würde, falls die vorgeschlagene rückwirkende Kraft zum Gesetz würde. Was für Ungewißheit und Verwirrung würde auf diese Weise veranlaßt werden, wo jetzt alles klar, verständlich und leicht ausführbar ist. Überdies giebt es in vielen Fällen vielleicht 30 englische Ausgaben von einem einzigen ausländischen musikalischen Werke, welches hier kein Verlagsrecht besitzt. Unter dem vorgeschlagenen Gesetz würden diese nutzlos werden. »Augener L Co.-Ausgaben«- sind billig und mäßig im Preise, der von 6 ä. bis eine Guinee für den Band variiert, wovon der Guinee-Band etwa 500 Seiten und 200 Musikstücke enthält. Ziemlich dasselbe kann zweifelsohne von ähnlichen Werken anderer englischer Verleger gesagt werden. Im Vertrauen auf einen lang fortgesetzten und dauernden Absatz, den zu erwarten sie unter dem zur Zeit ihrer Thätig keit und ihres Kostenaufwandes bestehenden Gesetze berechtigt waren, haben sie sich diesem großen Aufwande unterzogen und ihre wohlfeilen Erzeugnisse herausgegeben. Wird dieser dauernde Absatz abgeschnitten, so wird ihr ge setzlich erworbenes Eigentum vernichtet und ihre gesetzmäßigen Rechte werden geopfert. Viele gute und billige englische Aus gaben würden gezwungenerweise von der Veröffentlichung zurück gezogen werden, um von einer einzigen ausländischen Ausgabe, die dem Geschmack des englischen Publikums nicht zusagt oder doch nicht so gut zusagt, und natürlicherweise, da sie keine Kon kurrenz hat, kostspieliger sein würde, ersetzt zu werden. Arme Musiker würden nicht mehr imstande sein, eine große Anzahl für sie notwendiger musikalischer Werke zu einem niedrigen Preise zu erwerben, was ihnen in einigen Fällen die Anschaffung dieser Werke zur Unmöglichkeit machen würde, während eine große Zahl von Arbeitern — Graveure und Drucker — fast dauernd um ihre Beschäftigung gebracht werden würde. Unter dem vorgeschlagenen Gesetze würde das beliebte Lied Prochs „Alpenhorn", welches zuerst etwa im Jahre 1825 ver öffentlicht wurde und seit den letzten 61 Jahren jedem Verleger hier zu verlegen freistand, unter Klausel VI. des vorgeschlagenen Gesetzes für hier das Eigentum des fremden Verlegers werden und es bis 1908 bleiben. So würde Kückens: „Ein Ritt, den ich einst machte", der im Jahre 1839 erschien und seit 47 Jahren jedem Ver leger zum Nachdrucke offenstand, für hier das Eigentum des fremden Verlegers bis 1912 werden. Wiederum würde Franz Abts Lied: „Wenn die Schwalben heimwärts ziehen," welches im Jahre 1845 veröffentlicht wurde und seit 41 Jahren hier ein Werk ohne Verlagsrecht war, das Verlagsrecht dem fremden Verleger bis 1915 sichern. Die Komponisten dieser alten und wohlbekannten Lieder sind sämtlich tot. Wären sie oder irgend welche ihrer Nach kommen noch am Leben, so würden sie von der vorgeschlagenen Änderung keinen Vorteil erringen. Denn die fremden Urheber haben fast ausnahmslos ihre sämtlichen Rechte, was immer jene Rechte gewesen sein mochten, dem fremden Verleger verkauft, und nichts hätte von den Urhebern für Rechte, die einst vorhanden waren, erhalten werden können. So würde der fremde Ver leger diese neugeschaffenen Rechte umsonst erlangen. Er würde ein anderes Eigentum erwerben, zu dem er in keinerlei Weise beigetragen hat, und zwar zum Nachteil des von britischen Unter- thanen geschaffenen Eigentums. Mit andern Worten: ein Monopol würde unentgeltlich von fremden Häusern zur Benachteiligung britischer Unterthanen und ohne Nutzen für den Urheber erlangt werden. Das rechtmäßige Eigentum des englischen Verlegers würde auf den fremden Ver leger ohne Entschädigung übertragen werden, und die Preise würden für das britische Publikum bedeutend erhöht werden. Die jenigen, welche mit vieljähriger Arbeit und Ausgabe für das Publikum auf eine nützliche Weise gesorgt haben, würden ihren Besitz eingezogen sehen, und das Publikum würde mit einem höheren Preise belastet werden, während das ausgedehnte fremde Musikgeschäft fast gänzlich in ausländische Hände übergehen würde. Es wird daher darauf angetragen, daß mit gerechter Rück sicht auf gesetzmäßig erworbene Rechte, nicht minder als im In-
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