Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1886
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18860505
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188605056
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18860505
- Bemerkung
- Fehlseiten in Ausgabe zwischen S. 2364 und 2373
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1886
- Monat1886-05
- Tag1886-05-05
- Monat1886-05
- Jahr1886
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. 2359 102, 5. Mai 1886. Behörden nicht auf. Als z. B. die Firma Enscheds in Haarlem vom Rate Entlassung aus dem Kontrakte von 1776, wonach sie jährlich 5000 Gulden zahlen mußte, erbat, gewährte der Rath diese zwar, forderte aber zu gleicher Zeit dieselbe Summe für den Ge brauch des Stadtwappens. Doch auch das freie Wort in der Presse wurde der damaligen Regierung gar bald ebenso unbequem, wie ihrer Vorgängerin. Am 19. Juli 1798 bedrohte sie diejenigen, die gegen die bestehende Staatscinrichtung schreiben und drucken würden, mit der Prügel strafe, Gefängnis von fünf Jahren und Verbannung. Ein Gesetz vom 8. April 1802 verbot die Aufnahme von Nachrichten über Thaten oder Beschlüsse der Regierung, die nicht ganz bestimmt richtig waren, bei Strafe eines Verbots der Zeitung für sechs Wochen. In diesem Falle wurde die Druckerei gerichtlich geschlossen und Ver siegelt. War der Drucker unbekannt und wollte der Verleger dessen Namen nicht nennen, so wurde sein eigener Laden geschlossen, bis er den Namen genannt hatte. Ein gefährlicher Konkurrent nach ihrer Meinung drohte den Zeitungen im Jahre 1805 zu entstehen. Es verlautete nämlich, die Regierung beabsichtige eine offizielle » Staats-Louraut« er scheinen zu lassen, worin alle offiziellen Nachrichten und Annoncen ausgenommen werden sollten. Eine Adresse an denkaaäponsiooaris d. h. Präsidenten, in welcher man sich sogar erbot, alle offiziellen Annoncen gratis aufzunehmen, half nichts, und am 4. September 1805 erschien die erste Nummer der »Lataaksolis Staats-Oouraut«. Sie sollte enthalten 1) Neuigkeiten aus dem Jnlande; 2) Neuig keiten aus dem Auslande; 3) Nachrichten über Ein- und Auslaufen von Schiffen; 4) Kurszettel und 5) alle Beschlüsse der Regierung, die für das Publikum wichtig sein könnten. Privat-Annoncen wurden nicht ausgenommen. Jeder, der die Schankgerechtigkeit hatte, mußte die »Staats-Oouraut«: halten, oder er verlor seine Schankgerechtigkeit. Als Ludwig Napoleon 1806 König von Holland wurde, wandten sich die Zeitungsverleger und Drucker auch an ihn mit der Bitte um Aushebung der »Ltaats-Oonrant«. Diese wurde verweigert, aber die Verpflichtung zum Halten der Zeitung auf gehoben. Im übrigen bestätigte Ludwig die Gesetze der Republik über die Presse, die oben erwähnt worden sind. Der letzte Rest der Preßfreiheit hier zu Lande wurde ver nichtet, als Holland 1810 eine französische Provinz wurde. Ein kaiserliches Dekret, betreffend die Druckereien und den Buchhandel, erschien am 5. Februar 1810. Die Anzahl der Druckereien in jeder Stadt wurde bestimmt. Jeder Drucker mußte schwören, nichts zu drucken, was gegen den Kaiser oder den Staat gerichtet war. Jedes ihnen zum Drucken angebotene Werk mußten sie, wenn es politischer Art war, an die kaiserliche Censur, und sonst den Titel und den Namen des Verfassers schriftlich an den Präfekten senden. Glaubte der Präfekt nach dem Laute des Titels an eine Gefährlichkeit des Buches, so konnte er dasselbe von der Druckerei einfordern und den Druck verhindern, bis die Censur das Werk beurteilt hatte. Alle Zeitungen mußten von nun an in zwei Sprachen, hol ländisch und französisch, gedruckt erscheinen. Ein Dekret vom 3. August 1810 bestimmte, daß in jedem Departement nur eine einzige politische Zeitung unter der direkten Aufsicht des Präfekten erscheinen solle. Alles, was der Präfekt einsandte, mußte gratis ausgenommen werden, wodurch die Zeitungen wohl größer und teurer, aber nicht amüsanter wurden. Da auch ihren poli tischen Nachrichten nicht immer zu trauen war, so nahm der Absatz bedeutend ab. Alle Zeitungen, die nicht offizielle wurden, gingen entweder ein oder verwandelten sich, wo dies möglich war (denn es war nur ^ in dreizehn Städten erlaubt), in Annoncenblätter, sogenannte »kHUss ä'^tllobss«. III. Periode (1813—1869). In dieser ganzen Periode erregte der Streit gegen den Zeitungsstempel fortwährend die Presse. Dieser wurde durch Gesetz vom 15. Januar 1814 nach dem Format auf 5, 7, 8 und 14 Cts festgesetzt. Die Annoncen waren zuerst auch dem Formatstempel unterworfen, wurden aber durch Gesetz vom 16. Juni 1832 mit einer Abgabe von 25 Cts. belegt. Ausgenommen waren nur offizielle Bekanntmachungen soweit sie keine Vermietungen oder Verpachtungen betrafen; Annoncen zur Anrufung der Wohl- thätigkeit und die Programme von gelehrten und anderen im Interesse des Landes gebildeten Gesellschaften. Im Jahre 1843 wurde ein neues Gesetz über den ZeitungS- stempel erlassen. Die neuen Bestimmungen lauteten: Die Stempelsteuer für Tageblätter, Zeitungen ic. rc. ist festgesetzt: für 1 Bogen, Papiergröße 3 bis 15 Quadratdecimeter, auf 1 Ct. „ „ „ „ von 15 20 (exkl.) „ I^Cts „ „ „ „ » 20 25 2 « «25 30 22- „ « « 30 35 3 „ « ,, 35 „ 40 k, 3N „ « « ^O ,, 45 k, 4 „ und für jede 10 Quadratdecimeter mehr H Ct. Bruchstücke für voll zu rechnen. Alle Drucksachen, kleiner als 2 Quadratdecimeter, waren frei, wie auch Kataloge, Prospekte, Musikstücke und monat lich erscheinende Zeitschriften. Ausländische Blätter mußten ge stempelt werden mit einem Stempel von 1 Vs Cts. für 1 bis 15 Quadratdecimeter, 3 Cts. für 15 bis 25 (exkl.) Quadrat decimeter, 4l4 Cts. für 25 bis 50 Quadratdecimeter und für jede 25 Quadratdecimeter mehr H Ct. Bruchstücke von 25 Quadrat decimeter waren auch hier für voll zu rechnen. Die Stempelsteuer für Annoncen blieb 25 Cts. In diesen Ziffern sind aber nicht mit einbegriffen die so genannten »Oxosntkii«, d. h. die Steuer, welche die Städte nach einem bestimmten Procentsatz von den Reichssteuern für sich erheben durften. Dadurch stieg z. B. der Stempel für die Annoncen auf 34H Cts. Die Bestimmung, daß Drucksachen unter zwei Quadratdeci meter frei sein sollten, wurde aus politischen Gründen, die nachher zu erwähnen sein werden, im Oktober 1845 dahin geändert, daß solche Drucksachen für frei erklärt wurden mit Ausnahme der Tageblätter, Zeitungen rc. Versuche, die Stempelsteuer nach dem Borbilde des Auslandes ganz abzuschaffen oder wenigstens zu vermindern, in den Sitzungen der zweiten Kammer 1850/51 und 1863, 64 gemacht, mißlangen. Jmmermehr nahm jedoch die Überzeugung überhand, daß die Steuer vom Übel sei. Um für die Abschaffung zu agitieren, wurde im April 1867 ein Anti-Zeitungsstempelverein gegründet. Eine Rede, welche M. H. van Lee im August desselben Jahres auf dem litterarischen Kongreß zu Gent hielt, worin er mit Zahlen bewies, wie sehr Holland in dieser Hinsicht hinter anderen Ländern zurück stehe, wurde durch den genannten Verein in 5000 Exemplaren gratis verbreitet. Die Folge der fortwährenden Agitation war ein Gesetz zur Abschaffung des Zeitungsstempels, welches am 16. Oktober 1868 durch die zweite Kammer mit 41 gegen 31 Stim men angenommen wurde und am 1. Juli 1869 in Kraft trat. Was das Ansehen der Zeitungspresse in dieser Periode und die Freiheit, die sie genoß, betrifft, so ließ diese noch viel zu 321*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder