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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1886
- Sprache
- Deutsch
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Sprcchsaal. 4499 193, 21. August 168«. Sprechsaal. Wie ist der Handelsgebrauch? Ein Kunde des Sortimenters ^ wünscht ein Prachtwcrk zu kaufen und reflektiert in erster Linie, jedoch nicht unbedingt, auf eins von zwei dcrgl. Werken, erschienen bei dem mehrere Kilometer entfernt wohnenden Berteger 8. — ^ erklärt sich, obschon ihm der Auftrag erst abends erteilt wird und der Kunde bereits am Nachmittag des folgenden Tages abreisen will, bereit, die Werke wen» irgend möglich am folgenden Vormittag zur Ansicht zu liefern; er schreibt deshalb nach an demselben Abend per Post an den Verleger 8, der mit ihm in Jahresrechnung verkehrt, erbittet die beiden Werke ä condition, wenn auch nur aus kurze Zeit, und ersucht unter Darlegung der Dringlichkeit, die Sendung sofort abzufertigen, so daß sic durch einen Boten des ri, am andern Morgen ohne Aufenthalt abgeholt werden könne. Der Verleger 8 liefert beide Werke mit 25Hs, Rabatt »zur Ansicht ans 8 Tage«. Eine Notiz über eine außergewöhnliche Zahlungs frist befindet sich auf der Faktur nicht. Das eine der beiden Werke wird innerhalb der an gegebenen Frist remittiert. Der Verleger fordert nun sofortige Zahlung für das andere Werk; der Sortimenter dagegen behauptet, zur Zahlung erst in nächster Oster messe verpflichtet zu sein, ist aber bereit, jetzt zu zahlen, wenn ihm ein entsprechender Skonto gewährt wird. Abgesehen davon, daß der Absatz des einen 8'schen Prachtwerkes nur durch die ganz be sondere Aktivität des Sortimenters ^ erzielt wurde und schon deshalb ein Entgegenkommen des Verlegers 8 angezeigt gewesen wäre, glaubt ^ auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches das Recht auf seiner Seite zu haben. Dasselbe sagt im tz 326: Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebranche a) etwas anderes an zunehmen ist. a) Besteht ein Handelsgebrauch, so gilt die handelsgebräuchliche Er füllungsort als vertragsmäßig be dungen. Der Handelsgebrauch des Buchhandels ist doch jedenfalls der, daß »ä condition« — oder unter Vermeidung des Fremdwortes »zur Ansicht« — gelieferte Artikel, selbst wenn Remission des nicht Abgesetzten zu einen, früheren Termine erfolgt, zur Ostermesse des nächstfolgenden Jahres zu bezahlen sind.(?) In der bisher gepflogenen Korrespondenz behauptet der Verleger besonders deshalb im Rechte zu sein, weil er nur »zur Ansicht« geliefert habe. Wie ist die Meinung der Rechtskundigen im Buchhandel? — r. Anfrage, Rechtsverhältnisse in Österreich betreffend. Ein durch die Zahlungsunfähigkeit der Firma A. O. Enders in Wien benachteiligter Verleger bittet um Belehrung, wie man sich in Österreich vor Verlust des Kommissionsgutes schützen kann. Bekanntlich ist letzteres, sobald gerichtliche Pfändung seitens vorberechtigter Gläubiger (Hauswirt ,c.) erfolgt, rettungslos verloren. 8. —ät. Hierzu schreibt uns Herr Rechtsanwalt Volkmann von hier: Ihre werte Zuschrift vom 14. d. M. empfing ich gestern. Ich befinde mich in der Sommerfrische und bin daher ohne alle litte- rarischen Hilfsmittel, »m tiefer in die auf geworfene Frage einzugehen. Doch will ich gern das —ät'sche Inserat beantworten, soweit meine Kraft reicht. Ich unternehme dies, weil ich glaube, das österreichische Gesetz ruhe auf denselben allgemeinrechtlichen Grundsätzen, wie die Gesetze des Deutschen Reichs und der deut schen Staaten über den betreffenden Gegenstand. Nach diesen Grundsätze» bleibt die in Kommission gegebene Ware das Eigentum des Kommittenten, so lange der Kommissionär nicht auf den vom Gesetz vorgeschriebenen Wegen das Eigentum an der Ware erworben hat Es kommt daher keinem Gläubiger des Kommissio närs das Recht zu, Kommissionswaren zu pfänden, sofern er nicht Ansprüche an den Kommittenten hat. Für den letzteren bedarf es nur der rechtzeitigen Protestation gegen Vermischung des Kommissionsgutes mit dem Vermögen des Kridars und des rechtzeitigen Antrags auf Separation und Auslieferung beim Konkursgericht. Was Herr —ckt aber eigentlich meint, ist mir nicht klar. Er sagt, »bekanntlich sei Kommissionsgut, sobald gerichtliche Psändnng seitens des vorberechtigten Gläubigers erfolgt, rettungslos verloren«. Hat Herr —ät das österreichische Preßgcsetz vor sich und entnimmt er demselben den angeführten Satz? Dann freilich kann ich dagegen nichts sagen. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber hat der Hauswirt nur an dem in sein Haus gebrachten Eigentum des Mieters ein Pfandrecht, und ist daher nur in bezug auf diese Gegenstände vorberechtigt zu nennen. Am fremden Eigen- tume, und dazu gehört alles Kommissionsgut, welches der Abmieter in dessen Haus eingebracht hat, hat der Hauswirt weder ein vorberechtigtes noch überhaupt ein Pfandrecht, und darf daran eine gerichtliche Pfändung nicht vollzogen wer den, wenn dem Richter die Eigenschaft der Gegenstände, deren Pfändung beantragt ist, bekannt ist. Hat er ohne Wissen fremdes Eigen tum gepfändet, so muß auf Antrag die Pfän dung wieder aufgehoben werden. Vor vielen Jahren ist in Anlaß eines eklatanten Falles, in welchem bedeutendes Kommijsionsgut vom Konkursrichter ohne wei teres versteigert worden war, darüber viel ver handelt worden. Ob nicht auch darüber im Börsenblatt verhandelt oder wenigstens be richtet worden ist, weiß ich nicht mehr, und bin zur Zeit außer stände, mich darüber zu in formieren.*) So viel aber glaube ich zu wissen, daß damals es sich um allgemeine, nicht bloß sächsische Vorschriften handelte. Witznitz, am 17. August 1886. A. W. Volkmann, Anwalt, Rechtskonsulent des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. *) Der betreffende Fall konnte auch von uns bis Schluß des Blattes nicht festgestellt werden. D. Red. Zum Kapitel »Auflagehöhe«. Vgl. Nr. 182, S. 4246 d. Bl. 8 263 des deutschen Strafgesetzbuches lautet: »Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortsil zu ver schaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit . . . bestraft« u. s. w. Hiernach kann jeder, der zum Zwecke der Erlangung von Inseraten rc. eine höhere Auf lage angiebt, als er wirklich druckt bezw. ver breitet, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes paragraphen belangt werden. 8. Einbanddecken. 2. (Bergt. Nr. 181.) Herrn Jg. Hertz in Bukarest mache ich in folge seines Ersuchens an die Verleger (B.-Bl. Nr. 181), aus den Einbanddecken Band- und Jahreszahl fortzulassen — ein gewiß nicht all gemein geteilter Wunsch — daraus aufmerksam, daß jeder nicht gar zu ungeschickte Buchbinder stärkere Ziffern durch Auflösung mit Kleister oder dcrgl., schwächere durch einfaches Radieren entfernen und durch neue ersetzen kann. Ein allgemeines Fortlassen der Ziffern auf den Einbanddecken empfiehlt sich schon deshalb nicht, weil bei der allgemein üblichen reichen Ausstattung der Decken der vorausgehende Titel meist in reichen Zierschriftcharakteren ansgeführt ist, zu denen in den wenigsten Fällen der be treffende Buchbinder die passenden Ziffern be sitzen dürfte. München. S. Warnung vor L. Krunselewski in Danzig-Petershagen. Genannter entnimmt unter der Vorspiegelung einer beabsichtigten eifrigen Verwendung, welche niemals erfolgt, in sehr ausgiebigem Maße nur erste Hefte, Probenummeru und Prospekte, gratis und franko gxlieftrt. Derselbe tritt auch unter folgenden Namen auf: M. Wallat L. Wallat (auch Walles) C. Botias (Boitias) Fortuna Silvia's Sortiment Sylvia's Buchhandlung.
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