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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1888
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- Ausgabe
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- 1888-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1888
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- Deutsch
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1754 Amtlicher Teil. 80, 9. April 1888. Cirkul. von Herrn Carl Schräg in Nürnberg vom 1. März 1888, betr. Übernahme der seither von ihm geleiteten Firmen König!. Hof-Buch- und Kunsthandlung Heinrich Schräg sowie Johann Leonhard Schrag's Verlag in Nürnberg. „ „ Herrn Otto Schulze in Köthen vom 25. Februar 1888, betr. Verkauf seiner Sortiments-Buchhandlung an Herrn Oscar Schütze und Fortführung des Verlags unter der Firma Otto Schulze Verlag daselbst. „ „ Herrn Oscar Schütze in Köthen vom 25. Februar 1888, betr. Erwerbung der Sortiments-Buch-, Kunst- und Musikalienhandlung des Herrn Otto Schulze daselbst und Weiterführung derselben unter der Firma Otto Schulze's Buchhandlung und Antiquariat Oscar Schütze daselbst. „ „ Herrn Gustav Vetter in Berlin vom März 1888, betr. käufliche Übernahme der Firma Julius Klönne Nach folger (Otto Berling) und Fortführung derselben unter der Firma Julius Klönne Nachfolger Gustav Vetter in Berlin. „ „ Frau Marie Zeiser, Firma Jacob Zeiser in Nürnberg vom 5. März 1888, betr. Übergang der Firma, nach erfolgtem Ableben des Herrn Jacob Zeiser, in ihren und ihrer Kinder Besitz und Fortführung derselben unter der alten Firma, wobei Frau Marie Zeiser und deren Sohn, Herr Ferdinand Zeiser, zur Zeichnung und Ver tretung der Firma allein berechtigt sind. „ „ Frau Gertrud Ziegler gesch. Pfau, Fräulein Johanna, Klara, Maria, Martha und Hedwig Ziegler in Winterthur vom 23. Januar 1888, betr. Übernahme des von dem verstorbenen Herrn Salomon Bleuler-Haus- heer unter der Firma Blenler-Hausheer L Cie. geführten Buchdrnckerei- und Verlagsgeschäfts, Fortführung des selben als Kollektiv-Gesellschaft unter der Firma Geschwister Ziegler vormals Bleuler-Hausheer L Cie. daselbst und Übertragung der Geschäftsleitung und Prokuraerteilung an Herrn Gottlieb Ziegler bei Verzicht der ein zelnen Mitglieder der Kollektiv-Gesellschaft auf Geschäftsführung und Unterschrift. Leipzig, den 5. April 1888. Das Centralburcau des Sörsenvereins der Deutschen Suchhändler. Or. P. Schmidt. (Abdruck aus dem Reichsgesetzblatt Nr. 16.) Gesetz über die Auslegung des Artikels II des Gesetzes vom 30. August 1871, betreffend die Einführung des Straf gesetzbuchs für das Deutsche Reich in Elsaß-Lothringen. Vom 29. März 1888. Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, für Elsaß-Lothringen, was folgt: Zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Auslegung des Artikels II des Gesetzes vom 30. August 1871, betreffend die Ein führung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Elsaß- Lothringen (Gesetzbl. S 255), entstanden sind, wird hierdurch bestimmt: Zu den besonderen Vorschriften, welche durch Artikel II Ab satz 2 in Kraft erhalten sind, gehören: Artikel 8 des Gesetzes, betreffend die Bestrafung und Verfolgung von Vergehen, welche durch die Presse oder auf anderem Wege öffentlich begangen worden sind, vom 25. März 1822 (Bulletin ckss lois Serie 7 Ro. 12390), und Artikel 6 Nr. 2 und 3 des Dekrets, betreffend die Bestrafung der durch die Presse verübten Verbrechen und Vergehen, vom 11. August 1848 (Bulletin des lois Serie 10 No. 621). Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Charlottenburg, den 29. März 1888. (B. 8.) Friedrich. Fürst von Bismarck. (Abdruck aus dem Reichsgesetzblatt Nr. 17.) Gesetz, betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen und Prokuren im Handelsregister. Vom 30. März 1888. Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8 1. Kann im Falle des Erlöschens einer in das Handelsregister eingetragenen Firma die Anmeldung dieser Thatsache durch die hierzu Verpflichteten nicht in Gemäßheit des Artikels 26 des Handelsgesetzbuchs herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen der Firma von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen. 8 2. Vor der Einwägung sind der eingetragene Inhaber der Firma oder die Rechtsnachfolger desselben aufzufordern, einen etwaigen Widerspruch gegen die Eintragung bis zum Ablauf einer nicht unter drei Monaten zu bestimmenden Frist schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers geltend zu machen. Sind die bezeichneten Personen oder der Aufenthalt derselben nicht bekannt, so erfolgt die Aufforderung durch einmalige Bekannt machung in den für die Veröffentlichungen aus dem Handels register bestimmten öffentlichen Blättern (Handelsgesetzbuch Ar tikel 13, 14). Auch kann die Einrückung der Bekanntmachung noch in andere Blätter angeordnet werden. Das Gericht entscheidet über den erhobenen Widerspruch. Gegen den einen Widerspruch zurückweisenden Beschluß findet binnen der Nothfrist von zwei Wochen Beschwerde nach Maßgabe der in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit geltenden landes gesetzlichen Bestimmungen statt. Eine hiernach zulässige Anfechtung der in der Beschwerdeinstanz ergehenden Entscheidung ist an die gleiche Nothfrist gebunden. 8 3. Im Falle der Löschung einer Firma hat das Gericht zugleich das Erlöschen der für die erloschene Firma eingetragenen Prokuren von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Charlottenburg, den 30. März 1888. (B. 8.) Friedrich. Fürst von Bismarck.
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