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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1888
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- 1888-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1888
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- Deutsch
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^ 80, 9. April 1886 Nichtamtlicher Teil. 175? Nichtamtlicher Teil. T. O. Weigrl's systematische Verzeichnisse. IV 0. IVsiAtzl'8 Z^stsiuatisLbes VsrLsivbuill der Unuptv-srlre der dsutsobsn I.lt«rg.Iur s-ns den Oeliielen der Oeseldedte und OsoArnpbie von 1820—1882. Bearbeitet von B. Brouriu. Ar. 4". VIII, 199 8. OefirriA 1887, 1. 0. IVeiAsI. IV 0. tVeiAel's sz-stswnt>8obs8 Vsrreiebuil) der Lanptvsrlre der dentüeben I.iteratur g.us doin Oebiste der Itsobts- und 8taats- V is^eu-ebakten von 1820—1882. I>-arbeitet von o. Nollat. Zr. 4". VI, 106 8. liSipLiA 1886, I. 0. 'VeiAsI. Die Wissenschaft der Bibliographie ist schon eine recht alte. Je gediegener und sorgfältiger die von ihr geschaffenen Werke sind, desto größer war und ist der Segen, den sie gestiftet haben. Ein wahres Wonnegefühl erfüllt den Gelehrten, den Bibliothekar, den Antiquar wie jeden Buchhändler, wenn er beim Nachschlagen in den bibliographischen Handbüchern eine erschöpfende Auskunft findet. Ein bibliographisches Handbuch, gleichviel welche Wissenschaft oder welchen Zweig des Wissens es behandelt, kann gar nicht vollständig und erschöpfend genug sein! Als mustergiltig bekannt sind die Werke von Panzer, Hain, Brunet. Letzteres namentlich ist ein wahres Unikum, das unfern Graesse um Meilenlänge überragt. Ein Muster erprobter Gründlich keit ist ferner Gredekes Grundriß, der eine prachtvolle Grundlage zu einer systematischen Bibliographie der deutschen National- litteratur abgeben würde. Aber wo ist der Verleger, der ein der artiges Unternehmen ins Leben zu rufen geneigt wäre? Ein ebenso vorzügliches Handbuch ist auch die letzte Auflage Von Engelmanns Libllolbeoa eoriptorura olassioorurn Araeoornm st. latinoruw, dem eine gleich gediegene Fortsetzung zu wünschen wäre Von weiteren Spezialbibliographieen ist eine große Anzahl vortrefflicher Werke vorhanden, deren Aufzählung hier zu weit führen würde. Zu beklagen ist nur, daß vielen derselben eine die neueste Zeit umfassende Erweiterung fehlt. Die Gegenwart ist nun Wohl bestrebt, helfend unter die Arme zu greifen, wie z. B. Wolf mit seinen als »Vademecnm« dienen sollenden Arbeiten. Aber erschöpfend sind dieselben nicht! Otto Mühlbrecht in Berlin hat mit seinem neuen Katalog über Rechts- nnd. Staatswissenschaft wohl ein willkommenes und brauchbares Buch geliefert; aber die willkürliche Kürzung der Titel ist doch in vielen Beziehungen zu beklagen. Tickverschiedenen von der Hinrichs'schen Buchhandlung heraus gegebenen Kataloge, leiden an einem Fehler, den gerade in diesem Blatte wiederholt zur Sprache zu bringen Referent im Interesse aller und namentlich der Verleger sich verpflichtet hält. Wie bekannt, bauen sich die wochenweis, wie monatlich, vierteljährlich, halbjährlich und fünfjährig erscheinenden Kataloge der Hinrichs'schen Buch handlung auf die regelmäßig einzusendenden Novitäten sämt licher Verleger Deutschlands wie der beteiligten Nachbarländer auf, so daß alles, was diese nach Leipzig an die gedachte Buchhandlung schicken, auch thatsächlich ausgenommen wird. Was nicht geschickt wird, bleibt unaufgenommen! So sucht man oft vergeblich nach Novitäten, neuen Auflagen und Fortsetzungen. Die Schuld trifft die Verleger und oft die größeren, die ihre Neuigkeiten rc. einzuscndcn übersehen. Welches große Unrecht sie dadurch begehen, liegt auf der Hand Sie schädigen nicht nur sich, sondern die Gesamtheit, die oft genug empfindlich darunter zu leiden hat. Was Hinrichs nicht hat, fehlt infolgedessen auch häufig bei Heinsius und Kayser, falls deren Bearbeiter nicht von selbst auf vorhandene Mängel stoßen, deren Abstellung oft genug bewirkt worden ist. Daher richten wir die in aller Interesse gestellte Mahnung an den gesamten Buchhandel, keines seiner Verlagswerke, und sei es die kleinste Broschüre, wie auch neue Auf lagen, an die Hinrichs'sche Buchhandlung einzusenden zu unterlassen! Diese Mahnung erstreckt sich auch auf die in Lieferungen erschei nenden Werke, bei denen doch die Herschickung der ersten Lie ferung allein nicht genügt! Aus Vorstehendem wird erhellen, wie sehr wir für absolute Vollständigkeit alles dessen eintreten zu müssen glauben, was den Anspruch auf ein gutes bibliographisches Werk machen will. Es hat uns darum überrascht, daß die Verlagsbuchhandlung T. O. Weigel in Leipzig ein Unternehmen ins Leben gerufen hat mit der Absicht, nur die »Hauptwerke« der verschiedenen Wissen schaften in Spezialbibliographieen zusammenzustellen. Was bedeutet »Hauptwerk« und was nicht? Der Gelehrte, der ein bestimmtes Thema bearbeiten will, bedarf der gesamten Liticratur für seinen Gegenstand! Und diese wird ihm vorenthalten Maßgebend wäre Engelmanns oben angeführte Libliotbeos. sorip-' torum olassioorniri gewesen. Statt dessen erhalten wir ein Werk über Rechts- und Staatswisscnschaft und ein anderes über Ge schichte und Geographie, welche uns nur die »Hauptwerke« bringen. Bei solchen Verzeichnissen sollte natürlich auch kein Hauptwerk fehlen. Fehlt nun dennoch eine größere Anzahl solcher, so bleibt die Berechtigung der Publikation zweifelhaft. Vielleicht ist die Firma T. O. Weigel geneigt, ihre Absicht für die ferner erscheinen den Kataloge zu ändern und alles zu geben, was in der betreffenden Wissenschaft erschienen ist. Sie wird sich dadurch den Dank aller Beteiligten einbringen und sich ein gutes Geschäft sichern. Wenn z. B. Werke, wie die folgenden in denselben fehlen, denen man das Beiwort »Hauptwerk« nicht versagen kann, so wird unsere Meinung nicht als ungerechtfertigt betrachtet werden können. Es fehlen in dem Bande Geschichte: Allgemeine Deutsche Biographie. (Duncker L Humblot.) Gfrörer, Gregor VII. Kurts, Mythologie. (Weigel.) Lepsius, Denkmäler Aegyptens. Lisch, Pfahlbauten. Mannhardt, Germ. Mythen. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte. Bontlcovvslri, Oiotionuairs nnrnwmatiqus. (Weisel.) Publikationen des Litter. Vereins in Stuttgart (die doch auch einige historische Bände von Bedeutung enthalten). Wir führen hier nur einige in die Augen springende Beispiele an und fügen hinzu, daß alle in dem Bande »Rechts- und Staats wissenschaft« unter 2) ansgesührten Werke zur deutschen Ver fassungsgeschichte in dem Bande »Geschichte« fehlen; man also in letzterem die historischen Werke über die Entwickelung der Verfassungen der deutschen Städte nicht findet. Auch die »Chroniken der deutschen Städte« hätten Verweise in der Abteilung Städtegeschichte oder wenigstens im General register haben müssen! In der geographischen Abteilung fehlt Stielers große Karte von Deutschland. In dem Bande Rechts- und Staatswissenschaften vermissen wir: Bismarck, Das Verwaltungs-Streitverfahren vor dem Kreis- ansschnß. 1878 und 1880, und andere Werke desselben. Brandt, Das Reichsgesetz gegen die Bestrebungen der Sozial demokratie von 1878. 1882. Brauer, Die deutschen Jnstizgesetze in ihrer Anwendung auf die amtliche Thätigkeit der Konsuln. 1879. Centralblatt für das Deutsche Reich. Hertzka, die Gesetze der Handels- und Sozialpolitik. Kremer-Auenrode, Aktenstücke zur Geschichte des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche im 19. Jahrh. 4 Bde. Diese Beispiele werden genügen, um zu zeigen, wie wenig die besprochenen zwei Bände höheren Ansprüchen genügen und wie
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