Amtlicher Teil. 1, 2. Januar 1890. buchhändlerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel in welcher Spracheffie ver faßt sind; b) die Erzeugnisse aller anderen Staaten in deutscher Sprache. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: a) alle Artikel, welche nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung eingesandt worden sind; >>) alle außerhalb des Deutschen Reiches. Oesterreich-Ungarns und der Schweiz erscheinenden Werke in einer anderen als der deutschen Sprache, welche ihre Aufnahme in der ausländischen Bibliographie des Börsenblattes finden; o) bereits verzeichnet gewesene Werke, welche ohne jede Veränderung des Titels, der Jahreszahl, des Vor wortes und des Textes, oder in Form von Bünden, Lieferungen oder komplett von neuem ausgegeben werden; ä) verklebte Werke, falls sie der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung in diesem Zustande zugehen; v) Kommissivnsartikel mit aufgeklebter oder vermittelst Stempels aufgedruckter Firma, falls dieselben bereits einmal von einer anderen Firma eingesandt und in das Verzeichnis ausgenommen worden'sind; s) Prciscourantc und Musterbücher, sofern sie nicht einen selbständigen Gegenstand des Handels bilden; kt) Kataloge, falls dieselben nicht einen selbständigen litterarischen oder künstlerischen Wert haben (z. B- gewöhnliche Verlags-, Antiquariats-, Auktionskataloge); I>) Kunstblätter und Kunstwerke ohne begleitenden und erläuternden Text; i) Musikalien; lc) als Prämien unberechnete Bücher, Bilder u. s. w.; I) Artikel, die ihrer Natur nach einen Zusammenhang mit der litterarischen Industrie nicht erkennen lassen (z. B. diverse Arten Spiele); m) alle politischen Tagesblätter; ») Bücher und Kunstwerke unzüchtigen Inhalts. II. Alle Neuigkeiten und Fortsetzungen des deutschen Knnsthaudcls sind an Herrn Hermann Vogel in Leipzig sofort bei Erscheinen behufs Ausnahme in das Verzeichnis der „Erschienenen Neuigkeiten des deutschen Kunsthandels" im amtlichen Teil des Börsenblattes mit der Bezeichnung „Für das Nenigkeitenverzeichnis" in einem Exemplar unverll ngt einzusenden. Herr H. Vogel haftet für diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise, wie für die seiner Handlung sonst zugehendcn Neuigkeiten. Die eingehenden Neuigkeiten werden systematisch geordnet unter folgenden Rubriken in das Verzeichnis aus genommen: a) Kupferstiche, Radierungen, Heliogravüren, Lithographieen, Holzschnitte, Farbendrucke n. s. w.; b) Photographieen und Lichtdrucke; e) Illustrierte Werke und Albums; ü) Architektonische Werke und Vorlagen. Jede aufzunehmende Neuigkeit muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses vorliegen; bloße Titeleinsendungen bleiben ohne Berücksichtigung. Die Neuigkeiten sind berechnet zu senden und werden berechnet remittiert. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses erfolgt wöchentlich, falls hinreichendes Material vorhanden ist. In das Verzeichnis werden die eingesandten Gegenstände dem Wortlaut ihres Titels oder ihrer Unterschrift entsprechend und mit Angabe des Ladenpreises ausgenommen. Außerdem werden bei Kunstwerken das Format (Folio, Quart, Oktav u. s. w.), bei Kupferstichen, Radierungen, Lithographieen n. s. w. die Maße der Bildfläche in Zentimetern angegeben. Auch werden bei wertvollere» Blättern die verschiedenen Abdrucksgattungen, wenn sich betreffende Angaben auf der Beg.Ut- fakiur befinden, vermerkt. Die Einsendungen müssen von Faecuren begleitet sein, welche genaue Angaben über den Ladenpreis und den. Nettopreis in lausender Rechnung enthalten. Zur Aufnahme berechtigt sind: n.) alle unter eine der Kategorieen des Z 2 fallenden Neuigkeiten, welche in den Staaten des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und in der Schweiz erschienen sind; b) alle wichtigen Neuigkeiten gleicher Art von ausländischen Verlegern, wenn diese mit dem deutschen