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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1885
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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.1: 44, 23. Februar. Nichtamtlicher Teil 869 deS Verlegers, in dessen Geschästzbibliothek dieses nützliche Buch sür den täglichen Handgebrauch kaum entbehrlich sein dürfte. Dem üblichen Kalendarium geht eine Tafel der bemerkens wertesten Gedenktage des lausenden Jahres voran; es folgt eine Zusammenstellung der sür die Schriftstellerwelt wie für den Buchhandel gleich wichtigen Gesetze und der Litterarverträge Deutschlands mit Belgien und Italien, an die sich ein Ver zeichnis der deutschen Sachverständigenvereine anschließt. Als weiteren Inhalt verzeichnet der Kalender eine Reihe von litte- rarischen Vereinen und Stiftungen sowie, nach den Städten geordnet, der Lokalvereinigungen. In die Nekrologie sür die Zeit vom 1. Oktober 1883 bis dahin 1884 finden wir neben den Schriftstellern auch bedeutende Verleger und andere litte- rarisch interessante Persönlichkeiten ausgenommen, wie auch die weiteren Mitteilungen über Denkmale u. a., die verschiedensten Preisausschreiben, Feste, Jubiläen, Ernennungen und Auszeich nungen sich durch große Vollständigkeit auszeichnen. — Die zweite Abteilung enthält ein ungewöhnlich starkes Adressen material, an dessen Spitze ein ausführliches Verzeichnis der deutschen Schriftsteller und Schriftstellerinnen mit kurzen bio graphischen und bibliographischen Notizen, sowie ein solches der deutschen Verlagsbuchhandlungen mit Angabe der Hauptrichtung des Geschäftes steht. Die folgenden Verzeichnisse der Theater- und litterarischen Agenturen, der Zeitungen und der deutschen Theater mit ihren Vorständen sind willkommene Zugaben, die viele gewiß nur ungern missen würden. Den Schluß bildet eine zum ersten Mal zur Ausnahme gelangte »Städteschau«, unter welcher Rubrik der größte Teil des Inhaltes dieses Kalenders noch einmal zusammengesaßt ist und somit ein nach den Städtenamen geordnetes Verzeichnis der Schriftsteller, Ver leger, Zeitschriften rc. geboten wird. Die vorstehend gemachten Angaben über den Inhalt dieses »Hofkalenders der Schriftsteller«, wie ihn der Herr Herausgeber im Vorwort benennt, beweisen Wohl zur Genüge, daß dieses neue Hilfsmittel des Buchhändlers an Nützlichkeit nichts zu wün schen übrig läßt. I. Br. MiSccllcn. Ausstellung des Centralvereins für das Buch gewerbe. — Se. Excellenz der Herr Minister von Nostitz- Wallwitz beehrte am Sonntag den 8 d. M. nachmittags 3 Uhr die Ausstellung des Centralvereins sür das gesamte Buchgewerbe mit seinem am Abend vorher dem Vorstande tele graphisch angesagten Besuch und widmete der ausgestellten Samm lung unter Führung des Besitzers eine Stunde lang seine ungeteilte Aufmerksamkeit. Ein besonderes Interesse legte Se. Excellenz für alle die neuen, durch zahlreiche Proben illustrierten Verfahren an den Tag, durch welche es möglich geworden ist, vielfarbige Drucke mittelst der Buchdruckpresse hcrzustellen, und sprach dem Vorstande seine Befriedigung über das Beginnen des Vereins aus. Post-Bücherbestellzettel. — Der nachsolgend abgedruckte Bescheid des Reichspostamts auf die Beschwerde eines Sortimenters dürste in weiteren Kreisen interessieren: ^ErstMbteÜu^ Berlin V, 11. Februar 1885. Ew. Wohlgeboren wird aus das Schreiben vom 5. Februar ergebenst erwidert, daß die Bücherzettel seiner Zeit lediglich zu dem Zwecke eingesührt worden sind, im buchhändlerischen Verkehr die Bestellung, die Abbestellung und das Angebot von Büchern und litterarischen Erscheinungen zu erleichtern. Es hat aber dabei nicht in der Absicht gelegen, daß die Bücherzettcl auch zu Fehlmel dungen über nicht eingegangene bez. zu wenig gelieferte Bücher und Zeitschriften dienen sollten. Eine solche Fehlmeldung betrifft der vorgclegte Bücherzettel, welcher Ihnen als ungeeignet zur Be förderung gegen die ermäßigte Taxe seitens des Kaiserlichen Post amts daselbst wieder ausgehändigt worden ist. Der auf der Rück seite des Bücherzettels enthaltene handschriftliche Vermerk „als noch nicht erhalten" geht über die nach den bestehenden Vorschriften bei diesen Sendungen zulässigen schriftlichen Zusätze hinaus, da er die Eigenschaft einer besonderen schriftlichen Mitteilung trägt Die Zurückweisung des hier wieder beigefügten Büchcrzettels von der Postbeförderung war mithin gerechtfertigt. In Vertretung. (gcz.) Dambach. Herrn IV. I.-, Wohlgeboren, Buchhandlung in 6. Vom Berliner Verein »Krebs«. — Den fünften Bor trag des vom Verein jüngerer Buchhändler »Krebs« in Berlin veranstalteten Vortrags-Cyklus wird Herr Oberlehrer llr. Paul Lehmann, ein in den wissenschaftlichen Vereinen und Gesellschaften Berlins gern gehörter Redner, am Dienstag den 24. d. M., abends S Uhr in Knorrs Restaurant, Mohrenstr. 47, über nachstehendes Thema halten: »Warum sind die Deutschen von anderen Nationen überholt worden, und wie haben sie dieselben wieder eingeholt.« Aus dem Papierfach. — Die Königliche Papier- prüsungsanstalt in Charlottenburg bei Berlin erfreut sich, kaum eröffnet, einer so regen Inanspruchnahme seitens der Interessenten, daß bereits für weitere Arbeitskräfte Sorge getragen werden mußte. Den preußischen Verwaltungsbehörden ist vor kurzem die Weisung erteilt worden, darauf zu achten, daß die Papierlieseranten bei ihren an Behörden gerichteten Offerten eine Bescheinigung der Königl. Papierprüsungsanstalt über die Eigen schaften der einzelnen Papiersorten beibringen. Der Reichskanzler hat dem Bundesrat einen Gesetzentwurf, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichs kassenscheinen verwendeten Papieres gegen unbefugte Nachahmung zugestellt. Der Entwurf lautet: tz 1. Papier, welches dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier hin sichtlich dieser Merkmale gleicht oder so ähulich ist, daß die Verschie denheit nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrge nommen werden kann, darf, nachdem die Merkmale in Gemäßheit des § 7 des Gesetzes vom SN April 187«, betr. die Ausgabe von Rcichskassenscheinen, öffentlich bekannt gemacht worden sind, ohne Er laubnis des Reichskanzlers oder einer von demselben zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Behörde weder angesertigt oder aus dem Auslande eingesührt, noch verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden, s 2. Wer den Bestimmungen im 8 '. zuwider handelt, wird mit Gesängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Neben dieser Strase ist aus Einziehung des Papiers zu erkennen, ohne Unterschied, ob dasselbe dem Verurteilten gehört oder nicht. Z 3. Aus die Einziehung des Papiers ist auch zu erkenne», wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet. In der Begründung wird hauptsächlich betont, daß, um Fäl schungen der neuen Reichskassenscheine zu verhüten, ein strafrecht licher Schutz des zu diesen Scheinen verwendeten Papiers angezeigt erscheine. Im übrigen wird auf das bestehende Strafverfahren in anderen Ländern hingewiesen.
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