Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1885
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18850316
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188503162
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18850316
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1885
- Monat1885-03
- Tag1885-03-16
- Monat1885-03
- Jahr1885
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
It? 61, IS. März. Nichtamtlicher Teil. 1255 drückender pekuniärer Lasten ganz untergeordneter Natur. Von unerschwinglichen Honorarfordernngen für das Übersetzungsrecht kann gar nicht die Rede sein; diese Geldfrage wird sich einfach, durch Angebot und Nachfrage geregelt, in den natürlichen Grenzen bewegen, auch wohl überhaupt nur verhältnismäßig selten als Hauptsache sich darstellen. Man braucht nur immer wieder daran zu erinnern, daß eine große Menge von ungeschützten Werken der deutschen Litteratur und Kunst auch nach dem Vertrags abschlüsse jederzeit demjenigen zu Gebote steht, welcher die Er laubnis von Schriftstellern und Verlegern nicht nachsuchen mag; beispielsweise wird die ganze österreichische und schweizerische Litteratur von dem Vertrage gar nicht berührt. Auch wenn diese Staaten mit Holland einen Vertrag schließen sollten, so wird immer noch der reiche Schatz der in Deutschland und Österreich selbst frei gewordenen Litteratur den Holländern zur Verfügung stehen. Daneben ist die auszugsweise Benutzung unserer Litte ratur freigegeben; der größte Teil der Tagespreise ist seiner Natur nach ungeschützt; was ferner an litterarischcn Neuigkeiten nicht innerhalb dreier Jahre nach Erscheinen übersetzt wurde, ist ebenfalls frei; wie soll denn dabei Holland jemals in Ver legenheiten wegen seiner Übersetzungen kommen können? Es werden in der Praxis Wohl nur wenige Fälle Vorkommen, wo das Übersetzungsrecht einen wirklichen pekuniären oder ästhetischen Wert für Deutschland wie für Holland haben dürfte; gerade solche Fälle aber sollen und niüssen durch den Staatsvertrag sicher gestellt werden, und es gereicht der Opposition in Holland wahrlich nicht zur Ehre, in solchen Fällen berechtigte Interessen unberücksichtigt lassen zu wollen. Einzelne Einwendungen, welche gegen den Vertragsentlvurf drüben erhoben werden, mögen berechtigt sein, können aber erst später Berücksichtigung finden, da sic nicht entscheidender Art sind, und der Vertrag deshalb unmöglich erst nochmals im deutschen Reichstage zur Beratung gestellt werden kann. So bietet die für den Schutz des erworbene» Übcrsetzungsrechtes bedingte Erschcinnngssrift von drei Jahren nach Veröffentlichung des Originalwerkes allerdings für findige Verleger eine Hand habe, um unter Umständen, d. h. in ihrem Interesse, eine ihnen unbequeme Übersetzung um drei Jahre vom Büchermärkte ganz fern zu halten; indessen dagegen können die Originalverleger und Schriftsteller sich sehr wohl durch Privatvertrag schützen. Auch über das Zuviel oder Zuwenig des Übersetzungs- schutzes von zehn Jahren kann man verschiedener Meinung sein, wie schon aus den Verhandlungen in Bern hervorgeht. Allein das alles ist von untergeordneter Art, wenn nur der Haupt- grundsatz des Schutzes gegen Nachdruck und auch gegen Über setzungen zur Geltung kommt. Will man in Holland sich mit solchen nebensächlichen Be trachtungen ernsthast beschäftigen, so machen wir die dortige Opposition in erster Reihe darauf ausmerksam, daß es sich em pfehlen dürste, aus dem holländischen Preßgcsetz die auf die Hinterlegung der Preßerzeuguisse bei der Regierung sich bezie henden Bestimmungen zu entfernen. Es würde damit nicht nur dem ganzen Verlagshandcl eine große Erleichterung verschafft — wie viele beobachten denn wohl jetzt wirklich die bestehenden Vorschriften!? — sondern es würde auch damit eine Gleichmäßig keit der holländischen Preßgesetzgebung mit der deutschen, bezw. mit dem internationalen in den neueren Staatsverträgen zur Geltung kommenden Grundsätze der Nichteintragung hergestellt. Erfahrungsgemäß festgestcllt ist, daß der Eintragungszwang, wo er besteht, nur den Erfolg hat, daß er den von ihm abhängigen Rechtsschutz mehr oder weniger wirkungslos macht, mit anderen Worten: er schadet mehr als er nützt. Die Schutzberechtigung muß mit einem Werke selbst geboren werden, das ist der einzig richtige Grundsatz. Und in diesem Sinne wenden wir uns heute nochmals an die politische Klugheit und an den Gerechtigkeitssinn unserer Nachbarn und hoffen, daß die Mitglieder der Zweiten Kammer der Generalstaaten bei der bevorstehenden Entscheidung das inter nationale Rechtsbewußtsein achten werden und zunächst durch Annahme des Litterarvertrages unseren deutschen Schriftstellern und Verlegern das gewähren, was man diesseits zu fordern berechtigt ist: Achtung und Schutz der Rechte anderer. (Köln. Ztg.) vis LrsodsillllllAsu äsr ckoutsobsn I-ttsiubur aul jäsw llsbists ckor LrisASwisssnsobalt nnä Rkorckabunäö. 1880—1884. blit vinam .Inban^a: Lusvvabl von Rartan nnck Rlttnsn. 8z-sts- matisab nnä mit alxbabotiscbem Register von Käuarck Ualäamus. 8". 122 8. Ueipsig 1885, ll. 0. Uinriabs'sobs UuabbancllunA. 2 llarlr. Ein neuer Specialkatalog von der Hand des fleißigen Biblio graphen Eduard Baldamus ist vor kurzem erschienen. Er behandelt das in der Gegenwart besonders ergiebige Gebiet der Kriegswissenschaft (mit Einschuß der Pferdekunde) und um faßt, anschließend an die früheren Veröffentlichungen, die fünf Jahre 1880—1884. Das 8 Bogeu starke Buch bringt in über sichtlicher Anordnung eine Fülle von einschlägigem Material und wird sich für den Fachmann wie den Buchhändler in hohem Grade wertvoll erweisen; für den letzteren ganz besonders jetzt in der regelmäßig wiederkehrenden unerquicklichen Periode, in welcher sich das Fehlen des fünfjährigen Hauptkataloges (1881—85) beim Nachschlagen durch zeitraubende Ünbequemlichkeiten fühlbar zu machen Pflegt. Mit dankenswerter Ausführlichkeit sind auch fernerliegende Gebiete, soweit sie zur Militärwissenschaft herangezogen werden können, ausgenommen worden, so daß diese neue bibliographische Arbeit in der That als sehr vollständig bezeichnet werden muß. Die systematische Einteilung erfreut durch eine sehr genaue Detaillierung; sie dient besonders dem Interesse des Fachmanns, während für den praktischen Gebrauch des Buchhändlers durch ein alphabetisches Register Sorge getragen wurde. Der Hauptstoff ist in 21 Abteilungen verarbeitet, der Anhang, der eine Auswahl von Karten und Plänen bringt, in S Haupt- und 5 Unterabteilungen. Jeder Sortimenter kennt die technischen Schwierigkeiten, welche, mehr als jede andere, die Militärlitteratur bereitet durch eine große Menge von anonymen Erscheinungen oder solchen, deren Verfassernamen nur durch die Anfangsbuchstaben angedeutet sind, nicht minder durch eine Fülle von Instruktionen, Ver ordnungen, Erlassen u. s. w., deren Auffindung in den allgemeinen Katalogen bei meist unzureichenden Angaben des Interessenten beinahe unmöglich, gewöhnlich aber recht mühsam und zeitraubend ist. Um so dankbarer wird er die Wohlthat des hier gebotenen Hilfsmittels empfinden. 0. L. Lodutr, uIIZomoillos LLrsssbuvti tur cksn Doutsabau Luab- banäsl vto. 1885. Uoarbtzitat unä barausAvKabon von ll 6 r - mann Kabuls. Ait Oarl Holtmanns Rilcknis. I-ox.-8". 980 8. I-oixsix 1885, Otto LuZ. Kabuls. Mit dem soeben zur Ausgabe gelangten siebenundvierzigsten Jahrgange des Schulischen Adreßbuches für das Jahr 1885 feiert der gegenwärtige Herausgeber Herr Hermann Schulz ein wichtiges Jubiläum. Es ist der sünsundzwanzigste Jahrgang, welcher unter seiner sorgsältigen Redaktion vollendet wurde, und 17k»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder