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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1890
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- Deutsch
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L. Schäfer'« «iichhandfnng <M? Liebscher» in Magbeburg. Seite N4S GeschichlSblättcr für Stadt und Land Magdeburg. 1890. Otto Spanier in Leipzig. 1148 Richter, Das Deutsche Reich. 2 Abteilung. Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 1148 Llavk, IVilliuin, 1'de Herr krinee I'ortuvatus. Verlag der Jllnstrirteu -Halt: — Wer da?-i»alender- <«»stav Schnhr» in Berlin. Seite 1IS4 Alpdndellselies Ver/vildmiss des tjuartierstandes des Osntseiisii Ilsicüsiicsrss. Die xesammts Ltreitinuelit des Osutsedeu Itsieüslissres üu I.nnds. I. I. Weber in Leipzig. 1146 Erkenne Dich selbst. 14. Ausl. Nichtamtlicher Teil Gerichtsentscheidung. (Schluß aus Nr. 48.) Urteil des König!. Landgerichts Leipzig vom 25. April 1889. Gründe. Der Kläger fordert vom Beklagten Lieferung der bei dem selben bestellten Werke, soweit sie bis jetzt erschienen sind, sowie Anerkennung seiner Verpflichtung zur Lieferung der weiteren Hefte, bez. Bände dieser Werke nach deren jedesmaligem Erschei nen. Die Klage ist also teils als Leistungs- teils als Fest stellungsklage erhoben. Die Zulässigkeit der letzteren unterliegt keinem Bedenken, da der Kläger an der alsbaldigen Feststellung des vorliegenden streitigen Rechtsverhältnisses offenbar ein erheb liches rechtliches Interesse hat. Was nun die Sache selbst anlangt, so kann den Gründen, aus denen der Beklagte zur Aufhebung der mit dem Kläger ab geschlossenen Lieferungsverträge sich für berechtigt hält, nicht bei getreten werden. Angenommen, der Kläger hätte durch den Verkauf des in Beklagtens Verlag erschienenen »Schatzkästlein« unter dem von letzterem bestimmten Ladenpreis oder sonst den im Thatbestande wiedergegebenen Bestimmungen der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler bez. der buchhändlerischen Verkehrs ordnung zuwidergehandelt, so würde dies gemäß 8 8, Ziff. 1. der Satzungen nach Befinden nur die Ausschließung des Klägers aus dem Börseuverein zur Folge haben können. Eine andere, weiter gehende Strafbestimmung für die Nichterfüllung der den Mit gliedern des Vereins nach den Satzungen obliegenden Pflichten ist in denselben nicht-vorgesehen, insbesondere ist den Mitgliedern des Vereins für den Fall der Nichtbeachtung der Satzungen in den letzteren nicht der Verlust der Rechte angedroht, welche sie aus den in ihrem Geschäftsverkehr miteinander abgeschlossenen Vertragen gegenseitig erworben haben. Sollten Zuwiderhand lungen gegen die Satzungen für die einzelnen Mitglieder des Vereins so weittragende, in deren Rechtssphäre tief eingreifende Folgen nach sich ziehen, so hätte dies ausdrücklich ausgesprochen werden müssen. Aus die mehrgedachten Satzungen kann sich also der Beklagte für seine Weigerung, die mit dem Kläger abge schlossenen Lieserungsverträge zu erfüllen, nicht mit Erfolg berufen. Der Beklagte hat weiter darauf Bezug genommen, daß die Ankündigungen seiner Verlagswerke, bez. seine Fakturen den Ver merk enthalten »Ankündigungen meiner Verlagswerke unter dem Ladenpreis gestatte ich nicht,« sowie daß Kläger sich diesem Verbote thatsächlich unterworfen habe. Wäre dies der Fall und wollte man selbst die für den Kläger hiernach sich ergebende Verpflichtung, dergl. Ankündigungen zu unterlassen, als eine mit zur Erfüllung der mit Beklagtem abgeschlossenen Lieferungsver träge gehörige Leistung ansehen, so würde doch der Beklagte, falls Kläger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, nicht zur Auf hebung dieser Verträge berechtigt sein, da die Parteien darüber, welchen Rechtsnachteil die Zuwiderhandlung gegen jenes Verbot für den Kläger haben soll, nichts bestimmt haben, Beklagter sich insbesondere das Recht des Rücktritts von den Liefcrnngsver- trägen für den gedachten Fall nicht Vorbehalten hat. Dem Be klagten steht demnach wegen der vom Kläger etwa begangenen lleberschreitungen des mehrerwähnten Verbots nur ein Anspruch auf Ersatz des ihm durch dieselben erwachsenen Schadens gegen den Kläger zu (8 864 Bürgerl. Gesetz».). Bezüglich der Zeitschrift »Vom Fels zum Meer« ist das Verlangen nach Vertragsaufhebung vom Beklagten noch auf die im Prospekt enthaltene »Wichtige Bedingung« (vgl. oben That- bestand unter 2), sowie darauf gestützt worden, daß jedes ein zelne Heft dieser Zeitschrift ein Ganzes für sich bilde, in einem solchen Falle nach buchhändlerischer Usanee aber die Abbestellung der Hefte ohne Angabe des Grundes zulässig sei. Das Bestehen einer solchen Usance ist indes vom Sachver ständigen nicht bestätigt worden. Die Behauptung aber, jedes Heft dieser Zeitschrift sei ein abgeschlossenes Ganze, wird schon durch die Thatsache widerlegt, daß größere Erzählungen durch mehrere Hefte fortlaufen, also ein Heft Fortsetzungen von in früheren Heften begonnenen Erzählungen enthält. Auch hat der Beklagte in seinem Prospekte vom 20. Juli 1888 dem Kläger den »neuen Jahrgang« offeriert; es ist von letzterem darauf hin auch der ganze Jahrgang, Heft 2 »folgende«, Gesamt- kontinnation, bei Beklagtem bestellt worden. Damit entfallen die vom Beklagten aus der Heftlieferung gezogenen Folgerungen von selbst. Was nun die »wichtige Bedingung« anlangt, so sind im Prospekt vom 20. Juli. 1888, mittels dessen der Beklagte zur Bestellung der Zeitschrift »Vom Fels zum Meer« aufgefordert hat, unter den »Bezugsbedingungen« die Vorteile aufgeführt, welche Beklagter den Sortimentern je nach der Höhe der aufge gebenen Kontinuation gewähren will. Unter diese Bezugsbeding ungen ist die »wichtige Bedingung« gedruckt, in welcher der Be klagte zunächst erklärt, daß er mit nur 25 °/g ohne Freiexemplare liefere, wenn mehrere Firmen sich zusammenthun, um ihm eine hohe gemeinsame Kontinuation anzugeben, oder wenn eine Hand lung einer andern liefert, welche an einem der Kommissionsplätze einen eigenen Vertreter hat. Im unmittelbaren Anschluß hieran heißt es dann weiter: »zur Unterstützung eines soliden Geschäfts stelle ich jede Verbindung mit Handlungen ein, die mit einem Rabatt liefern, der über den ortsüblichen Skonto hinausgeht.« Berücksichtigt man den Zusammenhang, in welchem diese Worte mit den unmittelbar vorhergehenden stehen, sowie den Zweck, welchen beide »wichtige Bedingungen« gleichmäßig verfol gen; erwägt man weiter, daß in dem ganzen Prospekt überhaupt nur pon der Zeitschrift »Vom Fels zum Meer« die Rede ist, der übrigen Verlagswerke des Beklagten aber mit keinem Worte gedacht wird, so kann der Passus »die mit einem Rabatt liefern, der re.« auch nur auf die im Prospekt allein angebotene Zeit schrift »Vom Fels zum Meer,« nicht aber auf jedes andere be liebige Verlagswerk des Beklagten bezogen werden. Hätte der Beklagte den Sortimentsbuchhändlern den Abbruch der Geschäfts verbindung nicht nur für den Fall, daß sie »Vom Fels zum Meer«, sondern auch für den Fall, daß sie irgend eines seiner Verlagswerke mit einem über den ortsüblichen Skonto hinaus gehenden Rabatt liefern, androhen und die Einhaltung dieses Skonto seitens der Sortimenter in Bezug auf alle seine Verlags werke ganz allgemein als Bedingung für seine Geschästs- beziehungen zu denselben hinstellen wollen, so hätte er dies in dem (Spezial-)Prospekt vom 20. Juli 1888 in einerIeden Zweifel
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