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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1890
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- 1890-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1890
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über seine Absicht ausschließenden Weise zum klaren und deut lichen Ausdruck bringen müssen. Da Beklagter dies nicht gethan hat, sv muß die »wichtige Bedingung« nach der Regel des Z 813 des B. G.-B. und da dieselbe als Strafbestimmung eine extensive Auslegung nicht ge stattet, zum Nachteil des Beklagten, welcher Rechte daraus her leitet, ausgelegt werden. Daß der Kläger »Vom Fels zum Meer« mit so hohem Rabatt verkauft habe, ist vom Beklagten nicht behauptet. Auf das vom Kläger unter dem Ladenpreis verkaufte, in Beklagtens Verlag erschienene »Schatzkästlein« leidet aber die »wichtige Be dingung« nach dem soeben Dargelegten keine Anwendung. Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, welche Folge es haben würde, wenn der Kläger, wie er behauptet, dieses Werk nicht vom Beklagten, sondern aus zweiter Hand zu einem billi geren, als dem Ladenpreise erworben hätte. Aus vorstehenden Erwägungen und da Beklagter den Ab schluß der Lieferungsverträge eiugeräumt hat, rechtfertigt sich die Verurteilung des Beklagten. Wegen der Kosten, sowie der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wird auf ßZ 87, 650 der Civilprozeßordnung ver wiesen. Urteil des Königlichen Obcrlandcsgerichts in Dresden vom 15. Oktober 1889. Die Berufung gegen das Urteil der zweiten Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu Leipzig vom 25. April 1889 wird als unbegründet zurückgewiesen; zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels wird der Beklagte verurteilt. Entscheiduugsgründc. I. Den Gründen der vorigen Instanz gegenüber dem Einwande des Beklagten, er sei zur Aufhebung der mit dem Kläger im Anfänge des Jahres 1888 und im September desselben Jahres abgeschlossenen Verträge wegen Lieferung des Werkes »Picrer's Conversationslexikon« und der Zeitschrift »Vom Fels zum Meer« berechtigt, war allenthalben beizupflichtcn. Im Anschluß an dieselben ist hier nur noch folgendes hervorzuheben: Die Behauptung des Beklagten im Berufuugsverfahrcu (Punkt IV seines Schriftsatzes vom 22. August 1889), daß der Kläger die Zeitschrift »Vom Fels zum Meer« lediglich hcftweise bestellt habe, ist nach seiner erläuternden Bemerkung nicht so gemeint, daß er die Bestellung für jedes einzelne Hest aufge geben, bez. jedesmal wiederholt habe. Nach der hiernach maß gebend bleibenden, von ihm in erster Instanz im Einverständnisse mit dem Kläger abgegebenen, unter 2 des vorigen Thatbestandcs festgestellten Erklärung hat er — mittels des Bestellzettels unter 4a — 150 Exemplare »Vom Fels zum Meer«, Jahr gang 1888/89, Heft 2 und folgende, Gesamtkontinuation, jedes Heft sofort nach seinem Erscheinen zu liefern, bestellt. Diese Bestellung kann nicht anders aufgefaßt werden, als daß er im voraus die sämtlichen zu dem Jahrgange 1888/89 gehörigen Hefte fest bestellt hat, und der Beklagte, welcher in dem Prospekte vom 20. Juli 1888 den (ganzen) »neuen Jahrgang« zur Liefe rung angeboten, kann die Rechtswirksamkeit dieser Bestellung nicht bestreiten, nachdem er dieselbe durch Lieferung der Hefte 2 bis 4 tatsächlich angenommen hatte. Unerheblich sind die neueren Beweisanträge des Beklagten bezüglich seiner Behauptung unter III, 1 des angezogenen Schrift satzes, daß der Kläger durch den billige» Verkauf des »Schatz- küstleins« sich nach buchhändlerischen Grundsätzen der »Schleuderei« schuldig gemacht habe. Wäre dies der Fall, so würde doch da mit, wie die vorige Instanz richtig ausgeführt hat, für den Be klagten kein Rechtsgrund zur Aufhebung des mit dem Kläger ge schlossenen Lieferungsvertrags geschaffen worden sein. Anlangend endlich den Versuch des Beklagten, die im Pro spekte vom 20. Juli 1888 enthaltene »Wichtige Bedingung« zu seiner Rechtsverteidigung zu verwerten, so läßt sich derselben nicht ohne weiteres die ihr von dem Beklagten untergelegte Bedeutung und Tragweite beimessen. Ihre Fassung läßt zufolge ihrer Un bestimmtheit eine verschiedene Deutung ihres Sinnes zu, insbeson dere trägt der Satz »stelle ich jede Verbindung mit Handlungen ein, die re.« seinem Wortlaute nach nicht weiter als zu der Auffassung, daß der Beklagte damit habe ankündigeu wollen, er werde mit solchen Geschäftsfreunden, welche mit einem den orts üblichen Skonto überschreitenden Rabatt arbeiten würden, keine weiteren Geschäfte machen, also für die Zukunft den Ge schäftsverkehr mit ihnen abbrechen. Schon aus diesem Grunde würde der Beklagte nicht in der Lage sein, auf Grund dieser Bedingung die Erfüllung der hier fraglichen fest abgeschlossenen Lieferungsgeschäfte zu verweigern. II. Was hiernächst die Einzelheiten der gegen den Beklagten ausgesprochenen Verurteilung anlangt, so giebt das Rechtsmittel 1. zu einer Aenderung des angefochtenen Urteils in Punkt 1 der Urteilsformel keinen Anlaß. Diese Entscheidung ist im Zu sammenhänge mit dem Eingänge der Entscheidungsgründe und mit der wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegebenen Anord nung dahin aufzufassen, daß darin der Beklagte zur Lieferung derjenigen Hefte und bez. Bände der beiden Werke: »Pierer's Conversationslexikon und »Vom Fels zum Meer, Jahrgang 1888/89«, welche zur Zeit der Verkündung der Urteils bereits ' erschienen waren, verurteilt und hinsichtlich der damals noch nicht erschienenen Teile jener Werke seine Verpflichtung festgestellt wor den ist, dieselben nach ihrem jedesmaligen Erscheinen zu liefern. Dieser Inhalt der Entscheidung entspricht der rechtlichen Lage des Falles zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils, insbesondere erachtet das Berufungsgericht mit der vorigen In stanz für jenen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Feststellungs klage (Z 231 der C.-P.-O.) in dem im angefochtenen Urteile angenommenen Umfange für gegeben. Selbstverständlich war dem eventuellen Anträge des Klägers, die Verurteilung des Be klagten durchgängig auf die geklagten Leistungen als solche zu richten, keine Folge zu geben, da er überhaupt kein Rechtsmittel gegen das vorige Urteil eingelegt und überdies erklärt hat, an der Ausführung der geklagten Lieferungen gegenwärtig kein un mittelbares Interesse mehr zu haben. 2. In Bezug auf die Verurteilung des Beklagten zum Er sätze des dem Kläger durch verzögerte Vertragserfüllung entstan denen Schadens in Punkt 2 der vorigen Urteilsformel ist zu bemerken, daß die etwa aus den Ausführungen des Reichsge richtes in seinen Entscheidungen für Civilsachen Band XXI, Seite 382 abzuleitenden Bedenken gegen die Zulassung einer Klage auf Schadenersatz unter Vorbehalt der Liquidation, da sie nur die Prinzipale Schädenklage betreffen, aus die vorliegende, nur accessorische Geltendmachung des Schädenanspruchs keine An wendung leiden (vergl. angez. Entscheidungen, Band XII, Seite 353). III. Bei der hiernach sich ergebenden durchgängigen Sachfällig- keit des Beklagten war es bei seiner Verurteilung zur Tragung der erstinstanzlichen Kosten ebenfalls zu belassen und ihm auch die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Berufung auszu erlegen (Z 92 der C.-P.-O-). Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt ist der Walhalla-Fries von Martin von Wagner. Würzburg, G. Hertz, (Geschenk der Berlagshandlung). Die 65 vortrefflich in Lichtdruck ausge- sührten Tafeln sind nach dem im Waguerschcn Kunstinstitute zu Würz burg ausbcwahrten Originalmodell hergcstellt. Bekanntlich schildert Wagner
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