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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1890
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Zum Verlagsrecht. Zu der »Offenen Anfrage« im Börsenblatt Nr. 32. Den Ausfühlungen des Herrn R. Voigtländer in Nr. 45 d. Bl., welche sich aus die oben erwähnte »Offene Anfrage« beziehen, erlaube ich mir einige Bemerkungen cutgegenzusetzen. Zuvörderst diejenige, daß mir der Auskunfterteilende von einer nicht zutreffenden Annahme auszugehen scheint. Denn augenscheinlich ist die Anfrage von einem Verleger gestellt und betrifft daher kein rein ideelles, sondern ein damit zusammen hängendes materielles Interesse. Jenes zum Ausgangspunkte einer Rechtsfrage zu machen, dürfte ein Verleger selten in die Lage kommen. Vorauszusetzen ist also, daß der Anfragende sich durch die ablehnende Haltung der Erben des betreffenden Künst lers in seinen vermögensrechtlichen Interessen geschädigt fühlt. Dies zuvor. Wenn nun in der Antwort des weitere» gesagt wird: »Für Schriftwerke ist es einer der wenigen allgemein und wider spruchslos anerkannten verlagsrechllichen Sätze, daß Aenderungen am Inhalte des Werkes ausschließlich dem Urheber zustehen« re., so wird mit dieser - im allgemeinen gewiß nicht strittigen Be hauptung — nicht die Spitze der obigen Anfrage getroffen, näm lich der Umstand, wie sich ein Verleger nach dem Tode des Urhebers in Bezug auf ein Werk zu verhalten habe, das der Veränderung bedürftig geworden ist Run sind mehrere der hervorragendsten Juristen, welche das Verlagsrecht behandeln (Eisenlvhr, Klostermann, Wächter), darüber einig, daß dem Verleger die Veränderung, — Bear beitung eines Schriftwerkes durch fremde Hand nach d"m Tode des Verfassers nicht untersagt werden kann, falls nicht ein ver mögensrechtliches Interesse der Erben dagegen streitet. Dahns abweichender Standpunkt nimmt mich — nebenbei erwähnt — Wunder; er selber hat, ohne Bedenken zu äußern, das Werk eines fremden Verfassers — von Wieterheims Geschichte der Völkerwanderung — in völlig verändertem Zustande neu hcraus- gegeben Daß ein künstlerisches Erzeugnis in Bezug auf seine Unan tastbarkeit gemäß dem Urhebergesetze vor einem Schriftwerke be vorzugt sei, ist mir nicht ersichtlich, ebensowenig, daß das Gesetz der vermögensrechtlichen Benachteiligung eines Verlegers zu grinsten der ideellen Künstlerinteresje» das Wort rede. Unbestreitbar liegt aber eine solche Schädigung des Ver legers vor, wenn diesem, nachdem eine Verständigung mit dem Urheber ausgeschlossen ist, verwehrt wird, die durch maßgebende Absatzbedingungen beeinträchtigte Verkäuflichkeit eines Werkes mittels zweckmäßiger Veränderungen wiederherzustellen. Ganz besonders ist dies der Fall, wenn Zeichnungen den künstlerischen Bestandteil eines Textwerkes bilden, das in Quart- oder Folio- sormat erschienen, aber für später zur Herausgabe in kleinerem Formate bestimmt ist. Anderseits lassen sich Fälle namhaft machen, wo die kolorierte Reproduktion ursprünglich einfarbiger Blätter eine wesentliche Verbesserung bedeutet. Man denke an naturwissenschaftliche und ähnliche Tafelwerke. Hierbei trägt in den seltensten Fällen die künstlerische Technik Veranlassung zu ihrem einfarbigen Dasein, sondern vielmehr die Rücksicht aus die Kostspieligkeit mehrfarbiger Vervielfältigung. In solchen Fällen könnte von der Verletzung künstlerischer Eigenart in den Zeichnungen durch Ausmalen von feilen eines anderen Künstlers nicht die Rede sein, wie denn überhaupt die technische Ausführu ng bei dem Drucke übergebenen künstlerischen Erzeugnissen eine viel geringere Rolle spielt, als der zum Ausdruck kommende künstlerische Gedanke. Ich meinerseits bezweifle, zum Teil aus vorerwähntem Grunde, sogar, daß die nach dem Tode des Urhebers (immer dies zu merken!) von seiten eines Verlegers in Ermangelung anderer Bestimmungen vorgenommenen Veränderungen eines Kunst- oder Schriftwerkes stets allgemein als Verbesserung an erkannt werden müssen. Zwar wird jeder Verleger bei der Wahl des Bearbeiters eines verwaisten Werkes nach bestem Er messen handeln — wie oft wird aber dieses »beste Ermessen« dennoch getäuscht, ohne daß aus dem schlechten Ergebnisse dem Verleger ein Vorwurf gemacht werden könnte. Bei Büchern sind derartige Verschlimmbesserungen alltägliche Vorkommnisse, und was die Unantastbarkeit des Urheberentwurfs augeht — so besteht bei manchen litterarischen Erscheinungen die Ursprünglichkeit in wenig mehr als dem Namen des einstigen Verfassers. Wenn so weitgehende Veränderungen bei einem Schriftwerke statthaft sind, so ist schwer einzusehen, warum ein Erzeugnis der Zeichenfeder oder des Malerpinsels vor Veränderung geschützt sein sollte, die unter Umständen wesentlichen Verbesserungen gleich zu achten sind. Ob sie das sind — darüber läßt sich nur entscheiden, wenn man den Charakter der fraglichen »Zeichnungen« genauer kennt. Leipzig. Peter Hobbing. Verzeichnis von Erscheinungen des Deutschen Buchhandels, welche in Rußland von der ausländischen Ccnsurabteilung verboten sind und nur auf besondere Bittschriften der Empfänger in einzelnen Fällen freigcgeben werden. 1889. 4. Vierteljahr.*) Mitgeteilt von Fritz von SzczepaLski in St. Petersburg. Achelis, Oe. Th., Adolf Bastian. (Deutsche Denker und ihre Geistes schöpsungen, herausgegeben von Adolf Hinrichsen). 16«. 52 S. Danzig, Hinstoifs. Älbors, I H, und A C Rener, 142 humoiistische und ernste Solo- Polterabendvorträge für Knaben und Herren. 4. Aust. 80 S. Erfurt. Antze, Adolf, die Religion Jesu Christi in den Formen der kirchlichen Dogmatik entwickelt und dargestillt. XII, 335 S. Braunschweig 1889, Schwetschke L Sohn. 6 Auerbach, vr. Leopold, das Judenthum und seine Bekenner in Preußen Und in den anderen deutschen Bundesstaaten. VIII, 488 S. Berlin 1890, Mehring. 6 -F. Baußner, Guido von, Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Ab handlungen, Reden und Briefe. 1868 — 1889. VII, 239 S. Leipzig 1890, Duncker L Humblot. 4 80 H, Behandlung und Heilung von Krankheiten. Ein Rathgeber für alle Leidende. (Privat-Poliklinik.) Stuttgart. 61 S. Bibellesungen über die gegenwärtige Wahrheit und Winke für Bibel- arbciter. 2. Auflage. 64 S. Basel 1839. Bote, der Berliner hinkende. Kalender für Stadt und Land für das Jahr 1890. 120, XXXII u. 8 S. Berlin. Bote, der Schaffhauser. Schweizerischer Hauskalcnder auf das Jahr >890. 40. 80 S. Schaffhausen. Brasch, Moritz, Philosophie und Politik. Studien über Ferd. Lassalle und Johann Jacoby. III, 133 S. Leipzig 1889. 3 Breyer, A., Treu bis zum Schafott. Erzählung. Heft 1—5. S. 1—128. Neusalza 1889, Oeser. ä 10 H. Br 0 schüren-Eh clus für das katholische Deutschland. Hest 3. Polens Leidensgeschichte. S. 49—68. 12". Paderborn 1890, Schöningh. 20 Buch Mosis, das sechste und siebente; das ist: Mosis magische Geister kunst. Das Geheimnis aller Geheimnisse. Nach einer alten Handschrift. Neueste Auflage. 304 S. mit vielen Abbildungen. Hamburg. Bürger- und Bauern Kalender, illustrirtcr deutscher. Kalender für Stadt und Land für 1890. 192 S. Minden i. W., Bruns. 50 <ß. Christopherus der Stelzfuß. Kalender für Jedermann von Pastor Hafermann zu Leer auf das Gemeinjahr 1890. 60 u. 107 S. Norden, Soltau 50 H. Dodel-Port, Arnold, Moses oder Darwin? Eine Schulfrage. 112 S. Zürich 1889, Schmidt. 1 ^ 50 -H. Ein Ruf an das Christenvolk. 7. Auflage. 22 S. Basel 1888. Eisele, Eugen, die zehn Gebote nach den Jesuiten (mit anderen Ka suisten). 58 S. Halle a. S. 1889, Strien. 80 *) 1889, 3. Vierteljahr vgl. Börsenblatt 1889. Nr. 274.
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