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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1890
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- Deutsch
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58, 12. März 189V. Mchtamtlicher Teil. 1323 Hugo »lein in varmen. Seite 1335 j Hugo Richter in DavoS. Huyssen, G.. Das Oberammergaucr Passionsspiel. 2. Ausg. Vacano, E. M-, Boudoirgeschichte». 4. Ausl. Meyer-Hermann, H., Der Kampf des evangelischen Bundes gegen Rom. BraunfelS. Ed., Neue Hofgeschichten. 4. Ausl. Rogge, B., Ist der evangelische Bund ein Friedensstörer? Freytag, Paul, Jean Baptist Bernon. 4. Ausl. Wtlh. »imp» in Halle. >339 „Der Laumurkt". Heraus^, v. kl. vusbsr^ u. L. Oüiuwlor. L. Schacser'S Buchhandlung IM. Liedscher) i» Magdeburg. Bühler u. v. Sarwey, Von den Vogesen zum Balkan. Wilhelm »»ebner in Breslau. Lreslnuer pdiloloxiselie ^blianälunxen. V. öaixl. W. H. »iihl in Berlin. Xronderx, Illustriorto katentrollo cker /ucicsr-luäustrie. Seite ISS« 133S 1337 L. Strautz verlas in «hcmnitz. i34g Rhein-Arnstadt, W. von, Die Reichstagswahl 1890. 1340 Veit «r Som». in Leiprig. >339 krltsvd, vis oledtriselis» käsclis. II. ^bt.: Die 'korxsäiuoou. Nichtamtlicher Teil. Zum Verlagsrecht. (Vergl. Bbl. No. 32. 45. 50. 53.) Deil Ausführungen des Herrn Peter Hobbing in Nr. 53 d. Bl. möchte ich Folgendes entgegenhalten: Meine Erörterungen beziehen sich, wie kaum mißverständlich ist, auf solche künstlerische Erzeugnisse, welche ästhetischen Zwecken dienen sollen (Romane, Gedichte, Gemälde, Zeichnungen, musikalische Kompositionen u. ähnl.), bei denen also veränderte Zeit umstände keinen innern sachlichen Grund zu Abänderungen geben können. Daß der Verleger glaubt, ein Vermögens-Interesse an nicht ausdrücklich vertragsmäßig ihm zustehenden veränderten Auflagen oder Ausgaben zu haben, kann die Rechte des Ur hebers und seiner Erben nimmer einschränken. Es wäre das höchst unbillig und würde, wenn gestattet, zu den größten Miß bräuchen führen. Aber auch, soweit Herr Hobbing an Erzeugnisse zu wissen schaftlichen und praktischen Zwecken (er nennt naturwissen schaftliche Tafelwerke) denkt, steht ihm die heutige Rechtsprechung in Deutschland nicht zur Seite. Die Frage, ob auf den Verleger durch de» Tod des Autors das Recht zu Abänderungen bei neuen Auflagen übergehe, wird allerdings von hervorragenden Juristen, mehr oder weniger bedingt, bejaht, am unbedingtesten von Harum. Auch Art. 379 des neuen schweize rischen Obligationenrechts scheint, freilich nicht klar genug, diese Auffassung zu vertreten. Der in gleicher Richtung laufende Art. 1169 des österreichischen Gesetzbuchs von 1811 ist ohne verlagsrechtlichen Ersatz aufgehoben, das neue ungarische Gesetz schweigt sich über die wichtige Frage aus. Für Deutschland aber ist z. Zt. maßgebend die Entscheidung des Reichsgerichts (II. Civilsenat) vom 1. Juli 1884.*) Die Urteilsbegründung befaßt sich sehr ausführlich und grundsätzlich mit der Frage, und nennt es »außer allem Zweifel«,daß das neuereUr- heberrecht nicht nur das Vermögensinteresse des Schriftstellers schützen wolle, sondern auch das Interesse, welches derselbe daran hat oder haben kann, daß sein Werk nur so, wie es von ihm versaßt ist, veröffentlicht werde. Jede willkürliche Aenderung, welche der Ver leger, sei es bei den ersten, sei es bei den folgenden Auflagen am Schrift werke vornimmt, sei ein widerrechtlicher Eingriff in das Ur heberrecht, welches, soweit es nicht zur Ausnützung dem Verleger übertragen ist, beim Verfasser, bezw. dessen Rechtsnachfolgern zurückbleibe. Die Verlagsrechte des Verlegers können sich nicht erweitern, wenn das Urheberrecht in andere Hände übergehe. — Wohlgemerkt, beziehen sich diese Ausführungen auf ein Werk, zu dessen Umarbeitung sich der Verfasser bei Lebzeiten verpflichtet, ihre Notwendigkeit also im voraus anerkannt hatte. Es ist also zweifellos, daß auf Grund dieser Rechtsanschauung unverständige Erben den Verleger auch an den dringlichsten Aenderungen in neuen Auflagen zu hindern, das Verlagsobjekt also zu ruinieren das Recht haben. Das Reichsgerichtserkentnis trifft das praktisch Richtige m. E. nur für ästhetische Erzeugnisse; hinsichtlich wissenschaftlicher und praktischer Erzeugnisse stellt es sich in Widerspruch mit der üb lichen Verlagspraxis, mit den Bedürfnissen des Buchhandels und häufig genug wohl auch dem wohlverstandenen Interesse der Erben. Eine sehr sachgemäße Kritik des reichsgerichtlichen Standpunkts giebt A. Schürmann in seinem Buche: »Die Rechts verhältnisse der Autoren und Verleger« S. 306 ff. Auch giebt er in 8 5 seiner Grundordnung den richtigen Schlüssel zur Lösung dieser, wie vieler anderer unklaren verlagsrechtlichen Aufgaben, indem er für deren Beurteilung die Art der Ent stehung des Verlagsverhältnisses — ob vom Autor oder Ver leger herbeigeführt — entscheidend gemacht wissen will. So lange wir die dringend notwendige, demnächst im Börsenverein anzustrebende Ordnung des Verlagsrechts noch nicht erreicht haben, thut der Verleger am besten, wenn er bei Abschluß seiner Verlagsverträge von dem Grundsatz ausgeht: Nur die Rechte, welche der Autor dir ausdrücklich im Vertrage abtritt, wirst du besitzen. Leipzig. Robert Voigtländer. Das Lieferungsgeschäft im Buchhandel. Der im Börsenblatt No. 48 und 51 mitgeteilten »Gerichts entscheidung« über diesen Gegenstand liegt im wesentlichen fol gender Sachverhalt zu Grunde: Gustav Fock in Leipzig hatte eine Partie des Spemannschcn »Schatzkästlein« von E. Strauß in Bonn erworben und kündigte dasselbe in seinen Katalogen mit dem Zusatz an: Ladenpreis 5 .F, jetziger Preis 3 ^ 75 bar 2 85 H. Unter Berufung auf seine Geschäftsbestimmungen re. hob deshalb Spemann die Verbindung mit Fock alsbald auf und verweigerte ihm auch die Lieferung der Fortsetzungen. Fock bezog von ihm: 150/137 Vom Fels zum Meer in Monatsheften n 1 25 bezw. 26 Pierers Konversationslexikon in Lieferungen (auf 230 Lieferungen im Ganzen berechnet); 30 desgleichen in Halbbäuden, deren 24 erscheinen sollen. Unterm 22. Februar v. I. wurde dem Unterzeichneten eine gutachtliche Aeußerung in dieser Angelegenheit abverlangt. Ich antwortete: »In Erwiderung Ihres Geehrten vom 22. bemerke ich, daß Herr Spemann meines Dafürhaltens im Rechte ist. Wenn er eine Geschäftsverbindung aushebt, so kann er alle Kontinuationen zurückbehalten, die einzeln berechnet werden. Das Recht des Publikums wird dadurch nicht berührt. Es kann auf anderem Wege von ihm befriedigt werden.« Das Köuigl. Landgericht in Leipzig hat anders entschieden und das Oberlandesgericht in Dresden die Berufung dagegen verworfen. Danach ist Spemann schuldig, die Fortsetzung der Monatsschrift bis zu Ende des betreffenden Jahrgangs, sowie die Fortsetzung von Pierers Konversationslexikon bis zur Vollendung des Ganzen zu liefern. Demzufolge wurde Spemann wegen ver zögerter Vertragserfüllung zur Schadloshaltung des Klägers Fock und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. ») Vergl. Börsenblatt 1884, No. 221. 179»
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