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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1890
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Welche Förmlichkeiten müssen von den deutschen Urhebern und Verlegern beobachtet werden, um den Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung, Uebersetzung und unerlaubte Aufführung ihrer Werke zu erlangen? Von vr. O. Da mb ach.*) Wirklicher Geheimer Ober-Postrat und Pros, der Rechte in Berlin. Nach einer Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig entstehen häufig Zweifel über die Frage: welche Förmlichkeiten seitens der deutschen Urheber und Ver leger beobachtet werden müssen, um nach der inneren deutschen Reichsgesetzgebung und nach den internationalen Verträgen den Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung, Uebersetzung und unerlaubte Aufführung ihrer Werke zu erlangen. Bei Beantwortung dieser Frage müssen scharf auseinander gehalten werden: 1. Der Schutz gegen Nachdruck oder Nachbildung selbständig er schienener Werke der Litteratur oder Kunst; 2. der Schutz von Zeitungsartikeln; 3. der Schutz gegen unbefugte Uebersetzungen; 4. der Schutz gegen unerlaubte öffentliche Ausführung.**) In jeder Gruppe sind alsdann weiter zu scheiden: L. Der Schutz nach der deutschen Reichsgesetzgebung; 6. Der Schutz nach den internationalen Verträgen. 1. Allgemeine gesetzliche Grundlage. 1. Für den inneren deutschen Verkehr bilden die alleinige gesetzliche Grundlage: ' a. Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheber recht an Schriftwerken rc., b. das Rcichsgesetz vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheber recht an Werken der bildenden Künste. 2. Die internationalen Verträge lassen sich in zwei Gruppen scheiden: u. den Berner Vertrag vom 9. September 1886, b. die Spczialverträgc, welche das Deutsche Reich vor dem Berner Vertrage mit mehreren Staaten abgeschlossen hat. a. Dem Berner Vertrage sind bis jetzt folgende Staaten bei getreten: Deutschland, Belgien, Spanien (für sämtliche Besitzungen der spanischen Krone), Frankreich (nebst allen Kolonien), England (nebst allen Kolonien und auswärtigen Besitzungen), Haiti, Italien, Schweiz, Tunis, Luxemburg und das Fürstentum Monaco.***) b. Spezialverträge hat das Reich abgeschlossen mit der Schweiz, mit Frankreich, mit Belgien, mit Italien, mit England; d. h. also mit fünf von denjenigen Staaten, welche auch dem Berner Ver trage beigetreten sind.f) Diese Spezialverträge gelten — trotz des später abgeschlossenen Berner Vertrages — auch jetzt noch »insoweit, als diese Abkommen den Urhebern oder ihren Rcchts- *) Abgcdruckt aus dem soeben ausgcgcbencn Adreßbus für den Deutschen Buchhandel 52. Jahrgang 1890. Wir bemerken hierzu, daß die Geschäftsstelle des Börsenvereins von dieser Abhandlung im Adreß buch Sonderdrucke Herstellen ließ, welche den Mitgliedern auf gefälliges Verlangen unentgeltlich zur Verfügung stehen. Red. **) Die Förmlichkeiten, welche Photographen zum Schutz der sog. Original-Photographien zu beobachten haben, sind nicht erörtert, da sic außerhalb des Rahmens dieses Aufsatzes liegen. *«») Reichsgcsetzblatt 1887, S. 193; 1888, S. 277. Der Beitritt von Monaco ist im Reichsgcsetzblatt noch nicht bekannt gemacht. Liberia hat den Berner Vertrag unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. ch) Der Littcrar-Vertrag, welchen Deutschland mit den Nieder landen vereinbart hat, ist bekanntlich noch nicht ratifiziert. Vgl. im all gemeinen über die Littcrar-Verträge: Dambach, Die Staatsverträge über Urheberrecht rc. (In Holtzendorffs Völkerrecht 1887. Bd. 111, S. 583) und: in Daube, Lehrbuch des Urheberrechts. 1888. S. 129. Nachfolgern weitergehende Rechte, als ihnen solche durch den Berner Vertrag gewährt werden, eiuräumen oder sonst Bestimmungen enthalten, welche dem Berner Vertrage nicht zuwidcrlaufen«.*) o. Eine besondere Stellung nimmt das Verhältnis Deutschlands zu Oesterreich ein, auf welches später eingegangen werden wird. ck. Mit andern Staaten besteht kein gegenseitiger Urheber rechtsschutz. Es ist mehrfach die Frage aufgeworfen worden: ob es nicht möglich sei, den deutschen Autoren und Verlegern in diesen Vertraglvsen Staaten dadurch einen Schutz zu verschaffen, daß die Werke gleichzeitig in Deutschland und in jenen Staaten, oder zunächst in jenen Staaten und alsdann in Deutschland ver öffentlicht werden. Diese Frage würde sich nur nach der Gesetz gebung jedes einzelnen auswärtigen Staates beantworten lassen und die Grenzen des vorliegenden Aufsatzes weit überschreiten. II. Die für das Schutzrecht zu beobachtenden Förmlichkeiten. 1. Nachdruck und Nachbildung. L.. Deutsche Reichsgesetzgebung. 1. Die Gesetze vom 11. Juni 1870 und vom 9. Januar 1876 gewähren (abgesehen von den Zeitungsartikeln) den Werken der Litteratur und Kunst den Schutz gegen Nachdruck und Nach bildung ohne irgend welche weitere Förmlichkeit; namentlich bedarf es keiner Eintragung in die Eintragsrolle. Sobald das Werk aus der Hand seines Urhebers hcrvorgegangcn ist, hat dasselbe damit von selbst innerhalb des Deutschen Reiches den Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung erlangt. 2. Stur für einen Fall schreiben beide Gesetze die Beobach tung einer Form vor. Anonyme und pseudonyme Werke genießen nämlich den Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung nur 30 Jahre lang von der ersten Veröffentlichung an gerechnet, während Werke, ans welchen der wahre Name des Urhebers angegeben ist, bekanntlich bis 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt sind.**) Auch für anonyme und- pseudonyme Werke kann nun diese längere Schutz frist erlangt werden, wenn innerhalb der ersten 30 Jahre, von der Veröffentlichung des Werkes an gerechnet, »der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimierten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldcr wird«. Die Eintragsrolle wird bei dem Stadtrat in Leipzig geführt. Die Eintragung erfolgt auf Grund eines mündlichen oder schriftlichen (beglaubigten) Antrages, ohne daß eine zuvorige Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder des An trags stattfindet. Stempel werden nicht erhoben; dagegen wird für jede Eintragung, jeden etwa verlangten Eintragschein rc. eine Gebühr von je 1 50 H berechnet.***) 3. Nie Gesetze vom 11. Juni 1870 (tz 60) und vom 9. Januar 1876 (8 19) kannten auch noch die Eintragung früher erteilter Privilegien in die Eintragsrvlle. Derartige Einwägungen können aber jetzt nicht mehr Vorkommen; die betreffenden Abtei lungen der Rolle sind geschlossen. L. Internationale Verträge. 1. Der Berner Vertrag bestimmt im Art. 2, daß die Urheber, welche einem der Verbandsländer angehören, für ihre Werke in allen übrigen Verbandsländern dieselben Rechte genießen sollen, welche dort den Inländern eingeräumt sind. Voraussetzung ist nur, daß die Urheber diejenigen Bedingungen und Förmlichkeiten *) Berner Vertrag Art. 15 und Zusapartikcl. **) Gesetz vom 11. Juni 1870, §11, Abs. 3, Gesetz vom 9. Januar 1876. ß 9, Abf. 3. ***) Vgl. über die Eintragsrolle das Nähere in der Bekanntmachung des Rats der Stadt Leipzig vom 3. Februar 1771 (Börsenblatt 1871. S. 437). S. auch: Dambach, Urheberrecht 1871. S. 205 ff. und An hang; Daudc, a. a. O. S. 39. 237»
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