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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1890
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- Deutsch
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erfüllt haben, welche im Ursprungslande des Werkes vorgeschrieben sind, um den Urheberreclstsschutz zu erhalten. Aus diesem Artikel folgt, daß die deutschen Urheber und Verleger für ihre Werke im ganzen Umfange des Verbandes gegen Nachdruck und Nachbildung geschützt sind, ohne daß es der Be obachtung irgend welcher Förmlichkeit bedarf. Denn Deutschland ist dem Verbände beigetreten und das Deutsche Recht gewährt den Urheberrechtsschutz — wie oben zu L dargelegt ist — ohne irgend welche Förmlichkeit zu verlangen; namentlich bedarf es keiner Eintragung,* *) Die bisher im Verkehr mit England vor geschriebene Einregistrierung ist aufgehoben. 2. Die einzige Förmlichkeit, welche für Deutschland im inter nationale» Verkehre übrig geblieben ist, betrifft — wie im inneren deutschen Verkehre — die anonymen und pseudonymen Werke. Diese Werke genießen zwar ohne weitere Förmlichkeit im internationalen Verkehre den Schutz gegen Nachdruck; soll dieser Schutz aber länger als 30 Jahre, vom Erscheinen ab gerechnet, dauern, so muß der Autor aus der Anonymität heraustreten und innerhalb dieser 30 Jahre seinen Namen zur Eintragung in die Eintragsrvlle in Leipzig anmelden.**) Beispielsweise sind anonyme Werke in Deutschland 30 Jahre vom Erscheinen ab geschützt, in Frankreich dagegen bis 50 Jahre nach dem Tode des Autors. Der deutsche Verfasser kann sich den längeren Schutz bis 30 Jahre nach seinem Tode sichern, wenn er seinen wahren Namen in die Eintragsrolle in Leipzig ein tragen läßt.***) 3. Einer besonderen Erwähnung bedarf noch die Förmlich keit, welche bei dem sog. »geteilten Verlagsrecht« zu beobachten ist. Ein »geteiltes Verlagsrecht« liegt dann vor, wenn der Autor sein Urheberrecht »mehreren Verlegern dergestalt überlassen hat, daß jeder Verleger das Verlagsrecht nur für ein räumlich be stimmtes Gebiet und mit der Verabredung erhält, daß sich das Recht auf andere Länder nicht erstrecken soll. Es dürfen alsdann die rechtmäßig hergestellten Exemplare nur in demjenigen Lande verbreitet werden, für welches der Verleger das geteilte Verlags recht besitzt, die Einführung und der Verkauf in dem anderen Lande, für welches er das Verlagsrecht nicht erlangt hat, soll als Verbreitung von Nachdruck angesehen werden«.f) Dieses geteilte Verlagsrecht ist den deutschen Reichsgesetzen vom 11. Juni 1870 und 9. Januar 1876 unbekannt;sch) ebenso findet sich im Berner Vertrage nichts hierüber; dagegen wird dasselbe erwähnt in den Spezialverträgen, welche Deutschland abgeschlossen hat mit Frankreich, Belgien und Italien, fisch) Diese speziellen Vertragsbestimmungen gelten in Gemäßheit des Berner Vertrages auch jetzt unverändert, da sie »der Berner Ueberein- kunft nicht zuwiderlaufen «,*fi) Das geteilte Verlagsrecht ist nur zulässig bei musikalischen oder dramatisch-musikalischen Werken. Die Werke, welche im geteilten Verlagsrechte stehen, müssen auf ihrem Titel und auf ihrem Umschläge den Vermerk tragen: »In Deutschland sin Frankreich, bz. Belgien, bz. Italien) ver botene Ausgabe«. **fi) Wenn daher ein deutscher Verleger bas geteilte Verlagsrecht eines musikalischen oder dramatisch-musikalischen Werkes für Deutsch land erworben hat, so muß er dafür sorgen, daß die in Frank reich, bez. Belgien oder Italien hergestellten Ausgaben auf dem *> Vgl. auch Daude, a. a. O. S. 144. 175. **) S. oben zu 1. L. 2. "*) Bgl. hierüber: Dambach, der deutsch-franz. Litterar-Vertrag 1883. S. 3. 59, Berner Vertrag Art. 2, Abs. 2. st) Dambach, Der deutsch-franz. Litterar-Vertrag S. 34. 35. tl) Dambach, Urheberrecht, S. 273. fff) Vertrag mit Frankreich: Art. 11, mit Belgien: Art. 11, mit Italien: Art. 11. *f> Berner Vertrag, Art. 15 mit Zusatzartikel. **f) Vertrag mit Frankreich: Art. 11, mit Belgien: Art. 11, mit Italic,,: Art. II. Titel und auf dem Umschläge den Vermerk tragen: »In Deutsch land verbotene Ausgabe (biäitiou intsräits sn LllswaAns)«.*) 2. Zeitungsartikel. L. Deutsche Reichsgesetzgebung. Artikel, welche in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen öffent lichen Blättern enthalten sind, genießen bekanntlich nur einen be schränkten Schutz gegen Nachdruck; auch sind zur Geltendmachung dieses Schutzes vielfach gewisse Förmlichkeiten zu beobachten. Es müssen in dieser Beziehung scharf geschieden werden: die innere deutsche Gesetzgebung und die internationalen Verträge. Nach dem Reichsgesetze vom 11. Juni 1870 S 7 Litt, b sind Artikel in Zeitungen rc. im allgemeinen Gemeingut; geschützt gegen Nachdruck sind nur: a. novellistische Erzeugnisse, b. wissenschaftliche Ausarbeitungen, beide (zu a u. b), ohne daß es eines besonderen Vorbehaltes bedürfte;**) o. sonstige größere Mitteilungen, sofern an ihrer Spitze der Abdruck untersagt ist. Der deutsche Autor und Zeitungsverleger ist daher im Innern des Reichs unbedingt dagegen geschützt, daß novellistische Erzeug nisse und wissenschaftliche Ausarbeitungen, welche sich in Zeitun gen rc. finden, nachgedruckt werden; bei anderen größeren Artikeln muß an der Spitze des Artikels, also in der ersten Nummer, mit welcher derselbe beginnt, der Abdruck untersagt sein.***) Wenn sich der Autor oder Verleger auch dagegen schützen wollen, daß der Zeitungsartikel in Deutschland übersetzt wird, so würde es eines besonderen Vorbehalts des Uebersetzungsrechts bedürfen (s. unten Nr. 3 L); doch dürften Fälle dieser Art wohl kaum Vorkommen, vielmehr wird die Regel sein, daß Zeitungs artikel im Auslande übersetzt werden. Ueber die Förmlichkeiten, welche in dieser Beziehung nach den internationalen Verträgen zu beobachten sind, wird unten näher gehandelt werden. L. Internationale Verträge. Recht schwierig und verwickelt gestalte^ sich die Frage: welche Förmlichkeiten der deutsche Schriftsteller und Verleger im internationalen Verkehr zu beobachten hat, um sich das Urheber recht an solchen Artikeln und Abhandlungen zu sichern, welche zuerst in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind. Das deutsche Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 bestimmt — wie oben ausgeführt ist — in dieser Beziehung für den inneren deutschen Verkehr folgendes: Novellistische Erzeugnisse und wissen schaftliche Ausarbeitungen, welche in Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern erschienen sind, genießen den Schutz gegen Nachdruck unbedingt, ohne daß es eines besonderen Vorbehalts bedarf; andere größere Mitteilungen sind nur dann geschützt, wenn an ihrer Spitze der Abdruck ausdrücklich untersagt ist. Der im Jahre 1884 aufgestellte Entwurf des Berner Ver trages enthielt im wesentlichen die gleichen Bestimmungen, wie das deutsche Gesetz. Bei dem Entwürfe vom Jahre 1885fi) wurden dieselben aber geändert, und der Berner Vertrag ver ordnet im Art. 7 folgendes: 1. Artikel politischen Inhalts, Tagesneuigkeiten und »vermischte Nachrichten« sind niemals gegen Nachdruck oder Uebersetzung geschützt. 2. Alle anderen Artikel genießen den Schutz gegen Nachdruck und Uebersetzung, wenn der Urheber oder Herausgeber den Abdruck ausdrücklich untersagt haben. Es ist zunächst unzweifelhaft, daß diese Bestimmungen des Berner Vertrages Anwendung finden im Verkehre mit denjenigen Verbandsländern, mit welchen Deutschland keine Spezialverträge *) Das Nähere über das geteilte Verlagsrecht s. bei: Dambach, Der deutsch-franz. Lilterar-Vertrag S. 34 fs. '*) Ueber d. Begriff vgl. Daude a. a. O. S. 21. ***) Vgl. das Nähere bei: Dambach, Urheberrecht, S. 85 ff. f) Lotes äs Is, 1. Lontsrsnos. Lorns 1884. 8. 52. Lotes äs la 2. Ooukörenoo. Leins 1885. 8. 45.
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