Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18900331
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189003318
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18900331
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1890
- Monat1890-03
- Tag1890-03-31
- Monat1890-03
- Jahr1890
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
abgeschlossen hat, also im Verkehr mit Spanien, Haiti, Tunis, Luxemburg, Monaco. Wie gestaltet sich aber das Verhältnis im Verkehre mit densenigen Staaten, mit welchen Deutschland spezielle Litterarver- träge abgeschlossen hat, d. h. mit der Schweiz, England, Frank reich, Belgien, Italien? Die Verträge mit der Schweiz*) und mit England**) enthalten eine, mit dem Berner Vertrage übereinstimmende Vorschrift, so daß also der Berner Vertrag auch im Verkehre mit diesen Staaten zur Anwendung kommt. Dagegen gewähren die Verträge, welche Deutschland mit Frankreich, Belgien und Italien abgeschlossen hat, den in Zeitun gen und Zeitschriften erschienenen Artikeln und Abhandlungen einen ausgedehnteren Schutz. Sie schließen sich im wesentlichen an das deutsche Gesetz an und bestimmen: 1. Artikel politischen Inhalts sind niemals geschlitzt. 2. Feuilleton-Romane und Artikel über Wissenschaft oder Knust sind stets geschützt, ohne daß es eines besonderen Vorbehalts bedarf. 3. Andere größere Artikel sind geschützt, wenn der Urheber oder Herausgeber den Nachdruck ausdrücklich untersagt haben.***) Hiernach ist der Schutz der Feuilleton-Romane und der Artikel über Wissenschaft und Kunst nach den eben erwähnten drei Spezialverträgen ein größerer, als nach dem Berner Vertrage, da sie ohne jeden Vorbehalt geschützt sind. Dieser ausgedehntere Schutz bleibt in Gemäßheit des Art. 15 (und des Zusatzartikels) des Berner Vertrages bestehen; es ist dies bei den Beratungen, welche dem Berner.Vertrage vorausgegangen sind, ausdrücklich anerkannt worden.fi) Nach Vorstehendem zeigen das deutsche Reichsgesetz, der Berner Vertrag und die Spezialverträge ein sehr buntes Bild über den Schutz, welcher de» Zeitungsartikeln gewährt wird; der Schutz ist Materiell und formell ein verschiedener. Damit die Förmlichkeiten, von deren Erfüllung das Gesetz und die Verträge den Schutz abhängig machen, gewahrt werden, empfiehlt es sich, daß die deutschen Schriftsteller und Verleger alle Zeitungsartikel, welche sie geschützt wissen wollen, mit dem Vermerk: »Nachdruck verboten« versehen. Nur kurze Politische Artikel, Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten bedürfen eines solchen Vermerkes nicht, da sie unter keinen Umständen gegen Nachdruck und Uebersetzung geschützt sind. Hervorzuheben ist nur noch folgendes: 1. Unter »Artikeln politischen Inhalts«, welche niemals ge schützt werden, sind nur Artikel zu verstehen, welche sich auf die Tagespolitik (In politigus äu sour) beziehen; dagegen sind Ab handlungen über Fragen der Politik oder über soziale Fragen geschützt, sobald der Abdruck ausdrücklich untersagt ist.fifi) 2. Das Verbot des Abdrucks muß bei Artikeln in »Zeitungen« jedem Artikel besonders beigefügt sein; nur bei »periodischen Zeit schriften« genügt — abweichend von der inneren deutschen Gesetz gebung — ein allgemeines Verbot an der Spitze einer jeden Nummer der Zeitschrift, fisch) 3. Das Verbot des Abdrucks braucht bei Zeitungen — eben falls abweichend vom deutschen Gesetz — nicht an der Spitze des einzelnen Artikels zu stehen; es kann an jeder anderen Stelle der Zeitung mit rechtlicher Wirkung angebracht werden. *fi) 4. Das Verbot der Uebersetzung des Artikels braucht nicht besonders ausgesprochen zu werden; es schließt vielmehr nach dem *) Art. 8 und 13. **) Vertrag zwischen Preußen und England vom 14 Juni 1855. Art. 5. Die Vertrüge zwischen Hannover und England und zwischen Hamburg und England enthalten keine Bestimmungen über Zeitungsartikel; man wird hier wohl den Berner Vertrag anwenden dürfen. *") Art. 5 der drei Verträge. Letss äs ln 2. oolltersuos. 1885, S. 52. tfi) Lotos äs ln 2. ooakersuos S. 46. tfifi) Berner Vertrag Art. 7 Abs. 1. *f) Dambach, Der deutsch-franz. Litterar-Vrrtrag S. 19. Berner Vertrage das Verbot des Abdrucks zugleich das Verbot der Uebersetzung in sich.*) 3. Uebersetzungsschutz. L. Deutsche Reichsgesetzgebung. In betreff des Uebersetzungsschutzcs und derjenigen Förm lichkeiten, welche der Antor oder Verleger zu beobachten haben, um sich den Schutz gegen unbefugte Uebersetzungen zu sichern, müssen ebenfalls die innere deutsche Gesetzgebung und die innere deutsche Gesetzgebung und die internationalen Verträge getrennt behandelt werden. Der Uebersetzungsschutz regelt sich für den Verkehr im Innern des Deutschen Reichs noch jetzt nach dem Reichsgesetze vom 11. Juni 1870 (Z 6), für den internationalen Verkehr dagegen nach dem Berner Vertrage und nach den Spezialverträgen, welche Deutschland abgeschlossen hat. Man hat mehrfach ausgesprochen, daß die reichsgesetzlichcn Bestimmungen vom 11. Juni 1870 wohl praktisch ohne Bedeu tung sein würden, da es voraussichtlich schwerlich Vorkommen dürfte, daß ein deutsches Werk in Deutschland in eine fremde Sprache übersetzt werde. Allein dies ist nicht richtig; die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 1870 können von großer Bedeutung werden für den Verkehr mit solchen Ländern, welche dem Berner Vertrage nicht beigetreten sind. Man nehme folgendes Beispiel. Ein deutscher Autor hat sich das Uebersetzungsrecht seines Romanes formgerecht Vorbe halten; alsdann darf 5 Jahre lang keine Uebersetzung ohne seinen Willen hergestellt und innerhalb oder außerhalb Deutschlands ver breitet werden. Wenn nun jemand trotzdem in Deutschland eine schwedische oder dänische oder russische Uebersetzung dieses Romans veranstaltet, um sie im Auslande zu verbreiten, so würde dies straf bar sein, und der Autor des Originnlwerkes würde wenigstens verhindern können, daß diese unrechtmäßigen Uebersetzungen von Deutschland aus nach dem Ausland eingeführt werden.**) Das Gesetz vom 11. Juni 1870 hat die Veranstaltung einer Uebersetzung ohne Genehmigung des Verfassers des Originalwerkes in folgenden drei Fällen für Nachdruck erklärt. 1. Von einem, in einer toten Sprache erschienenen Werke wird eine Uebersetzung in einer lebenden Sprache herausgegeben. 2. Von einem Werke, welches gleichzeitig in verschiedenen Sprachen herausgegeben ist, wird eine Uebersetzung in eine dieser Sprachen veranstaltet. In beiden Fällen (zu 1 u. 2) bedarf es keines Vor behalts des Uebersetzungsrechts. 3. Der Urheber hat sich das Uebersetzungsrecht ausdrücklich Vor behalten. In diesem Falle ist der Uebersetzungsschutz auf 5 Jahre gewährt; es müssen aber folgende Förmlichkeiten be obachtet werden: u. Das Uebersetzungsrecht muß Vorbehalten sein auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes. Ein allgemeiner Vorbehalt »aller Rechte« oder der Vermerk: »tous äroits rossrvss« genügt nicht, dagegen reichen die Worte: »Uebersetzungsrecht Vorbehalten« aus. Bei Werken in mehreren Bänden, Abteilungen, Zeitungs nummern rc. muß der Vorbehalt in jeder Abteilung, Num mer re. wiederholt werden. b. Die Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung muß binnen einem Jahre nach dem Erscheinen des Original werks begonnen und binnen drei Jahren beendet sein, o. Bei dramatischen Werken muß die Uebersetzung innerhalb 6 Mvnate vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, vollständig erschienen sein. *) Dambach a. a. O. S. 19. **) Dambach, Urheberrecht S. 136.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder