Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1892
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- 1892-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1892
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- Deutsch
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klärt. Klägerin hatte einen Betrag von 2100 -4? als Schaden eingeklagt und den Beklagten gegenüber ans die Geltendmachung eines weiteren Schadens ausdrücklich verzichtet. Der für sie günstige Ausgang des Prozesses veranlaßte sie aber, noch weitere Ent schädigungsansprüche zu erheben und zu diesem Zwecke eine Schadenklage auch gegen die übrigen Vorstandsmitglieder, die Herren E. A. Seemann in Leipzig, Arnold Bcrgstraeßer in Darmstadt, Egon Werlitz in Stuttgart und vr. Oscar von Hase in Leipzig, als Gesamtschuldner anzustrengen. Diesen Vorstandsmitgliedern gegenüber berechnete sie ihren Schaden auf 50 340 ermäßigte ihn jedoch in der Klage aus 17 ovo So kam die ganze Angelegenheit und auch der Grund des Anspruchs der Klägerin nochmals zur gerichtlichen Verhandlung und zwar vor dem Königlichen Landgericht zu Leipzig, das durch Beschluß des vierten Civilsenats des Reichsgerichts als gemeinschaftliches zuständiges Gericht bestellt worden war. In diesem Prozeß waren die Klägerin durch Rechtsanwalt Heinrich Erlcr, die Beklagten durch den Rechtsanwalt des Börsen- vcreins vr. Paul Schmidt in Leipzig vertreten. Das Reichsgericht hatte zwar den Zweck, den der Börsen» Verein verfolgte, die Preisschleuderei zu bekämpfen, ebenso wie auch die Maßnahmen, die er zur Erreichung dieses Zweckes bis zu dem Inkrafttreten seiner neuen Satzungen in Anwendung brachte, für durchaus erlaubt erklärt, einige spätere Maßnahmen desselben aber und insbesondere die Aufforderung zur Licserungs» sperre im Gegensatz zur Lieferung mit Rabattverkürzung sowie die Bedrohung des indirekten Verlagsbezug Vermittelnden mit den gleichen Maßnahmen wie die Schleudere! als rechtswidrig beanstandet. I» der sehr umfänglichen Begründung führt das Reichsgericht aus: Von der Aufforderung zur vollständigen Lieserungssperre sei bei der autorativen Stellung des Vorstandes eine erhebliche Wirkung zu gewärtigen, dieselbe sei daher, noch dazu in Verbindung mit den übrigen Maßnahmen, alseine Ach tserklärun g anzusehen, durch welche der Klägerin der Geschäftsbetrieb unmöglich gemacht werde. Eine solche Achtserklärung sei rechtswidrig. Einen, Gewerbetreibenden dürfen die natürlichen Bezugsquellen sür seinen Gewerbebetrieb nicht untergraben werden; auch dürfen Gewerbetreibende nur durch Bethätigung eines eigenen Konkurrenz betriebes andere Gewerbetreibende schädigen, nicht aber durch Veranstaltungen, welche daraus abzielcn, einem Gewerbelreibenden die Möglichkeit seiner Versorgung mit den Erzeugnissen, welche er für seinen Gewerbebetrieb nicht entbehren kann und welche, sür den Verkehr bestimmt, auch in einem ausreichenden Maße vorhanden sind, gänzlich zu verschließen. Das Landgericht hat entgegen den Urteilen des König!. Preußischen Kammergerichts und des jReichs- gerichts die Klägerin mit ihrem Schadenersatzansprüche abgewiesen und in die Kosten verurteilt. Das Landgericht Leipzig geht in seinem über 100 Folio seiten umfassenden außerordentlich klar ausgcarbciteten Erkennt nisse zunächst davon aus, daß bei der Entscheidung über de» Gdpnd des erhobenen Anspruchs ausschließlich das in Sachsen geltende Reichs- und Landesrecht in Anwendung zu kommen habe. In Udhereinstimmung mit dem Reichsgerichte erkennt das Land gericht an, daß die Klägerin durch die Maßnahmen des Vor standes in ihren Erwerbs- und Vcrmögensvcrhältnissen geschädigt worden sei und daß diese Maßnahmen als ein unerlaubtes, an und sür sich rechtswidriges Handeln sich darstellen. Das Landgericht führt hierzu aus, daß die Gewerbeord nung sür das Deutsche Reich von dem Grundsätze der Gewerbe- sreiheit beherrscht werde. Damit solle ausgesprochen sein, daß einerseits jedermann jedes Gewerbe »ach seiner Wahl auszuüben berechtigt sei und anderseits ein jeder sich die Bedingungen, unter denen er das gewählte Gewerbe betreiben will, selbst und nach seinem Ermessen scstsctzen darf. Zu diesen Be- Ncunundfünszigst-r Jahrgang. dingungen gehöre u. a. auch die Bekanntmachung der Preise, die er anderen für seine gewerblichen Leistungen be rechne Nur muffe sich der Gewerbtreibende bei alledem an die Beschränkungen halten, die ihm hinsichtlich seines Gewerbe betriebes zulässigerweise durch Gesetze und Verordnungen, sowie nicht minder durch die gute Sitte auserlegt seien. Be wege er sich innerhalb dieser Grenzen, so dürfe er beanspruchen, daß ihm der Betrieb seines Gewerbes nach keiner Richtung hin verkümmert werde. Alle Veranstaltungen, die daraus abzielcn, ihm dieses Recht zu entziehen, müssen daher, als dem Geiste des Gesetzes zuwiderlausend, sür unzulässig und, weil sie zugleich in seine Rechtssphäre eingreisen, sür an und für sich rechtswidrig erachtet werden. Eine andere Beurteilung wäre nur dann angängig, wenn ein Gewerbetreibender sich über die Schranken, die ihm Gesetz und Moral ziehen, eigenmächtig hinwegsetze. In diesem Falle dürsten Maßnahmen, die man ergreift, um die aus einem derartige», selbst rechtswidrigen Gebaren mögliche» Gefahren abzuwenden, schon aus dem Gesichtspunkte der Notwehr sür statthaft zu erklären sein. So liege aber die Sache sür die Klägerin nicht. Das Gericht ist weit entfernt davon, etwa alle Veranstaltungen, welche Berussgenossen über die Art und Weise des Gewerbebetriebes in der Absicht treffen, ein Gewerbe auf seiner Höhe zu erhalten, ein gesunkenes Gewerbe wieder cmpor- zuheben oder einem blühenden Gewerbe noch höheren Aufschwung zu verleihen, für unzulässig zu erklären. Im Gegenteil erscheinen dem Gerichte derartige Veranstaltungen und insbesondere auch Bereinigungen, welche Gewerbetreibende zu diesem Zwecke schließen, als durchaus statthast und üblich. Doch dürsten diejenigen, die diese Veranstaltungen treffen und sich mit einander verbinden, nicht beanspruchen, daß die von ihnen getroffenen Einrichtungen nun auch von allen anderen Berussgenossen gutgeheißen und als Richtschnur hingenommen werden. Der Beitritt muß vielmehr der freien Entschließung des Einzelnen überlassen beiden. Jeder Versuch, den Einzelnen zum Beilritte zu nötigen und ihm dadurch eine bestimmte Art des Geschäftsbetriebs auszu>wi»gen, enthalte einen unerlaubten Eingriff in die Geweloesreiheit. Nach alledem liege in dem Verfahren, welches der Börsen vereinsvorstand der Klägerin gegenüber eingeschlagen habe, ob jektiv betrachtet, eine unerlaubte, an sich rechtswidrige Hand lung. Das Widerrechtliche liege in dem ungerechtfertigten Zwange, der gegen die Klägerin geübt wurde oder doch zu üben versucht worden sei, um sie zur Annahme eines bestimmten Geschäftsprinzips zu bewegen. Wenn das Landgericht trotzdem die Klage abgewiesen und die Klägerin in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt hat, so ist dies deshalb geschehen, »weil die Beklagten zum Ersätze des durch ihr rechtswidriges Handeln der Klägerin verursachten Schadens nur dann angehalten werden durften, wenn sie auch i» subjektiver Hinsicht ein Ver schulden trifft.» lind diese Frage hat das Landgericht verueint. Zu den Wahlen an Kantate. Wir machen daraus aufmerksam, daß es für die Wahlen in der bevorstehenden Hauptversammlung am Kantatesonntage, deren Ergebnis, wie bekannt, notariell sestgestellt werden muß, notwendig ist, die Vornamen der Kandidaten auf den Stimm zetteln hinzuzufügen, weil bei mehreren derselben diese Hinzu- siigung zur Unterscheidung von anderen Börsenvereinsmitgliederr desselben Namens unbedingt erforderlich ist. Red. d. Börsenbl, »76
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