Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920509
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189205097
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18920509
- Bemerkung
- Fehlseite in der Vorlage 2798-2799
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1892
- Monat1892-05
- Tag1892-05-09
- Monat1892-05
- Jahr1892
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil, 2785 H06, S, Mai 1892, Wurf 4 der »Verlagsordnung für den deutschen Buch handel- seien hier am Schluffe noch gestattet. Wenn von schriftstellerischer Seite der in z 17 der Ver lagsordnung zum Ausdruck gebrachte Grundsatz: es habe künftig jeder, der ein Geisteserzeugnis zum Verlage anbietet, bei Verzicht aus jeden Honoraranspruch ein bestimmtes Honorar anzugeben bezw, zu vereinbaren, bemängelt worden ist, so geschah dies wohl ohne ausreichenden thatsächlichen Grund, Denn eine »Verpflich tung», ohne vorhergehende Forderung und erteilte Zusage für Arbeitsleistungen »Entlohnung» zu gewähren, besteht rechtlich nur solchen Berufspersonen gegenüber, welche gewöhnlich ohne Bezahlung berufliche Arbeiten nicht zu leisten pflegen. Letzteres läßt sich aber als Regel von der größeren Zahl der heutigen Schriftsteller nicht behaupten. Im Gegenteil, es hat sich in UN- screr heutigen Berufsschriftstellerei die Bezahlung schriftstellerischer Arbeiten als die Ausnahme und das Schriftstellern ohne Ent gelt als die weitaus häufiger vorkommende Regel herausgebildet. Diejenigen Berufspersonen, welchen die vorherige Geltendmachung eines Honoraranspruchs vom Gesetze erlassen ist, üben zudem ein staatlich konzessioniertes oder vom Staate beaufsichtigtes Gewerbe aus, was beim Schriftsteller nicht der Fall ist; dieser arbeitet bis weilen aus Gründen, die mit einer »Bezahlung- seiner Arbei ten im Veröfsentlichungsfalle nichts gemein haben. Es scheint vielmehr den heutigen Verhältnissen weit mehr zu entsprechen, wenn man bei Hingabe schriftlicher Arbeiten, welche »gegen Honorar- veröffentlicht werden sollen, auch ein solches vom anderen Teile fordert. Man kann es nur billigen, wenn einmal mit einer alten, aus falschem Ehrgefühl und einer oft übel angebrachten Noblesse seitens der Schriftsteller einge haltenen, zur üblen Gewohnheit gewordenen »Hebung» den Ver legern gegenüber gebrochen wird. Es wird dies gewiß nicht zum Schaden der Herren Autoren gereichen, denn durch die große Masse und die fortgesetzte Hausung honorarloser Einsendungen werden die wirklich berufsschriftstellerischen Arbeiten in den Auge» der Verleger fort und fort entwertet. Dagegen wird in Z 18 des Entwurfs 4 die allgemeine Vertragssreiheit, aus welche ja auch der Schriftsteller dem Ver leger gegenüber gerechten Anspruch hat, in einer nicht zu billi genden Weise zu Gunsten der Verleger in Rücksicht auf »neue Auflagen- von Geisteswerken beschnitten. Es soll nämlich, wenn in dem abgeschlossenen Vcrlagsvertrag das Honorar für neue Auflagen nicht vereinbart ist, das für die vorhergehende Auflage vereinbarte Honorar in Geltung bleiben. Hierdurch wird der Verfasser eines Werkes gezwungen, entweder gleich bei der ersten Auflage sich mit dem Verleger über die Höhe des Honorares für die folgenden Auflagen im voraus zu einigen, oder aus einen besseren, bisweilen bedeutend höhere» Honorarsatz für die möglicherweise benötigte» weiteren Auflagen zu verzichten. Da es bei den meisten Werken ganz unmöglich ist, den schriftstellerischen Erfolg vorabzusehen, so wird in der Regel das Honorar für die erste Auflage dem Verlegerrisiko entsprechend mäßig gehalten; eine Honorar-Vereinbarung über spätere Auflagen in richtiger Weise zu treffen ist im voraus fast ganz unmöglich. Es bedeutet aber eine schwere Schädigung des Schriftstellers, wenn man ihm die Mög lichkeit nehmen will, für ein in erster Auflage wider Erwarten erfolgreich abgesetztes Werk ein höheres Honorar bei Inangriff nahme weiterer Auflagen zu verlangen, aus dem Grunde, weil sein Verleger bei Abschluß des Verlagsvertrages in anbeiracht des geschäftlich zu tragenden Risikos sich mit ihm über den Honorar satz für event, neue Auflagen im voraus nicht einigen konnte oder wollte. Hier wird in hundert Fällen immer eher der Schriftsteller als der Verleger geschädigt sein, welch" letzterer für eine erste Auflage ja ohnehin durch ein mäßig gehaltenes Honorar sein Risiko ausreichend sicherzustellen wissen wird Wenn H 21 den Verleger zu jährlich einmaliger »Ab rechnung« nur bezüglich solcher Werke und gegenüber denjenigen Schriftstellern verpflichtet, die als Honorar eine» bestimmten Ge- Neunundfünszigstcr Jahrgang, winnanteil aus dem Reingewinn erhalten oder deren Honorar sich nach der Zahl der abgesetzten Exemplare bestimmt, so ist kein ausreichender Grund ersichtlich, warum jene jährlich einmalige Abrechnung — die doch jeder Geschäftsmann mindestens seinen Kollegen gegenüber billigerweise verlangen kann — nicht auch in jenen Fällen gesetzlich Platz greifen soll, in welchen das Honorar »nach der Zahl der Druckbogen« bestimmt ist oder eine in Raten fällig werdende »Pauschsamme- bildet. In Z 15 wird dem Verleger die Pflicht auferlegt, »das über nommene Werk in der üblichen bnchhändlerischcn Weise zu ver treiben-, Es dürste sich vielleicht empfehlen, statt des Wortes »üblich- »in ordnungsgemäßer buchhändlerischer Weise» zu setzen. Es ist im heutige» Buchhandel gar vielerlei üblich, was nicht gerade immer ordnungsgemäß genannt werden kann und das Sichberufen auf die lleblichkeit dürste manchmal für de» anderen Teil zu üblen Konsequenzen sühren. In Z 18 müßten Fälle, welche die nachträgliche einseitige Ermäßigung des Ladenpreises als gerechtfertigt erscheinen lassen, als Beispiele namhaft gemacht und analoge Fälle zur Ent scheidung dem richterlichen Ermessen Vorbehalten werden. Zu 8 28: Eine einfache Benachrichtigung des Verfassers über die bevorstehende Drucklegung einer Auflage in einer ge wissen Höhe hat für denselben nur dann einen Wert, wenn er auch über Beendigung des Druckes einer Auflage und das er folgte Ablegen des Satzes entsprechende Mitteilung alsAusweiserhält, Z 44 macht in seiner allgemeinen, nicht näher definierten Fassung die Angabe von Beispielen aus der Praxis als Anhalts punkte nötig, Vermischtes. Zur Ausführung der Vorschriften bctr. Kolportage. — Mit der Druckschristcn-Kolportagc beschäftigt sich ein Erlaß dcS preu ßischen Ministers des Innern vom II, April s, I Es heißt darin, Gesetzesbestimmung nicht nur die Erreichung des von allen Bundes regierungen gemeinsam angestrcbtcn Zieles der Ausschließung schädlicher Druckschriften vom Hausierhandel erschwere, sondern auch im Wider spruche mit dem öffentlichen Rechtsbewußtsein stehe. Es werde deshalb beabsichtigt, bei den beteiligten Bundesregierungen aus die Besolgung einer schärferen Praxis bei Erteilung der Genehmigung zum Handel mit Druckschriften im llmhcrziehen in ihren Gebieten hinzuwirkcn. Da es nach Ansicht des Ministers erwünscht ist, einer solchen Anregung durch Beibringung umfangreichen Materials mehr Nachdruck geben zu können, so werden die Regierungspräsidenten zu einer Äenßerung dar über veranlaßt, ob in ihren Bezirken Fälle der tn Rede stehenden Art in letzter Zeit wahrgenommen sind. Ist dies der Fall, so soll das be zügliche Material, wenn möglich unter Beifügung der betreffenden Druck schriften, dem Minister mit den Berichten cingereicht werden. Plan einer Weltausstellung in Berlin, — In einer vor einigen Tagen im Hörsaatc des Pastgcbäudes zu Berlin, Artillcricsir, 1a, stattgchablcn Versammlung des »Vereins zur Beförderung des Gewcrbe- fleißes- teilte Staatsminister a D. vr. Delbrück mit, daß aus Anlaß einer Anregung aus der Mitte des Vereins bei einer Versammlung im April v, I,, in der sich die Mehrheit sür eine Weltausstellung in Berlin ausgesprochen Hab-, ei» Sonderausschuß gebildet worden sei. Dieser habe eine Ermittelung veranstaltet, indem er durch ein Rundschreiben alle kommerziellen, industriellen und gewerblichen Kreise Deutschlands auf- gesordert habe, sich über den Plan einer Weltausstellung in Berlin zu äußern. Auf das Rundschreiben seien 102 Antworten cingcgangcn. 84 in dustrielle, bezw, kommerzielle Vertretungen haben sich für eine Welt-Ausstellung in Berlin, 18 Vertretungen dagegen ausge sprochen, Zu ersteren 8t Vertretungen gehören sämtliche größeren Handelsplätze Deutschlands mit Ausnahme von Altona, alle größeren Jndustriecenlren, sowie eine Reihe von Orten mit mittlerem und kleinerem Fabritbetricbc. Von den 18 Vertretungen, die sich gegen eine Welt- Ausstellung in Berlin erklärten, gehöre die Halste der Eisen-Groß-Jndustric an. Aber dies könne nicht überraschen, da die Eisen-Groß-Jndustriellen von jeher gegenüber dem Plan einer Welt,Ausstellung in Berlin eine ablehnende Stellung eingenommen hätten. Interessant sei, daß sich die jenigen kommerziellen Vertretungen, die sich infolge einer im April v, I, 377
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder