Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920611
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189206113
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18920611
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1892
- Monat1892-06
- Tag1892-06-11
- Monat1892-06
- Jahr1892
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
I« 133, 11. Juni 1892. Amtlicher Teil. 3489 Sehr beachtlich sind die Bemerkungen des Herrn Spemann, und ich möchte es nur bedauern, daß diese Be merkungen nicht früher dem Ausschuß zur Berücksichtigung unterbreitet worden sind. Ich glaube, daß ein großer Teil der selben gewiß Aufnahme gefunden haben würde, ich kann aber anderseits sie doch nicht für so durchschlagend erachten, um eine Beschlußfassung über die einzelnen Punkte, die von dem Herrn Vorredner erwähnt worden sind, herbeizufllhren. Der wesentlichste Punkt, und ich muß gestehen, daß mir das bei der Durchsicht der Verlagsordnung ganz entgangen ist, ist, daß man es Unterlasten hat, die künstlerischen Klischees besonders mit aufzuführen. Ich glaube aber, daß der Punkt doch nicht so gar schlimm ist, wie er erscheint, wenn wir uns die Fassung näher ansehen. Die Fassung des Paragraphen geht dahin: „Geographische, topographische, naturwissenschaftliche, technische und ähnliche zu einem Schriftwerk gehörige Zeich nungen und Abbildungen darf der Verleger anderweitig für eigne Verlagszwecke verwenden und Klischees oder Abdrücke davon verkaufen." Meine Herren, es wäre bester gewesen, wenn die künstlerischen Zeichnungen hier ausdrücklich mit erwähnt wären; aber ich glaube, die ganze Fassung des Paragraphen ist doch hinreichend klar, um zu zeigen, daß über diejenigen Abbildungen, die zu einen, bestimmten Werk gehören, zur Herstellung eines solchen Werkes geschaffen worden sind, dem Ver leger ein Verfügungsrecht durch den Verkauf von Klischees u. s. w. zusteht, auch bei künstlerischen Klischees. Was den von Herrn Spemann ebenfalls beanstandeten Punkt betrifft, den Anspruch des Autors auf sein Manuskript, so glaube ich, ist wohl diese Bestimmung von deni Ausschuß aus dem Grunde weggelasten worden, weil es eigentlich selbstverständlich ist, daß dem Autor das Manuscript, das Autograph seines Werkes als Eigentum zusteht; und ich glaube auch, daß das genügend durch die Verlagsordnung, wie sie vorliegt, gedeckt worden ist, nämlich durch die Definition des Verlagsrechts. Der Paragraph 1 besagt: „Unter Verlagsrecht wird die ausschließliche, in dem Urheberrecht begründete Befugnis verstanden, ein Schriftwerk mechanisch zu vervielfältigen und zu verbreiten." Es gehört also nicht zum Verlagsrecht der Besitz des Manuskripts. Wenn also das Verlagsrecht übertragen wird, so wird eben damit nur das über tragen, was laut Fassung des § 1 unter Verlagsrecht zu verstehen ist, aber nicht der Besitz des Manuskripts: und wenn dieser übertragen werden soll, so bedarf es noch einer besonderen Vereinbarung. Ueber den ebenfalls erwähnten Z 16, in welchem die Erhöhung des Ladenpreises den Verlegern nicht mehr zuge standen sein soll, wird sich vielleicht eines der Mitglieder der Kommission noch äußern. Wenn der verehrte Herr Kollege Ruprecht im Eingang seiner Ausführungen erwähnt hat, daß es wohl eigentlich nicht ganz recht sei, daß ein verhältnißmäßig kleiner Teil der heutigen Hauptversammlung, die Verleger, gnasi majorisiert würden durch die anwesenden Nichtverleger, so glaube ich dem entgegenhalten und wiederholen zu dürfen, daß es eben nicht ein bindender Beschluß sein soll, der hier gefaßt wird, daß die Verleger nicht gebunden werden sollen — denn das würde in jedem Fall unthunlich sein. Daß aber die Verleger, die hier anwesend sind, ihre Meinung äußern; daß auch die Sortimenter, die ja zum großen Teil auch mit Verleger sind, ihre Meinung äußern und einen Entwurf zur Nachachtung empfehlen, der, wie wiederholt betont worden ist, mit sehr dankenswerter Sachkenntnis und Sorgfalt ausgearbeitet worden ist, das scheint mir nicht unthunlich zu sein. Im Gegensatz zu einem der verehrten Herren Vorredner möchte ich es hier zum Ausdruck bringen, wie sehr ich es begrüßt habe, daß die vom Verlagsbuchhandel ausgearbeitete Verlagsordnung im Gegensatz zu der von den Schriftstellern aufgestellten eine so gerechte ist, daß aus allen Paragraphen das Bestreben hervor geht,^ berechtigten Ansprüchen der Autoren gerecht zu werden. Ich glaube, meine Herren, wir können dadurch auch zugleich die Hoffnung haben, daß unser Entwurf eine genauere und bessere Berücksichtigung an höherer Stelle findet, als ein einsei tig ausgestellter. Ich empfehle Ihnen deshalb wiederholt die Annahme des Entwurfs. Vorsitzender: Es hat sich zunächst noch Herr Arnold Bergstraeßer zum Wort gemeldet. Ich erlaube mir meiner seits, ehe ich Herrn Bergstraeßer das Wort gebe, einige wenige Bemerkungen. Ich würde es für sehr nötig halten, daß unser Herr Berichterstatter des Ausschusses auf verschiedene Punkte, die von mehreren der Herren Vorredner vorgebracht worden sind, näher einginge. Allein, meine Herren, wozu sollte das führen? Herr Spemann hat noch keinen Antrag gestellt, es liegt also nur der Antrag von Herrn vr. Ehlermann vor auf Enbloc-Annahme der Verlagsordnung. Herrn Spemanns Ansicht nach müßten wir dem Ausschuß alle seine Bedenken Mitteilen. Ja, meine Herren, dann müßte doch über die Be denken und einzelnen Abänderungsvorschläge erst im einzelnen abgestimmt werden, sonst könnte doch der Ausschuß nichts anfangen mit diesen Bedenken; er wäre nicht berechtigt, diese alle ohne weiteres anzunehmen. Ich kann Ihnen nur dringend raten/nehnien Sie den Antrag des Herrn v>. Ehlermann an und überlassen Sie das weitere der Zeit! Es ist ja nicht ausgeschlossen, binnen einem Jahre oder zwei Jahren eine Revision der Berlagsordnung zu beschließen; nehmen Sie aber vorläufig den Entwurf so an! Herr Arnold Bergstraeßer-Darmstadt: Meine Herren! Als Mitglied des außerordentlichen Ausschusses gestalten Sie mir, auf einiges Allgemeine, was eben zur Verlagsordnung gesagt worden ist, zurückzukommen. Ich möchte namentlich betonen, daß wir ja keine Schablone haben schaffen wollen, wie es vielleicht aus den Ausführungen eines der Herren Redner hervorgegangen ist. Wir haben weiter nichts gethan als einer Aufforderung Folge zu leisten, die schon längst an den Ver lagsbuchhandel ergangen ist. Die Aufforderung ist genau genommen ergangen von der Lage der Gesetzgebung. Man will in dem bürgerlichen Gesetzbuch oder im Handelsgesetzbuch diese Materie, die seither vernachlässigt worden war, einer Neu regelung unterziehen; es war deshalb Pflicht des Börsenvereinsvorstands, dieser Angelegenheit näher zu treten, und er ist in dieser Pflicht unterstützt worden durch das Vorgehen unseres Kollegen Voigtländer. Schon im Geschäftsbericht vor drei Jahren wurde auf die Notwendigkeit- einer Berlagsordnung aufmerksam gemacht; weder der dermalige Vorstand noch die Mitglieder des außerordentlichen Ausschußes verhehlten sich, daß vielen Verlegern die Berlagsordnung gerade nicht angenehm war; es ist das ja ganz natürlich. Aber bedenken Sie nur, daß ja jeder Verlag seine Eigenart hat und sie durch die Verlagsordnung in keiner Weise gefährdet wird. Wenn nun in der heutigen Versammlung, wie ja meist in unseren Ver sammlungen des Börsenvereins, viele Sortimenter mit ihr Votum abgeben, so ist dies durchaus etwas, was wir vertragen können, und zwar um deswillen vertragen können, weil ja der Börsenverein doch auch von den Verlegern als diejenige Instanz angesehen wird, die die Interessen des Verlegers zu vertreten hat! Und, meine Herren, ich freue mich, daß von ver schiedenen Rednern uns zugegeben worden ist, daß wir im großen und ganzen diese Interessen gewahrt haben. Wenn ein Herr Vorredner, Herr vr. Breitenstein, auf die praktische Konsequenz hinweist, und sie dahin kennzeichnet, daß demnächst ein jeder Autor die Verlagsordnung in die Hand nimmt und nun an den Verleger herantritt und sie ge- Neunundfünszigster Jahrgang. 474
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder