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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1892
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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133, 11. Juni 1892. Amtlicher Teil. 3191 bitten, daß wir die Verlagsordnung pur« annehmen, mit der Bestimmung, daß in ein oder zwei Jahren eine Revision stattzufinden hat. Vorsitzender: Herr Voigtländer als Berichterstatter hat das Wort. Herr Rob. Boigtländer: Meine Herren! Ich bitte, daß ich Ihre Aufmerksamkeit noch auf wenige Minuten in Anspruch nehmen darf. Die bisherige Ausgestaltung der Verlagsordnung hat unter dem Zeichen gestanden, daß wir mit der peinlichsten Gewissenhaftigkeit das Interesse der Autoren zu wahren suchten, und ich hätte allerdings säst jeden anderen Borwurf erwartet als den, daß wir hier Schlingen und Fallen für die Verleger gelegt hätten Indessen, daß das hier aus gesprochen wurde, ist mir ganz willkommen, denn es kann für uns nichts erwünschter sein, als wenn wir später darauf ver weisen können: hier in unserer Hauptversammlung sind uns Vorwürfe darüber gemacht worden, daß in der Verlags, ordnung die Schriftsteller zu günstig wegkommen. Run ist gesagt worden, daß die Verlagsordnung kein Meisterwerk ist. Meine Herren, wenn sich jemand dessen bewußt ist, dann sind es gewiß die Mitglieder des Ausschusses. Manche von Ihnen haben vielleicht keine Vorstellung von der Mühe, die es gekostet hat, über einzelne Bestimmungen einig zu werden. Als kleines Beispiel führe ich an, daß bei einem ganz untergeordneten Punkt, der hier keiner Erwähnung bedarf, drei Mitglieder des Ausschusses sagten: das ist doch ganz selbstverständlich; und vier andere, die Mehrheit, sagten: das ist ganz unannehmbar. In dieser Weise gehen die Ansichten über thatsächliche Verhältnisse im Buchhandel — denn es handelte sich um ein bestimmtes thatsächliches Verhältnis — auseinander. Aber gerade diesem Umstande gegenüber betrachte ich es als Vorzug unserer Arbeit, daß es im Buchhandel im Laufe der Jahre womöglich zu einer einheitlichen geschlossenen Anschauung über das Verlagsrecht komme, und das ist ein wesentlicher Punkt: dieser, ich möchte sagen, politische Umstand, daß wir im Hinblick auf die Stellung, die wir zu der Gesetzgebung voraussichtlich einmal zu nehmen haben, nicht in unseren Ansichten unübereinstimmend, zerfahren dastehen, sondern mit einer geschlossenen, festen und auch durch die Erfahrung geprüften Meinung Nun, ich thue es zwar lehr ungern, aber es bleibt wirklich kaum etwas anderes übrig, als ganz kurz auf die einzelnen Einwendungen einzugehen. Vorsitzender: Ich glaube unseren Herrn Berichterstatter doch bitten zu müssen, nicht in das Einzelne einzugehen — es wurde vorher Schluß der Debatte gewünscht — wenigstens vielleicht nur die zwei Punkte zu berücksichtigen, mit denen der Ausschuß nicht einverstanden sein kann. Herr Voigtländer: Mein Grund, auf das Einzelne einzugehen, ist der, daß vorhin ausdrücklich und mehrfach gesagt worden ist: die Verlagsordnung geht lückenhaft und fehlerhaft in die Welt. Sämtliche Ausstellungen aber, die hier vorgebracht worden sind, mit einer einzigen Ausnahme, sind im Ausschuß eingehend erwogen worden, und es scheint mir zweck mäßig, nachdem einmal die Angriffe erfolgt sind, darzulegen, daß durchaus nicht etwa Vergeßlichkeit, sondern wohlerwogene Gründe zu unserer Stellung geführt haben. Ich frage den Herrn Vorsitzenden, ob ich unter dieser Voraussetzung auf das Einzelne eingehen darf. (Vorsitzender: Gewiß!) Der erste Vorwurf betrifft H 3. Es wurde bemängelt, daß hier gesagt worden ist: im Kommissionsverlag steht dem Verleger kein Verlagsrecht zu, und dem wurde entgegen gehalten, daß der Verleger für den Vertrieb zu sorgen verpflichtet sein soll. Meine Herren, es steht in der Begründung ganz aus drücklich, daß diese drei Zeilen über den Kommissionsverlag nur hineingesetzt worden sind, um den Kommissionsverlag aus der Verlagsordnung herauszubringen. Der Kommissionsverlag ist kein Verlag, deshalb hat er mit der Verlagsordnung nichts zu thun. Ferner ist Z 12 bemängelt worden: „Der Verleger hat das zum Verlag übernommene Werk ohne Verzug nach Maßgabe ordnungsmäßigen Geschäftsganges in angemessener Ausstattung zu vervielfältigen." Nun, sollen wir vielleicht nach unordnungsmäßigem Geschäftsgänge verfahren? Das geht doch nicht. Jeder Geschäftsmann ist zur ordnungsmäßigen Wahr nehmung seiner Geschäfte verpflichtet. Es kommt vor, daß triftige Gründe es veranlaßen, den Druck zu verzögern: dann gehört dies eben zum ordnungsmäßigen Geschäftsgang, und der Verleger hat das Recht, die Vervielfältigung zu verzögern. Die Bestimmung in dem folgenden K 13: „Der Verleger hat für die wortgetreue Wiedergabe des Manuskriptes durch den Druck thunlichst Sorge zu tragen," ist ebenfalls ein selbstverständliches Erfordernis, das aber in seiner für den Verleger vielleicht möglichen Unbequemlichkeit dadurch gemildert worden ist, daß dort das Wort „thunlichst" eingesügt ist. Selbstverständlich kann der Verleger nicht dafür haften, daß nicht einzelne Ungenauigkeiten Vorkommen, und es ist ebenso selbstverständlich, daß, wenn der Autor die Korrektur gelesen und genehmigt hat, dann jede Einrede gegen eine nicht wort getreue Vervielfältigung hinwegfällt. Die Zurückgabe des Manuskripts nach erfolgtem Druck ist ebenfalls ganz selbstverständlich, aus den von Herrn vw Ehlermann vollständig richtig ausgeführten Gründen. Vorsitzender: Es thut mir doch leid, ich muß den Herrn Redner unterbrechen, schon deshalb, weil die Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß nachher auf seine Ausführungen wieder geantwortet werde. Ich glaube, es wäre sehr dankenswert, wenn der Herr Berichterstatter diese Entgegnungen uns später im Börsenblatt Mitteilen wollte. Herr Voigtländer: Ich füge mich selbstverständlich dem Wunsche des Herrn Vorsitzenden. (Ruse: Nähere Er klärung hören!) Ich will also rasch zum Schluffe kommen. Nur den einen wesentlichen Vorwurf zu K 39 betreffs der künstlerischen Abbildungen will ich noch kurz widerlegen. Alles, was verlagsrechtlich mit künstlerischen Erzeugnissen zusammenhängt, ist grundsätzlich aus der Verlagsordnung ausgeschlossen worden, weil, wie vorher erwähnt wurde, die Gesetz gebung über das künstlerische Urheberrecht zu den größten Bemängelungen Anlaß bietet: nicht, wie vorhin irrtümlich gesagt wurde, infolge des Gesetzes vom 11. Juni 1870, sondern infolge des Gesetzes über das künstlerische Urheberrecht von 1876. Deswegen ist hier mit vollem Vorbedacht alles, was das künstlerische Urheberrecht betrifft, ausgeschieden worden. Es muß dem einzelnen Vertrag nach wie vor überlassen bleiben, bis der Fortgang der Gesetzgebung es ermöglicht, auch eine Verlagsordnung über das künstlerische Verlagsrecht zu schaffen. — Das wollte ich vortragen, und bitte um Ent schuldigung, daß ich die Versammlung so lange noch aufgehalten habe. Vorsitzender: Meine Herren! Ich darf wohl nunmehr die Debatte als geschloffen ansehen und schreite zur Ab stimmung Es liegen drei Anträge vor, die sich alle auf den Antrag des Vorstandes beziehen. Herr Dr. Ehlermann hat seinen Antrag nicht schriftlich überreicht. (Der Antrag wird schriftlich übergeben.) 474»
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