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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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3482 Amtlicher Teil. ^ 133, II. Juni 1892. In Bezug auf diesen Punkt der Tagesordnung gebe ich zunächst auf Wunsch des außerordentlichen Ausschusses seinem Mitgliede Herrn Robert Voigtländer das Wort zu einem kurzen Bericht. Herr Robert Voigtländer-Leipzig. Sehr geehrte Herren! Der Ihnen zur Beschlußfassung vorliegende Entwurf einer Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel ist gedruckt und mit Begründung zweimal dem Börsenblatt beigelegt worden, nach den Beschlüßen der dritten Lesung am 30. Dezember des vorigen, nach denen der vierten Lesung am 23. April dieses Jahres. Der Vorstand hat die einzelnen Vereine und alle Mitglieder des Börsenvereins zur Begutachtung aufgefordert, und diesem Ersuchen ist vielfach entsprochen worden. So glaubeich annehmsn zu dürfen, daß der Entwurf Ihnen zur Genüge bekannt sei, und daß ich mit Einzelheiten nur dann Ihre Zeit in Anspruch zu nehmen habe, wenn dies von der Versammlung gewünscht werden sollte. Nur zu einigen Bemerkungen allgemeiner Art erbitte ich mir auf einige Minuten Gehör. Ms ich vor zwei Jahren die Ehre hatte, meinen Antrag an dieser Stelle zu begründen, habe ich als Zweck der Verlagsordnung bezeichnet: 1) daß sie für jeden Verleger ein handliches, bequemes Nachschlagebuch für verlagsrechtliche Frage» sein und 2) in Lücken und Unklarheiten bestehender Verträge einzutreten geeignet sein solle. Diesen Zweck hat der Ausschuß bei seiner Arbeit stets im Auge behalten. Es sind dem Ausschuß aus dem Buchhandel mehrere so anerkennende Beurteilungen seiner Arbeit zugekommen, daß er hoffen darf, die erste Aufgabe, ein brauchbares Hilfsmittel für verlagsrechtliche Fragen zu schaffen, in genügender Weise gelöst zu haben. Ich glaube nicht, daß von dem umfangreichen Stoffe Wesentliches darin vermißt werden wird. Zum zweiten soll dis Verlagsordnung dienen zur Ergänzung von Verlagsverträgen, von abgeschlossenen und von abzuschließenden. Dies hat den Ausschuß veranlaßt, ganz besondere Sorgfalt an die juristische und sprachliche Durch arbeitung zu wenden. Das blos Sachliche hätte er recht wohl in etwa zwei Lesungen erledigen können. Um aber denen, die die Verlagsordnung benützen wollen, eine juristisch stichhaltige Arbeit zu bieten, haben wir auf der Grundlage eines ersten Entwurfs 4 Lesungen nötig gefunden, wozu 11 Sitzungstage des Gesamtausschusses und eine Sitzung eines Unter ausschusses erforderlich waren. Dazu haben wir Rechtsgutachten der Herren Or. Dambach und vr. von Wächter benützt, und ferner hat der hiesige Rechtsanwalt, Herr vr. Gentzsch, unser Protokollführer in den drei letzten Lesungen, uns manchmal mit seinen« Rat unterstützt. Wir hoffen, daß Sie die Verlagsordnung ruhig in Gebrauch nehmen können, ohne eine juristische Entgleisung besorgen zu müssen. Um nun die Verlagsordnung rechtskräftig zu machen, ist es nötig, daß in den Verlags verträgen selbst ausdrücklich auf sie Bezug genommen oder sie sonst durch die Unterschrift der Vertragschließenden als rechts verbindlich anerkannt werde, also auch von dem Autor. Dies führt mich auf unser Verhältnis zu den Schriftstellern im allgemeinen. Es ist Ihnen bekannt, daß die größte schriftstellerische Vereinigung, der etwa 800 Mitglieder zählende Deutsche Schriftsteller-Verband, sich zu unfern Be strebungen in offenen Widerspruch gesetzt hat. Unsere Verhandlungen mit dem Verbände sind Ihnen aus dem ersten gedruckten Berichte des Ausschusses bekannt. So wä>e, falls es die Versammlung nicht anders wünscht, kein Anlaß, aus die Sache zurllckzukommen. Nun hat aber der dem Schriflsteller-Verbande durch die leitenden Persönlichkeiten sehr nahestehende Verein „Berliner Presse" einen förmlichen Protest dagegen erlassen, daß die Verlagsordnung in sofortige praktische Wirk samkeit trete. Man weiß nicht recht, was man aus diesem Proteste machen soll. Die Verlagsordnung ist kein Gesetz. Die Verleger können nichts weiter lhun, als ihren Autoren in jedem einzelnen Falle Vorschlägen, die ganze Berlagsordnung zu einem Bestandteile des Verlagsvertrages zu machen oder einzelne Bestimmungen in Len Verlagsvertrag aufzunehmen. Dann ist es an der Zeit, daß der Schriftsteller seine Bedenken geltend macht, wenn er welche hat, daß er Abänderungen vorschlägt oder die Verlagsordnung als Ganzes ablehnt. Das ist sein gutes Recht Das gute Recht des Börsenvereins aber ist es, solche Vertragabschlüsse für seine Mitglieder vorzubereiten, und es ist nicht verständlich, wie man die Behandlung unserer Vereinsangelegenheilen von jener Seite zu beeinflussen sucht. Das scheinen auch die andern Schriflstellervereine anzuerkennen, denn außer dem Schriflsteller-Verbande und einem dritten Vereine, dem Lehrer-Schriftstellerbund, hat unseres Wissens lein Schriftstellerverein der von Berlin überallhin versandten Aufforderung, ebenfalls zu protestieren, Folge geleistet. Vielleicht denken auch andere Schriftsteller günstiger über unsere Arbeit, wie das der Verein „Dresdner Presse" in der Ihnen bekannten Forni auch offen gesagt hat. Ich habe hier einzuschalten, daß der Verein „Dresdner Presse" gebeten hat, zur Vernieidung von Mißverständnissen zu erklären, das er sich mit jener Aeußerung nicht etwa von seinen Berufsgenoffen habe trennen wollen, vielmehr habe er damals in seiner Begutachtung des Entwurfs dritter Lesung ausdrücklich erklärt, daß er, vor die Wahl gestellt, den Entwurf des Schriftstellerverbands vorziehen würde. Das werden nur ja auch alle für erklärlich finden und kaum anders erwartet haben. Für uns war aber wichtig darzuthun, daß unser Entwurf so einseitig nicht sei, um nicht auch von Schrift stellern eine anerkennende Beurteilung finden zu können, trotz der Wahrung des abweichenden Standpunktes in Einzelheiten. Uebrigens werden nach unser»! zweiten Berichte und der mit ihm veröffentlichten Bekanntmachung des Vorstandes jene Befürchtungen der Schriflstellerkreise wohl größtenteils geschwunden sein und die freundlichere Auffassung wird hoffentlich immer mehr Boden gewinnen. Als Anzeichen dafür kann man vielleicht schon die in Nr. 100 des Börsenblattes und Nr. 18 der Zeitschrift „Jmmaterialgüter" veröffentlichten Aufsätze von Schriftstellern ansehen. Es ist schade, daß bei unseren Be ratungen Vertreter der Schriftsteller gefehlt haben. Hätten die Herren hören können, niit welch peinlicher Rücksichtnahme wir ihre Interessen uns zu vergegenwärtigen gesucht haben, wir würden sicher jetzt schon gute Freunde geworden sein. Aber eine eindringliche Mahnung richten doch diese kleinen Reibungen an uns alle. Bereits vor zwei Jahren habe ich auf den Einfluß hingewiesen, den unsere Verlagsordnung auf den Gang der Gesetzgebung ohne Zweifel haben würde. Diese Voraussage ist schon jetzt insofern bestätigt, als nach mancherlei Anzeichen es sehr wahrscheinlich ist, daß die gesetzliche Regelung des Verlagsrechts im Deutschen Reiche viel früher unternommen werden wird, als ehedem beabsichtigt war. Darum ist es auch richtig, daß unsere Verlagsordnung, wie es der Vorstand beantragt, dem Reichskanzler mit der Bitte um Berücksichtigung bei einer reichsgesetzlichen Regelung des Verlagsrechtes überwiesen wird. Kommt es dazu, dann gilt es, unsere Rechte zu wahren! Gerade die jetzige Agitation einer rührigen Partei der Schriftsteller hat uns klar gemacht, wie sehr wir auf der Hut sein müssen, daß der Verlagsbuchhandel nicht von seiner geschichtlich und sachlich wohlbegründeten gleichberechtigten Stellung in eine, der gesetzlichen und moralischen Würdigung nach, den Autoren untergeordnete Stellung
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