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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1892
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- 1892-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1892
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- Deutsch
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3532 Nichtamtlicher Teil. 134, 13. Juni 1892. Deutsche billig nennt, nennt der Pole, bei dem es 400 polnische Gulden ausmacht, ganz anders. Selbst der Unterschied, wo nach Thalern oder nach Gulden, nach dem 20- oder 24-Guldensuß gerechnet wird, erzeugt schon einen gewaltigen Unterschied in den Begriffen von der Billigkeit der Preise. Dieser Unterschied kann bei der Erteilung der Privilegien nicht außer acht gelassen werden. Ein und derselbe Preis kann also in einem Staate billig heißen und das Privilegium verdienen, und im anderen unbillig und cs nicht verdienen.- Da zu den hohen Bücherpreisen und den Kursverlusten noch hohe Fracht- und Zollgebühren und die Leipziger Platzunkosten kamen, so konnte sich allerdings der Süden benachteiligt sühlen. Dieses Gefühl findet in den zahlreichen den Nachdruck verteidigen den Schriften*) derben Ausdruck. Die süddeutschen Regierungen befanden sich im vollen Einvernehmen mit der Lesewelt ihrer Länder, wenn sie den Nachdruck »ausländischer« Bücher erlaub ten und begünstigten. So machte man zugleich die Bücher wohl feiler und hielt das Geld im Lande. So lange die Verbreitung des Nachdrucks sich ans Süd- dentschland und Oesterreich beschränkte, war der dem Norden zugefügtc Schaden noch erträglich und darf jedenfalls nicht nach heutigen Verhältnissen beurteilt werden; Nord- und Süddeutsch land waren damals weit selbständigere, weniger aus einander an gewiesene Verkehrsgebiete, als heutzutage. Zu einer empfind licheren Rechtsverletzung wurde erst der Schmuggel der Nach druckware in das Ursprungsland des nachgedruckten Werkes. Die kleineren Gründe für Zulässigkeit des Nachdrucks, die mehr buchhändlerisch-technischer Art sind, könne» hier »»erörtert bleiben. Man sieht aus den angeführten, daß das Uebel in Ver hältnissen begründet war, über die man mit der landläufigen Entrüstung über die bösen Nachdrucker nicht hinwegkommt; in Ver hältnissen, welche die einzelnen Menschen und Länder gebieterisch bannten. Reste dieser Zustände haben wir noch heutzutage vor Augen in dem litterarisch-rechtlichen oder vielmehr rechtlosen Verhältnis Deutschlands zu einigen europäischen Staaten, insbe sondere zu Holland, und in dem Europas zu Nordamerika. Preußen war der Staat, der, wie in anderen Dingen so auch in der Nachdruck-Gesetzgebung, die deutsche Einheit herbei- gcführt hat. Es stellte sich in seinem im I. 1794 erlassenen Landrccht mit richtigem Blick auf den den anderen deutschen Staaten gegenüber einzig wirksamen Standpunkt der Gegenseitig keit; die Litteratur der Staaten, die die preußische nachdiuckten, war auch in Preußen vogelfrei. Da der Süden weniger neue Bücher erzeugte, als der Norden, so hatte diese Maßregel zunächst wenig praktische Wirkung; trotzdem war sie richtig. Der Grund satz der Gegenseitigkeit ist bis heute in den deutschen Litterar- verträgen in Geltung. Der Wiener Kongreß wies die Regelung der Preß- und Nachdruckangelegenheiten dem Deutschen Bunde zu. So schlag fertig dieser in Preßsachen war, so wenig kam er in Nachdruck sachen vom Fleck.**) Da ging Preußen selbständig vor und schloß 1827—1829 31 Littcrarverträge mit den andern deutschen Staaten. Selbst Württemberg und Baden schlossen sich nicht mehr aus; nur Oesterreich war nicht zum förmlichen Abschluß zu bewegen. Aber es schämte sich doch, und Metternich verbot ganz im stillen den Nachdruck, eine Kunde, die sich, gern ver nommen, unter der Hand von 1830 an im Buchhandel verbreitete. Daun folgten die großen Gesetzgebungswerke: das preußi sche Gesetz und die Bundesbeschlüsse von 1887, das bayrische Gesetz von 1865, das norddeutsche von 1870, aus das deutsche *) Vergleiche Pütter S. 118 s., Katalog der Bibliothek des Börsen- verctnS S. 448 f. "t Wie am Wiener Kongresse Cotta und Genossen, so regte sich jetzt in Leipzig der »Wahlausschuß deS deutschen Buchhandels», der Vor läufer des -Börscnvereins der Deutschen Buchhändler». Auf seine An regung ist u. a. die Bemessung der Schutzfrist auf 80 Jahre nach dem Tode des Autors zuiückzusühren. Vgl. Schitrmaun I, S. 243 und Brockhaus Bd. III, S. SS f. Reich ausgedehnt 1871 — 1873. Der litterarischen Einheit war endlich die politische und Rechtseinheit gefolgt. Aber mit Recht sagt Scktürmann fl. 256): »Aus den Anfängen und selbst aus der späteren Fortsetzung unserer neueren Gesetzgebungs arbeiten nebst ihren Kommentierungen wird niemand so bald zu der Erkenntnis gelangen, daß nur an Zustände, wie die hier angedeuteten, anzukniipsen war. Weit eher wird man zu der Meinung verleitet werden, daß es galt, eine jahrhundertalte Rechtsanarchie und als Folge derselben eine Verwirrung und Verirrung des Volkssinnes zu bekämpfen, gegen welche die Ge setzgebung ihre schärfsten Ahndungsmittel hervorzukehren ge nötigt war.» Wir freuen uns dessen, was jene Gesetze an Rechtseinheit endlich gewährten, vorbehaltlich der im nächsten Abschnitte zu er örternden Wünsche. Vor einer Ileberschätzung der Wirkung der modernen Gesetzgebung aus die Sicherheit des Rechtsschutzes sollte allein die Erwägung der Thatsache bewahren, daß das Nachdruckerzeitalter i» Deutschland bereits über wunden war, ehe die neuen Gesetze erlasse» waren. 4. Das Urheberrecht. Die geschichtlich überlieferte Eigentümlichkeit des Privilegien wesens war der den Autor mittelbar, durch den Verleger, deckende Gewerbeschutz. Das preußische Landrecht knüpfte a» diese lleberlieferung an. »Das Verlagsrecht- heißt es in tz 996, »besteht in der Befugnis, eine Schrift durch den Druck zu ver vielfältigen, und sie aus den Messen, unter die Buchhändler und sonst, ausschließend abzusetzcn«. Sodann wird das Verhältnis des Verfassers zum Verlegers festgesetzt, den herkömmlichen, meist noch heute geltenden Rechtsanschauungen angemessen. Dann heißt es: »Z 1021. Vorstehende Einschränkungen des Verlagsrechts zum Besten des Schriftstellers fallen weg, wenn der Buch händler die Ausarbeitung eines Werks »ach einer von ihm gefaßten Idee, dem Schriftsteller zuerst übertragen, und dieser die Ausführung ohne besonderen schriftlichen Vorbehalt über nommen; oder wenn der Buchhändler mehrere Versasser, zur Ausführung einer solchen Idee, als Mitarbeiter angestellt hat. H 1022. In diesen Fällen gebührt das volle Verlagsrecht vom An sänge an dem Buchhändler, und der oder die Ver fasser können sich auf fernere Auflagen und Ausgaben weiter kein Recht anmaßen, als was ihnen in dem schristlichen Vertrage ausdrücklich Vorbehalten ist.» So war, neben dem Rechte der Autoren, das der Buch händler mit gutem Verständnis gewahrt. Dieses Buchhändler recht begann man aber bald als überwundenen Standpunkt zu betrachten und ließ es hinter einem neu ausgestellten ausschließ lichen Autorrecht zurücktreten. Diese »euere Auffassung stammt aus Frankreich.*) In Deutschland hat sie zuerst Pütter**), fünfzig Jahre später mit geringerer Würdigung der tatsächlichen praktischen Verhältnisse, aber großem Einfluß aus die Entwickelung der Rechtslehre Kramer***) befürwortet. Das Zurückdrängen des buchhäudlerischen Rechts erfolgte unter dem blendenden Eindrücke der Klassikerzeit, in der allerdings für den außerhalb des Buchhandels Stehenden der Autor allein maßgeblich für die Gestaltung des Büchermarktes scheinen konnte. lSchluß folgt.) *> Ucbersicht der englische» und französischen Rechtsentwicke- luug bei Osterrieth S. 14 s., 37 f. und bei Schürmann III. S. 223 f. **) Pütter, Joh. St-, Der Büchernachdruck nach ächten Grund sätzen des Rechts. Göttingen 1774. Ein grundlegendes, noch heute beachtenswertes Buch. ***) Kramer, Wilh Aug., Die Rechte der Schriftsteller und Ver leger. Heidelberg 1827.
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