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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1892
- Sprache
- Deutsch
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3622 Amtlicher Teil. äSM8, 17. Juni 1892, Verlagsordnung für den Deutschen Buchhandel. (Angenommen in der Hauptversammlung des Biirsenverelns der Deutschen Buchhändler am 16. Mai 1892,) 8 1- Unter Verlagsrecht wird die ausschließliche, in dem Urheber recht begründete Befugnis verstanden, ein Schriftwerk mechanisch zu vervielfältigen und zu verbreiten. Zu den Schriftwerken werden auch die im H 43 des deutschen Reichs-Gesetzes vom 1l. Juni 1870 erwähnten Zeichnungen und Abbildungen gerechnet. 8 2. Das Verlagsrecht wird in der Regel von dem Verfasser (Urheber, Autor) oder von dessen Rechtsnachfolger auf einen Verleger übertragen, kann aber auch von dem Verfasser selbst oder von dessen Rechtsnachfolger ausgeübt werden (Selbstverlag). 8 3. Ueberuimmt der Verleger ein für Rechnung des Verfassers oder eines Dritten hergestelltcs Werk zum Vertriebe (Kommissions- Verlag), so steht dem Verleger kein Verlagsrecht daran zu. 8 4. Das Rechtsverhältnis zwischen Verfasser und Verleger kann durch förmlichen Verlagsvertrag, durch briefliche oder mündliche Vereinbarung festgestellt werden. 8 5. Das Verlagsrecht steht dem Verleger ohne weiteres zu, wenn der Verfasser den Auftrag des Verlegers angenommen hat, ei» litterarisches Unternehmen nach einem vom Verleger gegebenen Plaue auszuführen. 8 6. Der Verfasser haftet dem Verleger, sofern diesen nicht eigenes Verschulden trifft, dafür, daß er über das ausschließliche Verlags recht au dem den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Werke zu verfügen hatte. War das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder mit Wissen des Verfassers veröffentlicht, so hat dieser es vor dem Vertragsabschlüsse dem Verleger mitzuteilen. Der Verfasser haftet dem Verleger für allen aus entgegengesetztem Verhalten und aus allen von ihm verursachten Verstößen gegen fremde Urheberrechte entstehenden Schaden. 8 7. Der Verfasser hat das Manuskript des Werkes dem Verleger zur vereinbarten Zeit und druckfertig abzuliefern, d. h. inhaltlich vollständig abgeschlossen und äußerlich so beschaffen, daß es ohne iveiteres zum Satz und Druck gegeben werden kann. 8 8. Ist die Zeit der Ablieferung des Manuskriptes nicht ver einbart, so hat der Verfasser sich aus Verlangen des Verlegers nachträglich über eine angemessene Lieferfrist zu erklären. 8 9. Hat der Verfasser das Werk zur vereinbarten Zeit nicht voll ständig geliefert und bleibt er nach Ablauf einer ihm vom Verleger gestellten angemessenen Frist mit der Fortsetzung im Rückstände, so ist der Verleger berechtigt, das Werk von einem andern Ver fasser fortsctzen zu lassen. Das verabredete Honorar hat der Verleger für den gelieferten Teil im Verhältnis zum Ganzen zu zahlen, vorbehaltlich seines Anspruchs aus Schadenersatz (H 42). 8 io. Ueberträgt der Verleger einem Verfasser die Bearbeitung des Werkes eines anderen Verfassers 9, 32, 40, 43), so hat er auf dessen Verlangen den Namen des Bearbeiters auf dem Titel zu nennen und im Werke selbst anzugebeu, wo dessen Arbeit beginnt. 8 11- Der Verfasser ist zur Durchsicht der Korrekturbogen berechtigt und verpflichtet; eine Entschädigung hat er nicht zu beanspruchen. Abänderungen des ursprünglichen Wortlautes sind dem Ver fasser bei Vornahme der Korrektur gestattet; für die dadurch ver ursachten Kosten hat er aufzukommen, wenn die Abänderungen nicht verhältnismäßig unerheblich sind oder durch inzwischen eiu- eingetretene Umstände gerechtfertigt wurden. 8 12- Der Verleger hat das zum Verlage übernommene Werk (8 7) ohne Verzug nach Maßgabe ordnungsmäßigen Geschäftsganges in angemessener Ausstattung zu vervielfältigen. 8 13. Der Verleger hat für wortgetreue Wiedergabe des Manuskriptes durch den Druck thunlichst Sorge zu tragen; eine Veränderung am Wortlaute und Titel darf er ohne Genehmigung des Verfassers nicht vornehmen. 8 14- Der Verleger kann zur Vervielfältigung des Werkes Stereotyp platten oder stehenden Satz verwenden; die Berechtigung des Ver fassers zu Abänderungen bei neuen Auflagen bleibt dadurch un berührt. 8 13. Der Verleger hat das zum Verlage übernommene Werk in der üblichen buchhändlerischen Weise, durch Bekanntmachung und Versendung, zu vertreiben. 8 16. Dein Verleger steht die Festsetzung und, unter Benachrichti gung des Verfassers, die nachträgliche Ermäßigung des Laden preises zu. 8 17. Das Honorar kau» entweder nach Zahl der Druckbogen oder nach Zahl der abgesetzten Exemplare oder als Pnuschsumme verein bart werden. Die Gegenleistung des Verlegers kann anstatt in einem Honorare auch in der vollständigen oder anteiligen llebernahme der Her stellungskosten, in einem Gewinnanteile des Verfassers, in unent geltlicher Lieferung von Exemplaren oder lediglich in dem Ver triebe des Werkes bestehen. Ist kein Honorar vereinbart, so hat der Verfasser ein solches nicht zu beanspruchen.
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