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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1895
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1194 Nichtamtlicher Teil. 53, 4. März 1895. Von Herr» Otto Starkstrom in Langensalza vom 1. Februar 1895, bctr. käufliche Erwerbung der Sortimeutsbuchhcmd- lung des Herrn W. Wcndt und Weiterführung derselben unter der Firma: G, Huschke's Buchhandlung (Otto Stockstrom). Komm.: Fleischer. „ Frau Elisabeth verw. Thomas in Firma Theod. Thomas in Leipzig vom 9. Februar 1895, betr. Eintritt des seitherigen Prokuristen Herrn Wilhelm Junghans als Teilhaber in das Geschäft. „ Herrn Pet. Weber, Verlagshandlung in Berlin vom 15. Februar 1895, betr. Verlegung seines Geschäftes nach Baden-Baden. „ „ W. Wendt in Langensalza vom 1. Februar 1895, betr. Verkauf seiner unter der Firma G. Huschke's Buch handlung (Wendt L Klaumell) bestehenden Sortimentsbuchhandlung an Herrn Otto Stockstrom aus Norderney, sowie Weiterführung des Verlages wie bisher unter der Firma: Wendt L Klauwell. Komm.: Fleischer. Leipzig, den 28. Februar 1895. Geschäftsstelle des Sörsenvereins der Vrntsche» Buchhändler zn Leipzig. G. Thom eilen, Geschäftsführer. Nichtamtlicher Teil. Zum Gesichrntwurf betr. Abänderung der Gewerbeordnung. (Wandergewerbe, Kolportage- und Reisebuchhandel). (Vgl. Börsenblatt 35, 36, 39, 40, 41, 44, 48, 49, 50.) Der in Nr. 35 d Bl. zum Abdruck gelangten Eingabe des Börsenvcrcins-Vorstandcs an den Reichstag zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Nr. 94 der Drucksachen), und zu dem Antrag Gröber und Genossen (Nr. 69 der Drucksachen hat sich, ebenso wie der Süddeutsche Buchhändlcrvcrcin und der Stuttgarter Vcrlegervercin, auch der Württembergische Buchhändlervcreiu vollinhaltlich angcschlosscn und dies in einem Schreibeit an den deutschen Reichstag zum Ausdruck gebracht. Hausrrgeln für drn Buchhandel. III. (Vgl. Börsenblatt Nr. 11 u. 20.) Als in Nr. 11 des Börsenblattes 1895 eine Geschäfts ordnung veröffentlicht wurde, die nur den Kundenvcrkehr betraf, wird die wohlmeinende Art, die Mitarbeiter zu interessieren, ihr Pflichtgefühl zu heben, sic zum selbständigen Handeln anzusporncn, nicht gedankenlos in den Tag zu leben, wohl den Beifall aller Sortimenter gefunden haben. Es empfiehlt sich, diese Hausordnung in jedem Geschäfte auf hängen zu lassen; sie kann als Supplement zu meinen »Ge schäftsregeln« dienen, die sich ebenfalls einer großen Nach frage erfreuten, so daß ich einen Neudruck veranstalten mußte. Diese Geschüstsrcgcln, vbwohl für mein eigenes Geschäft Sprech zugcschnitten, eignen sich in ihren Prinzipien für alle, auch für Verlags-Geschäfte. Da es mir an einem Vorbilde fehlte, so ist durch vielfaches Nachdenken und Umgcstalten, ivo jedes Wort genau erwogen wurde, eine »Geschäftsordnung« ge schaffen worden, woran es dem Buchhandel bislang gebrach. Ich will nicht behaupten, daß die, obwohl mühevolle Arbeit eine vollendete und mustergiltigc sei, und werde dankbar jede Anregung prüfen und bei einer späteren Auflage eventuell verwenden. Ich legte den Hauptwert: 1. auf eine Geschäftsordnung, wonach jeder, auch in meiner Abwesenheit weiß, was er zu thun hat, und installierte die Aufsicht; 2. auf den Geschäfts betrieb, dem ich gewisse Regeln gab, dessen Aufsicht ich dem ersten Gehilfen überwies, während die Regeln alle Mitarbeiter betreffen; 3. ordnete ich das gegenseitige Rechtsverhältnis. Es wäre außerordentlich wünschenswert, wenn für den Buchhandel allgemein gebräuchliche Gcschäftsrcgcln angewandt würden. Wie oft kommt es vor, daß mau sogar mit älteren Gehilfen über die Grundprinzipien der Geschäftsordnung in Kollision gerät. Es ist nicht zu leugnen, daß im Buchhandel einzelne Gebräuche cingerissen sind, die sicherlich widersinnig sind und der Abhilfe bedürfen, auch im kaufmännischen Be triebe nicht existieren. Diesem, wie ich aus der Nachfrage ersehe, von Vielen gehegten Wunsche suche ich in meinen »Geschäftsregeln« nach zukommen; die allgemeine Anwendung wird es jedem Kollegen erleichtern, die Mitarbeiter in ihr Amt einzuführen, sie zu verpflichten, und cs dürfte somit mancher Mißbrauch beseitigt und Ordnung in vielen Dingen erreicht werden, zum Wohle des Gesamtbuchhandels. Berlin, den 25. Februar l895. R. Meyenburg. a L. Eine Lücke in unserer Verkehrsordmiiuj. 8 12 schreibt vor: »Die Zusendung von Neuigkeiten — in Ab satz I sind sie näher charakterisiert — ä cond. kann unverlangt an solche Sortimenter erfolgen, welche laut Bezeichnung im neuesten Jahrgänge des Adreßbuches derartige Sendungen annchmcn oder anderweitig solche erbeten haben. Geschieht die Zusendung ohne diese Ermächtigung, so trägt der Verleger jede Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung, falls ihm binnen Monatsfrist nach Eingang der Sendung eine be zügliche Anzeige gemacht wird.» Was geschieht nun mit solchen Büchern, die unverlangt an die Sortimenter gesandt werden und die nicht Neuigkeiten im Sinne von K 12 sind? Ich erinnere dabei nur an die Verleger von Jugendschristcn, Nciseliltcratur, populäre» Büchern, die ge wohnt sind, Lagerergänzungen unverlangt zu versenden. Hierüber fehlt alle und jede Bestimmung. Es wäre mir sehr lieb, die An sichten der Herren Kollegen hierüber zu hören. II. Zwei Recensionsexemptare für eine Zeitschrift? Eine verbreitete chemische Zeitschrift verlangt durch gedrucktes Rundschreiben 2 Recensionscxemplare. Hoffentlich wird kein Ver leger sich dazu verstehen, 2 Exemplare sür eine Rccension zu liefern. Wohin sollten wir bei der in Deutschland vorhandenen Unmenge von reccnsicrcnden Zeitschriften kommen, wenn der Verleger allen 2 Necensionsexemplarc senden sollte! Die betreffende Redaktion scheint die ihr im Interesse ihrer Leser und der Wissenschaft obliegende Pflicht, wichtige neue Er scheinungen zu besprechen, als ein Mittel zum billigen Erwerb einer kostbaren Bibliothek nnzuschen. Zweck dieser Zeilen ist, die Ver leger zu einmütiger Abwehr dieses Anspruches nnfzusordern.
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