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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1895
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Amtlicher Teil. 2631 11>. 14 Mai 1895. ° fordern, ihm Vorschläge in Bezug auf die betreffenden und mit ihnen in Verbindung stehenden Angelegenheiten einzu reichen und mit ihm zu beraten. Der Vereinsausschuß hat infolge dessen »Bestimmungen über den Restbuchhandel« aus gearbeitet. welche von ihm mit dem Vorstande beraten und als »Entwurf« angenommen worden sind. Dieser Entwurf ist unterm 6. März d. I. mit dem Ersuchen veröffentlicht worden, ihn seitens der Mitglieder des Börsenvereins und namentlich innerhalb der Verleger-, Kreis- und Ortsvereine einer Be ratung zu unterziehen. Bei der Wichtigkeit der Sache schien es dem Vorstande und dem Vereinsausschusse unthunlich, diesen Entwurf schon jetzt der Hauptversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen, vielmehr soll dies erst im nächsten Jahre geschehen, nachdem der Vereinsausschuß die bis zum 1. Oktober d. Z. mit entsprechender Begründung er betenen Abänderungsvorschläge geprüft und danach den Ent wurf einer endgiltigen Fassung festgestellt haben wird. Ob statt des Vereinsausschusses ein außerordentlicher Ausschuß mit dieser Aufgabe betraut werden soll, wird die Haupt versammlung bei Beratung des von mehreren Orts- und Kreisvereincn gestellten betreffenden Antrags zu entscheiden haben. Der Vorstand ist der Ueberzeugung, daß jedenfalls der Versuch gemacht werden muß, auch diese Angelegenheit durch den Börsenverein zu regeln. Gleichzeitig mit den Bestimmungen über den Restbuch- hnndel hat der Vercinsausschuß auch über einen Entwurf gleichmäßiger Verkaufsnormen der Orts- und Kreis- vereinc für ihr Gebiet beraten. Ein solcher war von einer Abgeordnetenversammlung der Orts- und Kreisvereine ange nommen worden und sollte dem Vorstände des Bürsenvereins von den einzelnen Vereinen, nach deren besonderen Bedürf nissen ergänzt, zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Vorstand hielt cs für zweckmäßig, auch diese Angelegenheit zunächst dem Vereinsausschusse vorzulcgen, zumal in dem Entwürfe auch Bestimmungen über den Restbuchhandel ent halten waren. Der Vereinsausschuß entsprach dieser Auf forderung durch Aufstellung von Normalverkaufsbestimmungcn, die den einzelnen Vereinen zur Annahme empfohlen werden sollten. Bei der gemeinschaftlichen Beratung dieses Entwurfs durch den Vorstand und Vereinsausschuß ergab sich, daß über einzelne wichtige Punkte, z. B. über das Verbot der unver langten Gewährung des zulässigen Rabatts, Meinungs verschiedenheiten herrschten, die sich nicht ausgleichcn ließen, und der Vorstand beschloß deshalb unter Zustimmung des Vereinsausschusses, vorläufig davon abzusehen, Normal- verknussbestimmnngen für die Orts- und Kreisvereinc aufzu stellen, da er zwar alle besonderen Verkaufsnormen, welche die einzelnen Vereine für ihr Gebiet feststellcn würden^ zu genehmigen habe und genehmigen werde, sofern sie den Satzungen nicht widersprächen, auch wenn Vereine sich weiter gehende Beschränkungen, als sie die Satzungen vorschreiben, auferlegen wollten, daß er aber derartige Beschränkungen nicht seinerseits den einzelnen Vereinen empfehlen könne und ihre Durchführung sowie Uebcrwachung den Orts- und Kreisvereinen überlassen müsse. Hiernach wird es den ein zelnen Orts- und Kreisvereinen anheimzugeben sein, abgeänderte Verkaufsnormen für ihr Gebiet dem Vorstande zur Genehmigung vorzulegen, und erst dann wird zu entscheiden sein, ob es möglich ist, die verschieden gearteten Wünsche zu einer Grundlage für Normalverkaufsbestimmungen zu machen, oder ob, wie bisher, jeder Verein besondere Verkaufsnormen für sein Gebiet feststellt. In Uebereinstimmung mit dem Vereinsausschusse hat der Vorstand ferner beschlossen, an die Orts- und Kreisvereine das Ersuchen zu richten, die besonderen Verkaufsnormen für ihr Gebiet, soweit dies nicht schon geschehen, allgemein da hin zu ergänzen, daß für den Verkauf von Musikalien die Berkaussbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalien händler Geltung haben sollen. Auf diese und nur auf diese Weise wird es in Zukunft möglich sein, den Ladenpreisen der Musikalien den gleichen Schutz wie den Bücherladenpreisen zu gewähren, und dadurch vielfach erhobenen Klagen abzu helfen, während der Vorstand nach dem Wortlaut der Satz ungen dazu sonst nicht berechtigt ist. Dieser Beschluß ist außer den Orts- und Kreisvereinen den Vorständen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig und des Vereins der Berliner Musikalienhändler mitgeteilt und ihnen dabei die Voraussetzung ausgesprochen worden, daß sie ihre Mitglieder, soweit sie noch nicht dem Börsenverein angehören, veranlassen, die Mitgliedschaft beim Börsenverein nachzusuchen: beide Vor stände haben dies unter besonderm Dank in Aussicht gestellt. Es ist nun abzuwarten, ob die sämtlichen Orts- und Kreis vereine ihre Verkaufsnormen in der angegebenen Weise ergänzen, da erst dann die Ladenpreise der Musikalien den selben Schutz wie die Bücherladenpreise genießen werden. Die Buchhändlerische Verkehrsordnung hat den Vorstand auch im vergangenen Jahre vielfach beschäftigt, insofern, als er und namentlich der erste Vorsteher, häufig zu Gutachten über Bestimmungen derselben von Gerichtsbehörden und einzelnen Mitgliedern des Börsenvereins aufgefordert worden ist. Da sie bekanntlich in Ermangelung besonderer Vereinbarungen von Firma zu Firma für die Mitglieder des Börsenvereins, sowie für diejenigen Nichtmitglieder, welche eine bezügliche Erklärung abgegeben haben (gegenwärtig 1245), verbindlich ist und somit von dem ausschlaggebenden Teile der deutschen Buchhändler befolgt wird, wird sie von den Ge richten immer mehr als Regulativ für den buchhändlerischen Verkehr überhaupt angesehen. Schon mit Rücksicht hierauf schien es dem Vorstande bisher bedenklich, eine Revision der ersll seit vier Jahren geltenden Verkehrsordnung zu beantragen. Auf der Tagesordnung der heutigen Hauptversammlung be findet sich ein Antrag, einzelne Bestimmungen abzuändern. Bei der Beratung darüber wird sich Herausstellen, ob die bean tragten Aenderungcn oder welche derselben Annahme finden, und es wird dann noch zu entscheiden sein, ob sie sofort eingeführt werden oder zunächst dem Vereinsausschusse behufs einer Re vision der Verkehrsordnung überhaupt bis zur nächsten Haupt versammlung überwiesen werden sollen. Letzterer Weg wurde bei Annahme der Verkehrsordnung für den Fall, daß sich im Laufe der Zeit Aenderungen als wünschenswert Herausstellen sollten, in Aussicht genommen und empfiehlt sich gegenwärtig um so mehr, als die nächste Hauptversammlung über die »Bestim mungen über den Restbuchhandel« Beschluß zu fassen haben wird. Auch über die Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel ist der Vorstand von Gerichten und einzelnen Mitgliedern mehrfach zu Gutachten aufgefordert worden, wo bei sich ihre Bestimmungen stets bewährt haben. Neben der Regelung der inneren Verhältnisse des Börsen vereins hat den Vorstand auch im vergangenen Jahre die Vertretung der Interessen des deutschen Buchhandels den gesetzgebenden Faktoren und Staatsbehörden des Deutschen Reichs gegenüber viel beschäftigt. Dem Deutschen Reichstage wurde in seiner gegen wärtigen Session zunächst der von den Abgeordneten Gröber und Genossen schon zweimal eingebrachte, aber nicht zur Er ledigung gelangte Antrag, die Abänderung der Gewerbe ordnung betreffend, und bald darauf ein denselben Gegen stand betreffender Gesetzentwurf der verbündeten Regierungen vorgelegt. Namentlich der letztere veranlaßte den Vorstand, die für den Kolportage- und Sortiments-, besonders aber auch für den Verlagsbuchhandel aus mehreren der beantragten Abänderungen drohenden Gefahren noch eingehender als früher in einer Eingabe vom 4. Februar d. I. (Börsenblatt 1895, Nr. 35) darzulegen und um Ablehnung oder Abänderung der betreffenden Bestimmungen zu bitten. Dieser Eingabe 358*
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