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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1895
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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traten sofort der Württembergische Buchhändler-Verein, der Süddeutsche Buchhändler-Verein und der Stuttgarter Verleger-Verein bei, während der Deutsche Verleger-Verein, die Korporation der Berliner Buchhändler, Vertreter des Buch- und Preßgewerbes in Leipzig, der Centralverein deutscher Kolpor tagebuchhändler und der Verein Berliner Kolportagebuchhändler ähnliche Eingaben machten. Der Reichstag hat beide Gesetz entwürfe einer Kommission zur Vorberatung überwiesen, deren Abschluß bis jetzt noch nicht erfolgt ist. Die Vorstände zweier Kreisvereine, des Buchhändler-Ver bandes »Kreis Norden« und des Buchhändler-Verbandes Han- nover-Braunschweig, richteten unterm 15. Februar d. I. eine Eingabe an den Reichstag (Börsenblatt 1895, Nr. 44), in welcher sie baten, die von buchhändlerischen Vertrauens männern am 18. Februar 1894 beschlossenen Beschwer den und Wünsche in Betreff der Kolportage bei Beratung jener Gesetzentwürfe thunlichst berücksichtigen zu wollen. So wenig es dem Vorstande des Börsenvereins beikommen kann, den einzelnen Orts- und Kreisvereinen das Recht zu bestreiten, die Interessen ihrer Mitglieder auch im Gegensätze zu Kund gebungen des Vorstandes zu vertreten, so mutz er doch gegen das von den beiden Vorständen mit dieser Eingabe ein geschlagene Verfahren und die damit versuchte Beeinträchtigung seiner satzungsgemähen Rechte und Pflichten hierdurch Ver wahrung einlegen. Wenn jene Vorstände gleich im Eingänge ihrer Eingabe an den Reichstag mit gesperrter Schrift hervorheben, daß die Buchhändler-Verbände »Kreis Norden« und Hannover-Braun- schweig »zugleich Organe des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig« seien, so liegt die Gefahr nahe, daß nichtbuchhändlerische Kreise dadurch irregeführt und zu der irr tümlichen Annahme verleitet werden, jene Verbände wkiren berechtigt, zugleich im Namen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu sprechen. Die Mitglieder des Börscnvereins wissen allerdings, daß die Orts- und Kreisvereine nur insoweit »Organe« des Börsenvereins sind, als ihnen neben der Wah rung örtlicher Interessen »die Unterstützung des Börscnvereins in seiner Vertretung der allgemeinen Interessen des deutschen Buchhandels« obliegt (tz 45 der Satzungen), und daß das einzige »Organ- des Börsenvereins, das die allgemeinen In teressen desselben und seiner Mitglieder nach innen und außen zu vertreten das Recht hat, der von der Hauptversammlung gewählte Vorstand ist. Die Vorstände jener beiden Verbände hatten unterm 2 August v. I. die erwähnten Beschlüsse einer am 18. Februar stattgefundcnen Versammlung dem Vorstände des Börsenver eins nebst einem gedruckten Begleitschreiben vom 18. Juli über sandt, in welchem sie diesen baten, ihre Ansichten und Wünsche prüfen und verarbeiten zu wollen, so, daß sic den deutschen Regierungen und dem deutschen Reichstage unter breitet werden könnten »als der Ausdruck der Wünsche des deutschen Buchhandels«. Der Vorstand antwortete daraus nach eingehender Beratung der Angelegenheit unterm 2. Nov. 1894: daß er diese Wünsche dem Reichstage nicht zur Berücksichtigung empfehlen könne, daß er dagegen, sobald ein sich auf die Kolportage beziehendes Gesetz eingebracht sein werde, demselben seine Aufmerksamkeit zuwenden werde und daß es seine Pflicht sei, die Interessen des gesamten Buchhandels im Auge zu haben und diese nach Möglichkeit zu vertreten, nicht aber jene Ausführungen, die er durchaus nicht allenthalben als den Ausdruck der Wünsche des deutschen Buchhandels ansehen könne. Zu dieser Antwort war der Vorstand durch die Erwägung bestimmt worden, daß jene Beschlüsse nur dann als »der Ausdruck der Wünsche des deutschen Buchhandels« hätten bezeichnet werden können, wenn sie nicht nur von Vertretern mehrerer Orts- und Kreis vereine, sondern von der Hauptversammlung des Börsen vereins nach vorheriger Prüfung durch einen außerordentlichen Ausschuß bestätigt worden wären; ein solcher kann aber nicht vom Vorstande, sondern nur von der Hauptversammlung er nannt werden und ist von keiner Seite beantragt worden. Noch weniger als jene »Beschlüsse« konnte der Vorstand aber die »Ausführungen« des ermähnten Begleitschreibens als Ausdruck der Wünsche des deutschen Buchhandels anerkennen. Die Vorstände der beiden Verbände haben unterm 18. Nov. 1894 aus das Schreiben des Börscnvereins in. einem gedruckten Rundschreiben geantwortet, in dem sic auch jenes Schreiben veröffentlichten. Schon wegen dieses in dem Verkehr der Mitglieder und »Organe« des Börsenvereins mit dessen Vorstande bisher nicht üblichen Verfahrens fühlte und fühlt der letztere sich nicht veranlaßt, auf dieses Rundschreiben zu antworten, und hat sich dadurch noch weniger abhalten lassen, die Eingabe ari den Reichstag.so abzufassen, wie er es seiner Neberzeugung nach für richtig hielt. Er stricht aber die Hoffnung aus, daß ein derartiges, den Inter nen des Börsenvcreins nicht entsprechendes Vorgehen keine Nachfolge finden werde. Wegen des dem Reichstage vorgelcgten Gesetzentwurfs, Abänderungen des Strafgesetzbuchs betreffend, der sogenannten Umsturzvorlage, glaubte der Vorstand zunächst eine Ein gabe an den Reichstag unterlassen zu sollen, weil nach seiner Ansicht auch der Buchhandel den Zweck der verbündeten Regierungen, einen vermehrten Schutz gegen die llmsturz- bestrebungen zu errichten, gutzuheißen hatte und zu hoffen war, daß die darin enthaltenen, den Buchhandel und die Presse be treffenden Bestimmungen bei den Kommissionsberatungen entweder gestrichen oder in zweckmäßiger Weise abgeändert werden würden. Dies ist teilweise auch geschehen; aber andcr- eits ist der Gesetzentwurf von der Reichstagskommission durch Einfügung neuer Bestimmungen so abgeändert worden, daß seine Annahme auch für den Buchhandel gefährlich sein würde. Der Vorstand hat deshalb noch vor Beratung des Kom missionsberichtes im Reichstage eine Eingabe an denselben gerichtet, in welcher er um Ablehnung oder Abänderung der betreffenden Bestimmungen bittet, und glaubt damit einen richtiger« Zeitpunkt gewählt zu haben, als wenn er eine solche Eingabe früher gemacht hätte. Ein von der preußischen Negierung beabsichtigter, gegen den sogenannten un lautern Wettbewerb gerichteter Gesetz entwurf, der vor seiner Vorlage an den Bundesrat veröffent licht wurde, um den betreffenden Kreisen der Industrie und des Handels Gelegenheit zur Acußerung ihrer Wünsche zu geben, veranlaßte den Urheberausschuß des Börsenver eins, an den Vorstand die Bitte zu richten, darauf hin zuwirken, daß die Uebelstände, welche in Bezug auf Titel und Ausstattung der Bücher herrschen, beseitigt werden. Der Vorstand hat dieser Bitte durch eine Eingabe an den Reichs kanzler um so bereitwilliger entsprochen, als er selbst schon vorher die Angelegenheit an maßgebender Stelle zur Sprache gebracht und dabei die Auskunft erhalten hatte, daß zwar die Absicht bestehe, diese Uebelstände bei der bevorstehenden Re vision der Urhebergesetze mit zu beseitigen, daß dies aber auch schon in dem Gesetze über den unlauteren Wettbewerb geschehen könne. An den Reichskanzler hat sich der Vorstand auch mehr fach in anderen für den Buchhandel wichtigen Angelegenheiten gewandt und seine schriftlichen Eingaben durch mündliche Be sprechungen mit den obersten Reichsbehörden, namentlich dem Auswärtigen Amte des Deutschen Reichs, ergänzt. So erneuerte der Vorstand seine früheren Gesuche, bei Abschluß neuer Handelsverträge des Deutschen Reichs mit auswärtigen Staaten auch die Interessen des Deutschen Buch handels zu wahren, durch Hinwirken auf Beseitigung oder Ermäßigung der hohen Zölle und aus Anschluß an die
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