Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19021008
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190210081
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19021008
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-10
- Tag1902-10-08
- Monat1902-10
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8064 Nichtamtlicher Teil. 234, 8. Oktober 1902. Nichtamtli Ortsverein der Buchhändler zu Frankfurt a. M. Die am 2. Oktober d. I. stattgefundene Versammlung beriet über nachstehende Tagesordnung in der hier kurz er wähnten Weise. 1. Stand der Rabattfrage. Bis jetzt läßt sich kaum schon etwas über die seit 1. September eingeführten neuen Verkaufsbestimmungen sagen, doch rechnet man auch auf keine wesentlichen Hindernisse. 2. Welche öffentlichen und welche Anstaltsbibliotheken kommen in Frankfurt a. M. bezüglich 5 Prozent in Betracht? Die Frage bedarf einer sorgfältigen Beratung, weshalb eine Kommission von fünf Mitgliedern gewählt wird, die zunächst diesen Punkt der Tagesordnung vorprüfen und in der nächsten Versammlung darüber berichten soll. 3. Anmeldung des Warenhauses Hermann Schmoller L Co. zur Mitgliedschaft des Lokalvereins. Der Antrag wird mit 13 gegen 1 Stimme abgelehnt. 4. Neudruck der Satzungen. Ein Neudruck wird beschlossen. 5. Geschäftliche Mitteilungen. Der Lokalverein ist als Mitglied dem Gutenberg-Verein beigetreten. Die Rechtsfähigkeit der Orts- und Kreisvereine. Seit dem 1. Januar 1900 können Vereine die Rechts fähigkeit nur durch staatliche Verleihung oder durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erlangen. Hierbei ist abgesehen von den Fällen, in denen dies durch Bildung einer Gesellschaft oder Genossen schaft nach den einschlagenden Reichsgesetzen möglich ist. Der jüngst eingetretene Fall, daß ein Kreisverein Schwierigkeiten bei seiner Anmeldung zum Vereinsregister und damit bei Erlangung der Rechtsfähigkeit gehabt hat, läßt das Eingehen auf obiges Thema angezeigt erscheinen. Die Rechtsfähigkeit eines Vereins bewirkt, daß der Verein selbständig Träger von Rechten und Pflichten wird, also z. B. selbständig Vermögen erwerben, klagen und verklagt werden kann. Nicht die einzelnen Vereinsmitglieder sind die Träger dieser Rechte und Pflichten, sondern ihre Gesamtheit als ein Ganzes aufgefatzt. Diese Gesamtheit hat sich schon das römische Recht als Person gedacht, und heute ist diese Fiktion allgemein im Gebrauch. Man bezeichnet eine solche Person zum Unterschied von der »physischen« Person als »juristische« Person. Juristische Person sein, bedeutet also für einen Verein, daß er Rechtsfähigkeit besitzt. Die Vorteile, die sich daraus für den Verein ergeben, liegen auf der Hand und werden kurz dahin zusammengefaßt, daß der Verein in seinen Rechtsbeziehungen von der Zusammensetzung seiner Mitglieder losgelöst wird. Das Ausscheiden und Ein treten solcher bewirkt mithin keine Aenderung an sich im Bestehen des Vereins. Das Vereinsvermögen ist nicht identisch mit dem Vermögen seiner Mitglieder. Deshalb ist dieses auch den Gläubigern des Vereins entzogen. Diese können sich vielmehr nur an das Vereinsvermögen halten. Ein Rückgriff auf das Vermögen der einzelnen Vereins mitglieder findet mithin nicht statt. Die Erlangung der Rechtsfähigkeit für Vereine war bis zu dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches nach den cher Teil. verschiedenen Rechtsgebieten verschieden. Zumeist war sie an die Erfüllung gewisser Voraussetzungen geknüpft. Dies ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch so geblieben. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit bieten sich zwei Wege. Sie sind bereits oben erwähnt worden. Einmal die Eintragung in das Vereinsregister und dann die staatliche Verleihung. Je nach dem Zweck, den der Verein verfolgt, ergiebt sich die eine oder andre Möglichkeit In Z 21 B.G.-B.'s ist bestimmt: »Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirt schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereins register« und in Z 22: »Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaft lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.« Es ergiebt sich also daraus, daß nur Vereine mit wirt schaftlichem Geschäftsbetrieb der staatlichen Verleihung be dürfen, andernfalls genügt zur Erlangung der Rechtsfähigkeit Eintragung in das Vereinsregister. Unter wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb versteht man einen auf Förderung der materiellen Interessen, also auf geschäftliche Vorteile des Vereins oder der Mitglieder ge richteten Geschäftsbetrieb. Dem steht gegenüber ein Verein, der ideale, z. B. geistige, soziale, politische u. dergl. Zwecke verfolgt. Mitunter trifft beides zusammen. Es wird dann zu prüfen sein, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Haupt zweck des Vereins ist, oder nur zur Durchführung seines idealen Hauptzweckes dient. Auch wenn nur ein Hauptzweck von mehreren auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, bedarf der Verein als wirtschaftlicher Verein der staatlichen Verleihung, falls er rechtsfähig werden will. So verfolgt auch der Börsenverein wirtschaftliche Zwecke als Hauptzweck, insofern er sich z. B. die Schaffung und Unterhaltung von Anstalten und Einrichtungen behufs Er leichterung des gegenseitigen Verkehrs und der Abrechnungen zum Ziel gesetzt hat (ß 1 Abs. 3, Ziffer 1 der Satzungen). Dies ist ein ausgesprochen wirtschaftlicher Zweck. Die Er leichterung der Ostermeßabrechnung ist gleichbedeutend mit der Verschaffung wirtschaftlicher Vorteile. Eine große Anzahl der Kreis- und Ortsvereine hat die angeführte Bestimmung der Börsenvereins - Satzungen gleichlautend oder in ähnlicher Fassung in ihre Satzungen mit ausgenommen. Sie werden daher voraussichtlich Schwierig keiten haben, wenn sie die Eintragung in das Vereinsregister nachsuchen, und dann veranlaßt sein, ihre Satzungen ent sprechend zu ändern oder auf die mit mehr Umständen ver knüpfte staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit zuzu kommen. Elfteres hat auch der oben erwähnte Verein gethan, als ihm die Eintragung auf Grund seiner Satzungen, die auch die betreffende Bestimmung der Börsenvereins- Satzungen enthielt, vom Registerrichter verweigert wurde. Tatsächlich läßt sich die Bestimmung in den Satzungen der Orts- und Kreisvereine wohl entbehren oder ändern, da diese den darin zum Ausdruck kommenden Zweck und somit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht in erster Linie als Hauptzweck verfolgen. Für den Börsenverein selbst ist die Frage, seine Satzungen nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz buches ändern zu müssen, nicht praktisch geworden, da er — ebenso wie der Verein der Buchhändler zu Leipzig, der Verein der Deutschen Musikalienhändler und der Sächsische Buchhändler-Verband — Genossenschaft mit juristischer Persön-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder