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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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234. 8 Oktober 1902. Nichtamtlicher Teil. 8065 lichkeit im Sinne des sächsischen Gesetzes vom 15. Juni 1868 ist. Für diese bestimmt aber Artikel 166 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Reich, daß die Vorschriften des sächsischen Gesetzes vom l5. Juni 1868 in Ansehung derjenigen Vereine in Kraft bleiben, die zur Zeit des Inkraft tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt haben. Aehnliches gilt für Bayern. Artikel 165 I. o bestimmt nämlich: »In Kraft bleiben die Vorschriften der bayerischen Gesetze, betreffend die privatrechtliche Stellung der Vereine, vom 29. April l869 in Ansehung derjenigen Vereine und registrierten Gesellschaften, welche auf Grund dieser Gesetze zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches be stehen.« Davon werden der Bayerische Buchhändler-Verein und der Münchener Buchhändler-Verein betroffen. Es werden also die Vereine, die noch unter dem angeführten sächsischen oder bayerischen Gesetze stehen, durch das Bürgerliche Gesetz buch für das Deutsche Reich nicht berührt. Die Pflichten dieser Vereine bestimmen sich mithin weiter nach diesen Gesetzen. Ihre Rechtsfähigkeit behalten ferner auch diejenigen Vereine, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch einen Akt der Staatsgewalt die Rechtsfähig keit erlangt hatten. Für den Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler in Wien und den Schweizerischen Buchhändler-Verein gelten die Bestimmungen ihrer Landesrechte. Die Formalitäten, die bei Nachsuchung der Eintragung in das Vereinsregister wahrzunehmen sind, ergeben sich aus tztz 55 u. folg, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Ein tragung ist bei dem Gericht nachzusuchen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Als Sitz eines Vereins gilt der Ort, wo die Vereinsverwaltung geführt wird, im Statut kann aber auch ein andrer Ort als Sitz des Vereins be stimmt sein, und dann hat die Eintragung an diesem Orte zu erfolgen. Der die Eintragung nachsuchende Verein hat dem Registergericht ein schriftlich aufgestelltes Vereinsstatut vorzulegen. Dessen Inhalt kann vom Verein beliebig fest gesetzt werden; die Bestimmungen des Gesetzes sind mithin insofern nur dispositiv, d. h. sie kommen nur zur Anwendung, wenn die Vereinssatzung nicht etwas andres bestimmt. Nur einige Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen beach tet werden, sind also zwingender Natur. Hierzu gehört z. B. neben der Aufstellung eines Statuts (Satzungen) die Be stellung eines Vorstandes, die Angabe des Zweckes, des Namens und des Sitzes des Vereins im Statut. Letzteres muß ferner ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll, u. s. w. Neben diesen reichsgesetzlichen Vorschriften bestehen außerdem noch Verordnungen der einzelnen bundesstaatlichen Regierungen über das öffentliche Vereinsrecht, die bei Nachsuchung der Eintragung zur Vermeidung von Weite rungen gegebenen Falles auch beachtet werden müssen und deren vorherige Einsichtnahme sich daher empfiehlt. Nach erfolgter Eintragung erhält der Verein zum Unterschied von andern den Zusatz: »Eingetragener Verein«. Rechtsanwalt vr. Orth, Syndikus des Börsenvereins. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht, 8 184 des Strafgesetzbuchs. (Nachdruck verboten.) — Der Kaufmann Richard Oschmann ist am 13. Mai d. I. vom Landgericht Konstanz wegen Sittlichkeitsvergehens im Sinne des 8 184 zu 40 ^ Geldstrafe verurteilt worden. Er be treibt in Konstanz ein Versandgeschäst für gewisse Frauenartikel und Litteratur darüber. In etwa 120 Zeitungen inserierte er und bot die Preisliste an über -Frauenschutz, ohne den kein Ehe paar sein sollte-. In diesen Anzeigen hat das Gericht den nach 8 184 strafbaren Thatbestand erblickt, da die fraglichen Gegen- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. stände auch zum außerehelichen Verkehr benutzt werden könnten. Der Zusatz -kein Ehepaar- könne den Angeklagten nach Ansicht des Gerichts nicht entlasten. Die Strafkammer in Hannover hat am 26. Februar 1901 bereits in einer ähnlichen Sache gegen den Angeklagten verhandelt; die vorliegende Anklage bezog sich deshalb nur auf solche Inserate, die nach dem 26. Februar 1901 veröffentlicht worden sind.— Die Revision des Angeklagten, wel cher u. a. Verletzung des Grundsatzes »ns bis in iäsw- rügte, wurde am 6. d. M. vom Reichsgericht als unbegründet ver worfen. Bemerkt wurde dabei, daß die Anpreisung selbst nicht unzüchtig zu sein brauche, wohl aber müsse es die angepriesene Sache sein, wenn 8 184 Anwendung finden solle. Neue musikalisch-literarische Verlags-Gesellschaft G. m. b. H. in Leipzig. — Das k. Amtsgericht Leipzig ver öffentlichte folgenden Eintrag ins Handelsregister: »Aus Blatt 11549 des Handelsregisters ist heute die Firma Neue musikalisch-literarische Verlags-Gesellschaft, Ge sellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitze in Leipzig (Nürnberger Straße Nr. 9) eingetragen und weiter folgendes verlautbart worden: -Der Gesellschaftsvertrag ist am 23. September 1902 errichtet worden. -Gegenstand des Unternehmens ist der gemeinsame Betrieb einer Musikalien- und Buch-Verlagshandlung, verbunden mit einer Buch- und Steindruckerei. -Das Stammkapital beträgt 24500 -Zu Geschäftsführern sind bestellt: s.) der Verlagsbuchhändler Herr Paul Behrens in Leipzig, b) der Buchdruckereibesitzer Herr Paul Hunnemann in Leipzig, o) der Steindrucker Herr Otto Wilhelm in Leipzig. -Willenserklärungen und Zeichnungen für die Gesellschaft er folgen stets von zwei Geschäftsführern, und zwar durch eigen händige Zeichnung unter dem Firmenstempel oder handschriftlich. Zur Abgabe von Postquittungen genügt die Zeichnung eines Geschäftsführers. -Aus dem Gesellschaftsvertrage wird noch folgendes bekannt gemacht: -1. Herrn Paul Behrens Sacheinlage besteht aus den vor handenen Vorräten an Manuskripten, Musikalien, Firmen- und Kundenwert der bisherig von ihm allein geführten Firma: Neue musikalisch-literarische Verlags-Gesellschaft, worüber eine genaue Aufstellung sich im Besitze eines jeden Gesellschafters befindet. »Der Gesamtwert dieser Einlage wird auf 10 000^ festgesetzt. -2. Herrn P. Hunnemanns Sacheinlage besteht aus den vor handenen Maschinen, Schriften und Mobilien seines bisherigen Ge schäfts, über welche eine genaue Aufstellung sich im Besitze eines jeden Gesellschafters befindet. »Der Gesamtwert dieser Einlagen wird auf 10 000 ^ fest gesetzt. -3. Herrn Otto Wilhelms Einlage besteht aus l Steindruck maschine nebst Steinen und Zubehör, deren Wert mit 400 ^ fest gesetzt worden ist. -Die Veröffentlichung vorgeschriebener Bekanntmachungen der Gesellschaft sollen im Deutschen Reichsanzeiger und im Leipziger Tageblatt erfolgen. Sie gelten als rechtsverbindlich erlassen, wenn sie im Deutschen Reichsanzeiger einmal erfolgt sind. -Leipzig, den 3. Oktober 1902. Königliches Amtsgericht, Abt. HL.» Süddeutsches Verlagsinstitut in Stuttgart. — Der Reingewinn des Geschäftsjahres 1901/02 beziffert sich nach der Bilanz vom 30. Juni 1902 auf 80 462 93 H. Das Aktienkapital beträgt 355 000 das Hypothekenkonto 126 820 (Kreditoren sind nicht vorhanden.) — Diesen Passivposten stehen folgende Aktiva gegenüber: Immobilien 181 738 ^ 99 -ß — Schriften und Maschinen 134 559 45 H — Mobilien 8 460 ^ 93 H — Kasse 19 763 37 H — Debitoren 69 855 17 -Z (darunter Bankguthaben: 21210 50 -H — Vorräte 147 905^ 2-Z. — Die allgemeinen Unkosten er forderten 9 802 ^ 21 H — Saläre 12 009 64 H — Steuern 2 003 ^ 74 -Z — Reisespesen 3 642 90 H — Versicherungen 799 ^ 86 — Abschreibungen zweifelhafter Forderungen 4 809 ^ 86 H. Die Generalversammlung vom 2. Oktober 1902 beschloß die Verteilung einer Dividende von 5 Prozent und die Vortragung eines Postens von 28175 ^ 63 L aus neue Rechnung. Aus dem Antiquariat. — Die Bibliothek des j-Altbürger- meisters von Salzburg, Gustav Zeller, bestehend aus einer numismatischen, einer historisch-geographischen Sammlung und einer Sammlung seltener Salisburgensien, ist in den Besitz der Antiquariatsbuchhandlung Halm L Goldmann in Wien über gegangen. Dieselbe Firma erwarb auch die berühmte alpinistische Sammlung des Ingenieurs E. Hasenörl. 1061
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