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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1902
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- Deutsch
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Schntzdauer Die jetzige Berner Uebereinkunft schreibt vor, daß der Genuß der Rechte in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ursprungslands gewährten Schutzes nicht übersteigen kann. Aus dieser Fassung hatte jemand auf dem letzten Kongreß in Vevey geschlossen, daß sie imperativen Charakter habe, also den Verbandsländern ver biete, die Autoren in den Genuß einer längern Schutzdauer als derjenigen des Ursprungslandes zu setzen, auch wenn diese längere Schutzfrist vom Landesgesetz vorgeschrieben ist Sollte wirklich nach dieser Theorie das luxemburgische Gesetz, das alle Autoren ohne Unterschied bis zu fünfzig Jahren post luortonr auctoris zu schützen erlaubt, zu grinsten der Verbandsautoren nicht anwendbar sein, trotz der gegenteiligen Erklärungen, die sich in dem von Herrn Renault der Pariser Konferenz eingereichten Berichte finden? Der Kongreß von Neapel war andrer Meinung. Die nunmehr gewählte Fassung, namentlich das Wort »wenigstens« verfolgt den Zweck, genau festzustellen, daß es jedem Verbandsstaat frei steht, dem im Verband geschützten Werk die ganze Schutz dauer zuzuwenden, die auch für die einheimischen Werke gilt, selbst wenn diese Schutzdauer diejenige des Ursprungslands übersteigen sollte. Ebenso wird gewünscht, daß ein Autor, der sein Werk gleich zeitig in seinem Land und in einem andern Land, wo die Schutzfrist kürzer ist, herausgeben will, in der ganzen Union die Schutzdauer nach den Gesetzen seines Lands, also die längere Schutzfrist beanspruchen darf, sofern mehrere Schutz fristen miteinander konkurrieren. Zu schützende Werke. Der amtliche Titel der Berner- Konvention heißt: »Uebereinkunft betreffend Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze der Werke der Litteratur und Kunst«. Letztere Ausdrücke kehren im Artikel 1 wieder. Trotzdem schlug Herr Pesce den Aus druck »Geisteswerke« vor; aber diese zu allgemeine Be zeichnung, die nach der in einigen Ländern gebräuchlichen Terminologie auch das gewerbliche Eigentum in sich schließt, fand vor der Versammlung keine Gnade. Uebrigens bildet nicht dieser Artikel, sondern die Definition der schutzfähigen Werke in Artikel 4 die in dieser Beziehung entscheidende Bestimmung, und deshalb gehen denn auch die unablässigen Anstrengungen der »^ssocimwu« dahin, diese Definition so vollständig wie möglich zu ge stalten. Aus diesem Grunde empfahl nun Herr Pesce, in die Aufzählung des Artikels 4 auch »die Werke der Jngenieur- kunst« aufzunehmen. Allein man bemerkte ihm, daß diese Werke — es wurde als Beispiel ein System zur Wasser- lerteilung, das in Italien nachgemacht worden war, an geführt — entweder Schöpfungen darstellen, die in eine läußere schutzfähige Form (Pläne, Skizzen) eingekleidet sind, j^der aber Kombinationen, die in den Bereich der Erfindungen gehören, und man gab der Befürchtung Ausdruck, hier von »technischen« Werken sprechen zu müssen, während man doch diese Bezeichnung als mißverständlich schon in Vevey ab gelehnt hätte. Anderseits sähe es Herr Osterrieth gern, wenn auch die einer Erfindung gegebne individuelle Form, z. B. die ästhetische Ausstattung, in der ein Erfinder eine Maschine vorführe, neben der technischen Abbildung, die ja in Deutschland schon geschützt sei, in den Schutzbereich ge zogen werden könnte. Zu diesem Zweck müßte man eine genaue Abgrenzung zwischen den Kunstwerken und den Er findungen vornehmen und die verschleimen Landesgesetze eingehend miteinander vergleichen. Da man die in Italien in die Hand genommene Gesetzrcvision nicht unnötig dadurch dadurch erschweren wollte, daß man über diese Frage ohne die nötige Vorbereitung aburteilte, so wurde ihre Beratung einmütig auf später verschoben. (Vergl. ll. III.) Dagegen wurden die Werke der Architektur und die Börsenblatt fllr den deutschen Buchhandel. 8S. Jahrgang. Photographien ohne Widerspruch und gemäß den öfters ge äußerten und auch in Neapel durch die Herren Harmand und Davannes erneuerten Wünschen in die Aufzählung des Artikels 4 eingereiht. Um allgemein giltig zu sein, sollte diese Reform sich aber auf die Abänderung der jetzt noch rückständigen Landesgesetze stützen können. In dieser Hinsicht ergab sich aus den Mitteilungen über verschleime Länder, daß die Beteiligten selber nicht alle von der Richtig keit dieser Forderungen überzeugt oder, wenn ja, dann doch zu wenig energisch seien, um sie zu verlangen. Und doch bilden die genannten Werke in den Augen des Kongresses grundsätzlich Darbietungen der Kunst, weshalb das Gesetz, statt eine Rechtsvermutung zu ungunsteu ihres Schutzes aufzustellen, dem Nachahmer den Beweis auferlegen sollte, daß das von ihm weggenommene Werk kein Kunstwerk sei. Aus dieser Absicht, den Schutz der Werke der Architektur und der Photographie als Kunstwerke immer mehr zu ver allgemeinern, sind die Wünsche zu gunsten einer energischen Propaganda entstanden, die namentlich die französischen Interessenten in Deutschland, England und Italien zu ent falten hätten. (H.. b.) Herr F. Diefenbach (E. G. May Söhne,Frankfurt a/M) legte neuerdings eine Lanze für den wirksamern Schutz der Chromolithographien ein. In einem besonder« Bericht, in dem er die Gründung der »Vereinigung des deutschen graphischen Kunstgewerbes zum Schutze der Urheber- und Verlagsrechtes erwähnte, legte er die letzten Phasen des vom Hause E. G. May Söhne in Frankfurt vor sechs Jahren gegen italienische Nachbildner deutscher Chromolithographien angestrengten Prozesses dar, »der nach allgemeiner Ansicht ein höheres sachliches Interesse in Bezug auf die Auslegung eines der Grundartikel der Berner Uebereinkunft und auf die Wirkungen der letzter« im internationalen Verkehr bean spruchen kann«.*) In diesem Prozeß, der schon sieben In stanzen durchlaufen hat, ist schließlich entschieden worden, daß die Chromolithographien Werke der bildenden Künste seien, und zwar vermöge ihres eignen, ihnen innewohnenden künstlerischen Wertes, der hauptsächlich in der Ausführung der Zeichnung auf dem Stein liege. Es trat dabei aber auch die große Gefahr zu Tage, die entsteht, wenn der Schutz eines Werkes von einem gewissen Grade der Vollendung desselben oder von dessen Bestimmung abhängig gemacht wird. Deshalb verlangte der Berichterstatter fürs erste, die künftige Berliner Konferenz solle durch eine auslegende Er klärung jeden Zweifel in Bezug auf die Thatsache beseitigen, daß die Chromolithographien in den im Artikel 4 der Kon vention aufgeführten Lithographien inbegriffen sind. Ein bezüglicher Wunsch wurde vom Kongreß auch wirklich an genommen (^. b.) Sodann erklärte der Kongreß es für- wünschenswert, den Schluß dieses Artikels, in dem es heißt: »überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Litteratur, Wissenschaft oder Kunst u. sw« durch die Worte zu ver vollständigen: »welches auch immer sein Wert und seine Bestimmung sei«. Die Worte »sein Wert« bilden eine Hinzufügung zu der schon vom letzten Kongreß in Vevey beschlossenen Fassung: »welches auch immer seine Be stimmung sei«, durch welche Fassung man alle Vertrags länder zwingen möchte, den Kunstschutz auch den Werken des Kunstgewerbes einzuräumen. Da diese Beifügung von großer Wichtigkeit ist, so haben wir deren Tragweite an der Hand der von Herrn Diefen bach gegebnen Auseinandersetzungen näher darzuthun. Schon der Turnier Appellhof hatte, obwohl er annahm, daß der Schutz nicht von einem gewissen Wert des Werkes abhänge, *) S. Droit ä'^utsur 1898, S. 43, 83, 85; 1899, S. 20. 54, 124, 130, 134; 1900, S. 145; 1901, S. 56; 1902, S. 66. 1200
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