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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1902
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- Deutsch
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für nötig erachtet, Sachverständigen folgende drei Fragen zu unterbreiten: Besitzen die streitigen Chromos künstlerischen Wert? Sind sie nach Originalkunstwerken wiedergegeben? Sind sie eher in künstlerischer Absicht, als zu einem gewerb lichen Zweck geschaffen? Hierauf hielt es, als der Befund der Sachverständigen für die Kläger ungünstig ausfiel, auch noch das Gericht von Bergamo, obwohl es eine sehr treffende grundsätzliche Er klärung abgab,') für nötig, das Gutachten eines Künstlers über die Neuheit und den künstlerischen Wert der in den genannten Chromos dargcstellten Gegenstände einzufordern. Diese neue Schmierigkeit wird vom Berichterstatter mit folgendem Kommentar begleitet: «Dem Gericht steht die natürliche Befugnis zu, zu entscheiden, ob ein Werk auf Grund eines gewissen persönlichen, schätzbaren, eigenartigen Werts schutzberechtigt ist oder nicht. Diese Eigen artigkeit mutz als vorhanden betrachtet werden, sofern der Nach- bildner kein andres gemernsreies Werk vorweisen oder ansühren kann, das vom Kläger wiedergegeben worden wäre. Jede andre Prüfung des künstlerischen Werls eines Werks steht im Wider- spiuch mit den Bestimmungen der Gesetze und Verträge, die nicht allein die durch bestimmten Wert ausgezeichneten Werke oder die Meisterwerke, sondern -überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereich der Litteratur, Wissenschaft oder Kunst- zu schützen berufen sind. Würde der Schutz von der Begutachtung des künstlerischen Werls eines Werks durch Künstler abhängen, dann würde er einem Risiko unterliegen, das um so größer wäre, als gerade die Künstler mehr als andre sich von außerordentlich zufälligen und subjektiven Kunstprmzipien leiten lassen - Diese sehr richtigen Bemerkungen wurden durch einige, verschiednen andern Zweigen des künstlerischen Schaffens ungehörige Redner (Photographen, Architekten, Kunstgewerbe- treibende) und namentlich durch Herrn Soleau in Paris unterstützt, der seine Darlegungen durch Vorweisen von Kunstgewerbegegenständen aus dem Museum von Neapel noch eindringlicher gestaltete. Herr Soleau konnte auch auf die Thatsache Hinweisen, daß die Fassung, »welches auch immer der Wert und die Bestimmung des Werks sei« in das neue französische Gesetz vom 11. März 1902 übergegangen sei, an dessen Zustandekommen er einen großen, mit Recht anerkannten Anteil genommen hat (vergl. voo,r a'^awur 1902, S. 37 und am Schluß dieses Berichts Beschluß o), und das nach der Aussage des Pariser Rechtsanwalts Desjardins von den französischen Richtern durchaus begrüßt wird, weil es ihre Aufgabe erleichtert. Andre Redner äußerten immerhin gewisse Bedenken, eine solche Fassung in eine internationale Uebereinkunft auf zunehmen und sie unterschiedslos auch auf die Werke der Architektur und die Photographien, die ebenfalls im Artikel 4 angeführt sind, auszudehnen, was zu Mißverständnissen Anlaß geben könne. Diese Einwendungen verstummten aber angesichts der von Herrn Maillard hervorgehobnen un zweifelhaften Thatsache, daß die Gerichte uneingeschränkt es aussprechen dürfen, wenn ein Werk kein Kunstwerk ist. Der Schlußpassus des Artikels 4 wurde somit nach der von Herrn Diefenbach vorgeschlagnen Fassung angenommen. Im weitern hatte Herr Diefenbach die Annahme eines Wunsches verlangt, wonach die Aufzählung der im Artikel 4 angesührten schutzberechtigten Werke absolut verbindlicher Natur sein sollte. Der Antrag wurde aber zurückgezogen, da sowohl der Vorsitzende als auch der Hauptberichterstatter Befürchtungen dahin geäußert hatten, daß man in der *) -Es ist im Grunde nicht nötig, daß die Arbeit alle die von den Theorien über Schönheit geforderten Bedingungen erfülle, wenn sie nur vermöge eines genossen persönlichen Wertes schätzens wert und originell ist. Man kann es hierin auch gar nicht anders Hallen, da es ja sonst angesichts der außerordentlich relativen und subjektiven Natur der Kunstprinzipien unmöglich wäre, festzustellen, welche Werke auf Grund ihres absoluten und äußer lichen Wertes gesetzlichen Schutz verdienen.- (Gericht von Bergamo.) Folge diesen Artikel einschränkend und engherzig auslege» ' könnte, während man ja klar und bestimmt darthun wolle daß er die weiteste Geltung habe Zu diesem Behuf wurde ' eine möglichst allgemeine Fassung (»überhaupt jedes Werk« rc) d gewählt, damit sie auch diejenigen Werke umspanne, an'e denen die Gerichte vielleicht nicht gern einen litterarischen * oder künstlerischen Charakter anerkennen, und die sie deshalb als in der genannten Aufzählung nicht inbegriffen ansehen würden. Anderseits wies ein Redner auf eine Bestimmung der Berner Uebereinkunft hin, die im allgemeinen wenig beachtet wird und dennoch dem berechtigten Kern, den der zurückgezogne Antrag hatte, Rechnung trägt. Es ist dies Artikel 18 der Berner Konvention, wonach »Ländern, welche sich an der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht beteiligt haben und welche für ihr Gebiet den gesetzlichen Schutz der den Gegen stand dieser Uebereinkunft bildenden Rechte gewährleisten«, auf ihren Wunsch der Beitritt gestaltet sein soll Hieraus folgt, daß jedes Verbandsland sich dazu verpflichtet, auf seinem Gebiet die in Artikel 4 angeführten Werke zu schützen, daß es somit nicht etwa eine Lücke seiner innern Gesetz gebung vorschützen darf, um den Schutz solchen Werken zw versagen, die deutlich durch Artikel 4 als der Wohlthat der Uebereinkunft teilhaftig erklärt werden. Zeitungsartikel. Artikel 7 der Berner Konvention wurde vollständig umgearbeitet. Zwei Ansichten traten hierbei auf dem Neapler Kongreß zu Tage, wie sie übrigens schon auf den Kongressen der Preßvereinigungen sich gezeigt hatten; sie betrafen den Schutz der Zeitungsartikel und ins besondre der politischen Artikel. Die eine Ansicht geht von dem Grundsatz aus, daß niemand aus der Arbeit eines Andern Nutzen ziehen dürfe, ohne ihn zu entschädigen. Aus diesem Grunde fordern die Anhänger dieser Ansicht für den Schriftsteller die Möglichkeit, jede in eine periodische Veröffent lichung eingerückte Arbeit, sofern sie ein Schriftwerk bildet und ein persönliches Gepräge trägt, zu überwachen Nach ihnen soll nur das Recht der Diskussion, der Kritik und Polemik, also ein weitgestecktes Citierungsrecht gewollt werden, das eine ehrliche teilweise Wiedergabe in sich schließt, die sich sehr scharf — kein Zeitungsmann wird sich hierin täuschen — von einer einzig und allein zu gewinnsüchtigen Zwecken unternommenen Wiedergabe unterscheidet. Die Anhänger der andern Ansicht lassen dieser Auffassung, die in einen Mustergesetzentwurf der ^Zweimiov hineingekommen ist, durchaus Gerechtigkeit widerfahren, finden es aber not wendig oder doch zweckdienlich, bei der Durchsicht der inter nationalen Uebereinkunft die von den Preßkongressen selbst energisch geltend gemachten Wünsche in Berücksichtigung zu ziehen, um so mehr als diese Wünsche nicht ausschließlich: kaufmännischem Spekulantcntum, sondern was man immer hin dagegen sagen möge, auch einem höhern und edlerw Bestreben ihr Dasein verdanken, dem Bestreben nämlich, zur Verbreitung gewisser Gedanken beizutragen. Sich über die Forderungen der unmittelbar Beteiligten einfach hinweg setzen, hieße nach ihnen den Erfolg der Revision in Frage stellen. Dieser letztere Standpunkt trug mit geringer Majorität den Sieg davon. Nach der beschlossenen Fassung können die Artikel politischen Inhalts wiedergegel en werden — das Wort »frei« bei »wiedergegeben« wurde weggelassen —, sofern der Verfasser und die Quelle genau angeführt wird, und sofern sie keinen Schutzvorbehalt tragen. Ein Antrag, von »politischen Artikeln« zu sprechen, wurde nicht beliebt, und der allgemeine Berichterstatter bemerkte noch ganz be sonders, daß nach den Protokollen der diplomatischen Konferenz von 1885 »Einverständnis darüber herrscht, daß der Ausdruck »Artikel politischen Inhalts« sich nur auf die Schriften zur Tagespolitik, nicht aber auf
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