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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1902
- Sprache
- Deutsch
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Bearbeitungen und Studien über Fragen aus dem Bereich ^er Politik und des sozialen Lebens bezieht.« Naturgemäß Inerden Artikel politischen Inhalts fast ausschließlich in Leitungen und nicht in Zeitschriften erscheinen. Und nun die andern Bestandteile einer Zeitung! Die jetzige Uebereinkunft gestattet die freie Entlehnung der Tagesneuigkeiten und »Vermischten Nachrichten.« Entgegen einer Meinung, die diese Entlehnungsfreiheit noch weiter bestehen, aber durch das Korrektiv der obligatorischen Quellen angabe einschränken wollte, beschloß der Kongreß die vom Lissabouer Preßkongreß angenommene Fassung zur seinigen zu machen und die Wiedergabe der bloßen, d. h. der jedes eigenartigen litterarischen Gepräges entkleideten Preßneuig- keiten nur dann zu untersagen, wenn sie den Charakter eines unlautern Wettbewerbs annimmt Indirekte Aneignungen. Artikel 10 der jetzigen Uebereinkunft untersagt die Adaptation, »sofern dieselbe ledig lich die Wiedergabe eines Werks der Litteratur oder Kunst in derselben oder in einer andern Form mit unwesentlichen Aenderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne im übrigen die Eigenschaft eines neuen Origiualwerks zu be sitzen«. Dieser Artikel enthält eine Vorschrift, sodann eine Begriffsbestimmung, endlich eine Erklärung. Letztere führt die Gerichte dahin, nicht so sehr, zu untersuchen, ob eine be anstandete Wiedergabe eines Werks eine indirekte Aneignung bedeutet, als zu prüfen, ob sie nicht vielmehr mit Rücksicht auf wesentliche Aenderungen ein neues Werk darstelle. Bei einer solchen Prüfung gelangen sie, wie Herr Ricordi dies durch Beispiele aus der Musikpraxis belegte, leicht dahin, diese rein äußerlichen Aenderungen zu betonen, dagegen die Ent lehnung des eigentlichen Grundelements eines Werks aus den Augen zu verlieren. Selbstverständlich bleibt den Gerichten das freie Ermessen gewahrt,' aber der Kongreß beschloß doch, im Einverständnis mit der Redaktionskommission, nicht allein, wie ein Antragsteller wollte, das Wort »unwesentlich« und den Satz »ohne im übrigen die Eigenschaft eines neuen Originalmerks zu besitzen«, sondern die ganze oben mit An führungszeichen abgedruckte Erklärung wegzulassen. Der in der Schlußbestimmung angenommene Vorentwurf wird nun den verschleimen Landesgruppen zugesandt werden, und zwar in einer Gegenüberstellung zum jetzigen Text, damit dadurch die Orientierung erleichtert und die Propaganda für den Entwurf fruchtbringender werde. Die Leser werden dann bemerken, daß das Schlußprotokoll der jetzigen Berner Konvention nach dem Vorentwurf wegfällt, indem es größten teils in den einzig übrig bleibenden Haupttext verwoben wurde. Wiedergabe von Kunstwerken. Mit Rücksicht auf diese Beseitigung des Schlußprotokolls machte ein Redner darauf aufmerksam, daß die Bestimmung, betreffend den Schutz der mit Genehmigung des Berechtigten angefertigten Photographien geschützter Kunstwerke — ein Schutz, der eben so lange dauern soll, wie das Recht zur Nachbildung des Originalwerks dauert —, ebenfalls beseitigt würde, was zu bedauern wäre. Im allgemeinen wäre es wünschenswert, wenn das Schicksal der rechtmäßigen Nachbildung von geschützten Kunst werken ebenso klar bestimmt wäre wie das der Uebersetzungen durch Artikel 6. Die Uebersetzungen werden wie Original-! werke geschützt, also z. B. in einigen Ländern «Deutschland, ^ Schweiz) bis nach Ablauf von dreißig Jahren nach dem Tode des Uebersetzers Stirbt der Letztere vor dem Verfasser des Originals, dann würde das ausschließliche Uebersetzungsrecht dieses Verfassers gleichwohl fortbestehen, und niemand dürfte jene Uebersetzung bis nach Ablauf dieses ausschließlichen Uebersetzuugsrechts Nachdrucken Stirbt aber der Uebersetzer nach dem Verfasser des Originals, so wird das Uebersetzungs recht eher erlöschen als der Schutz der Uebersetzung als solcher. Dann steht dem Uebersetzer kein Anspruch gegen die Ueber- sctzung durch andre Schriftsteller zu « (Art. 6, 2. Absatz.) Aehnliche Bestimmungen ^ären gewiß am Platz, um sowohl das Vervielfältigungsrecht der Künstler, als auch das Recht der autorisierten Nachbildner, das oft — nament lich in Bezug auf die Photographie — kärglich bemessen ist, vor Eingriffen zu bewahren. Die Nachbildungen jeder Art sollten wenigstens ebenso lange Schutz genießen, wie das ausschließliche Recht zur Wiedergabe des Originalwerks dauert. In diesem Zusammenhang ist auch auf den vom Berner Kongreß im Jahre 1896 angenommenen Wunsch (s. Droit ck'^ntsnr 1896, S. 121 u. 127) hinzuweisen, der dahin ging: »der Beweis dafür, daß die Förmlichkeiten im Ursprungsland hinsichtlich des Haupt- oder Originalwerks erfüllt worden sind, möge genügen, um in der übrigen Union Schutz für die andern Formen zu erlangen, in welchen das Werk veröffentlicht oder nachgebildet wird«. Wir stehen hier vor einer Reihe von Fragen, die der leitende Ausschuß im Lauf des nächsten Winters prüfen soll. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Beleidigung von Vereinen durch die Presse. — In der »Deutschen Juristenzeitung. «Berlin, Otto Liebmann), 7. Jahrgang Nr. 20, vom 15. Oktober 1902 teilt der Mitherausgeber Herr Reichsgerichtsrat a. D. Dr. M. Stenglein folgende Entscheidung des Reichsgerichts mit: -Das Reichsgericht hat ein Strafurteil aufgehoben und die Sache in die Instanz zurückverwiesen aus folgenden Gründen: Das Reichsgericht habe in konstanter Praxis angenommen, daß die Ehre, als das Angriffsobjekt der Beleidigung, ein Attri but der Persönlichkeit des einzelnen Menschen sei, daß die Vorschriften der Hß 196, 197 des Strafgesetzbuchs bezüglich der Beleidigung von Behörden, welche sick aus einer Pcrsonenmehr- heit zusammensetzen, von gesetzgebenden Versammlungen und andern politischen Körperschaften positiv rechtliche Ausnahmen von der Regel seien. Davon abzugehcn sei kein Grund gegeben. Die Revision des Staatsanwalts bemängle also ohne Grund, daß der preußische Landeskriegerverband und dessen Einzelocreine zu jenen Vereinen gehören, welche zwar nach Z 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eintrag in das Vereinsregrster oder staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen könnten, deshalb aber noch nicht im Gegensatz zu seinen einzelnen Mitgliedern beleidigt wer den könnten. Ob jedes Mitglied zum Strafantrag für die Kor poration berechtigt sei, sei deshalb ohne Bedeutung, weil die An tragsteller jeder für sich Strafantrag gestellt hätten. Trotzdem müsse Aushebung des Urteils erfolgen, weil es rechtlich unhalt bar sei, daß das Urteil die Prüfung nicht anzustellen habe, ob eine Beleidigung vorliege, weil nicht nachzuweisen sei, ob durch den inkriminierten Artikel die Antragsteller getroffen werden sollten. Es müsse geprüft werden, ob eine Beleidigung vorliege, und dann erst, wer dadurch getroffen sei. Dann erst sei zu er örtern gewesen, ob die Angeklagten sich bewußt waren, daß der Angriff auf alle Mitglieder der Kriegcroereine bezogen werden könne, und ob sie dies gewollt hätten. Hatten die Angeklagten jenes Bewußtsein, so stand die große Menge von Mitgliedern der Kriegeroereine der Annahme von Beleidigungen nicht entgegen. Auch dadurch sei die Beziehbarkeit der in dem Artikel enthaltenen Vorwürfe auf die einzelnen Mitglieder nicht ausgeschlossen, weil der Verfasser Mitglieder vor dem Vorwurf von Ungehörigkeiten schützen wollte, weil nicht bewiesen sei, daß die Antragsteller zu den zu schützenden gehören. Waren keine Mitglieder hierdurch ausgeschlossen, so mußten die Vorwürfe auf alle Mitglieder bezogen werden.» (Uri. II. 619/02 vom 6. Mai 1902.) Telephon. — Ein neues Fernsprechverzeichnis für die Ober postdirektionsbezirke Berlin und Potsdam ist soeben fertiggestellt worden und gelangt demnächst zur Verteilung. Die »National zeitung», der wir diese Nachricht entnehmen, teilt aus dem Inhalt des neuen Buches folgendes mit: Es enthält eine Reihe von Ver besserungen und Vervollkommnungen. Seit Oktober 1900 werden die Umlaute ä ö ü oder ae oe ue in den Namen wie die einfachen Laute a o u behandelt. Die Namen mit Umlauten werden den gleichwertigen Namen mit einfachen Lauten nachgestellt, so steht z. B. Bähr hinter Bahr, Naether hinter Nather. Diese Anordnung wird jetzt auf dem Titelblatt des Verzeichnisses näher erläutert. Bei den Vorbemerkungen werden jetzt die Dienststellen näher be zeichnet, an die sich das Publikum in Fernsprechangelegenheiten
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