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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1902
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- Deutsch
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9206 Nichtamtlicher Teil. 261, 10. November 1902. Nichtamtlicher Teil. Der 24. Kongreß -er 488v6irUion littorriiio et arti8tique intern ntionale in Neapel, 23. bis 29. September 1902. (Uebcrsctzt aus -Droit ä'^utsur», XV. Jahrgang Nr. 10, vom 15. Oktober 1902, Seite 111—118) (Fortsetzung statt Schluß aus Nr. 259 d. Bl.) Allgemeine Umschau über die Vorgänge auf urheberrechtlichem Gebiet in den einzelnen Ländern. Unter diesem Titel stellen wir alle Mitteilungen, die über diese Vorgänge während der sechs Sitzungen dem Kongreß gemacht worden sind, zusammen: Deutschland. Nach Herrn Osterrieth bedeutet der neue Regierungsentwurf, betreffend den Schutz der Photo graphien, einen wirklichen Fortschritt, besonders wenn man die Gegnerschaft, die sich von verschiednen Seiten dagegen geregt hat, in Berücksichtigung zieht. In der Sachverständigen- Kommission, der dieser Entwurf vorlag, gewann der Redner auch die Ueberzeugung, daß der Gesetzgeber die wirklich künst lerischen Photographien dem den eigentlichen Kunstwerken zukommenden Schutz nicht entziehen will. Diese Behauptung wird aber in Zweifel gezogen, ganz abgesehen von der Schwierigkeit, solche »wirklich künstlerischen« Photographien zu definieren. Herr Osterrieth machte in Bezug auf den Ent wurf nur zwei Vorbehalte. Die an und für sich guten Be stimmungen, betreffend den Schutz des Rechts am eignen Bild, scheinen ihm in einem Urheberrechtsgesetz nicht am rechten Platz, und hinsichtlich der Porträts wird auf die frühern Kongresse der ^.ssooistiov (Barcelona, Antwerpen) hingewiesen, auf denen man beschlossen hat, daß, selbst wenn die Ausführung eines Porträts gestattet oder bestellt worden ist, und selbst wenn der Künstler das Werk der abgebildeten Person abgetreten hat, er dennoch das künstlerische Eigen tumsrecht an seinem Werk behalte, freilich ohne es mit Um gehung dieser Person ausüben zu können. Vereinigte Staaten. Herr Ernst Röthlisberger legt in Kürze die durch das neue Gesetz vom 3. März 1901 geschaffene Lage dar. Während der ersten Hälfte des Jahres 1901 wurde der Schutz des amerikanischen Gesetzes für 4034 fremde Werke (so viel fremde Titel wurden eingetragen) nachgesucht,' die Klausel der obligatorischen Herstellung von Büchern ist aber für diese Klaffe von Werken so schutz mörderisch, daß z. B. im ganzen Jahr 1901 auf 25 000 in Deutschland erschienene Schriften nur zwei den gesetzlichen Schutz in den Vereinigten Staaten erlangen konnten. Zahl reich sind die Klagen hierüber. Die Zeitungen und Zeit schriften der alten Welt sind der freien Wiedergabe preis gegeben; die Anbringung des Vermerks »eox^rigltt bzr . . . 19 . . .« auf allen Werken, also auch auf Kunstwerken, ist sehr unbequem; jede Ungenauigkeit in einem solchen Ver merk zieht den Verlust des Rechts nach sich; nur diejenigen Werke, die von Autoren herrühren, deren Heimatland mit Nordamerika ein Abkommen geschlossen hat, nicht aber alle in einem solchen Lande erschienenen Werke (also z. B. nicht Werke Griegs, die in Deutschland erschienen sind) sind ge schützt; amerikanische Nachdrucke werden sogar nach Europa eingeführt. Der neue von der ^werlesn Oop^riqbt Dsagus ein- gebrachte Gesetzentwurf stellt zwar eine erste Maßregel dar, um zn einem diese Bezeichnung überhaupt verdienenden Schutz zu gelangen, und verdient als solche begrüßt zu werden; aber er bleibt nur ein Auskunftsmittel zu gunsten der nicht in englischer Sprache geschriebenen Bücher. Die Beseitigung der »lllg.vuküeturivg Ols,u8s« und der Beitritt Nordamerikas zur Berner Union bleiben die zu erstrebenden Ziele. Die von Herrn Solberg in seinem amtlichen Bericht befürwortete Totalreviston der Urheberrechtsgesetzgebung, die man einer Sachverständigen-Fachkommission übertragen sollte, ist der beste Weg, um zu einem gerechteren Zustand zu gelangen. Der Berichterstatter wurde von einem amerikanischen Verleger, Herrn Robillard, unterstützt, der die Hoffnung aussprach, ein Einvernehmen mit den amerikanischen Bruder vereinen der Autoren und Verleger würde am ehesten zn greifbaren Ergebnissen führen. Zwei unerwartete, aus den mit Amerika abgeschlossenen Abkommen sich ergebende Folgen wurden vom Berichterstatter noch angeführt: einmal die amerikanische Konkurrenz, die auf dem europäischen Markt in der Herstellung mechanischer Musikinstrumente aufgetreten ist und die sich auf eine Ver ständigung mit den Komponisten stützen will; sodann die Wirkungen der in den Litterarverträgen Deutschlands mit Belgien, Frankreich und Italien enthaltenen Meistbegünsti- gungsklausel, indem nämlich die völlige Gleichstellung der amerikanischen mit den deutschen Autoren auf Grund des neuen deutschen Gesetzes von 1901 unter gewissen Bedin gungen auch auf die Autoren der drei genannten Länder ausgedehnt werden könnte (s. Droit ä'^.utsur 1902 S 34, Börsenblatt, Nr. 114, vom 21. Mai 1902). Frankreich. Herr Soleau unterbreitete dem Kongreß von Neapel einen sehr interessanten Bericht über den Schutz der kunstgewerblichen Muster und Modelle, welcher Bericht schon dem Turiner Kongreß der internationalen Vereinigung zum Schutz des gewerblichen Eigentums (16./18. September 1902) Vorgelegen hat. Der Grundgedanke desselben ist fol gender: Das Gebiet des geistigen Eigentums sollte durch zwei Hauptgesetze geregelt werden, das eine über die Er findungspatente, anwendbar auf die nützlichen Erfindungen, und Förmlichkeiten vorsehend, von denen das Eigentum über haupt abhängt, das andere Gesetz über das litterarische und künstlerische Eigentum, anwendbar auf die dem Auge wohl gefälligen Darbietungen, deren Autoren von jeder Förmlich keit zu befreien oder höchstens zu solchen Förmlichkeiten an zuhalten wären, die als Anmeldung des Eigentums dienen. Diese zweite Gesetzgebung, von der schon ein Muster in dem französischen Gesetze vom 11. März 1902 vorhanden ist, würde auch alle Werke der graphischen und plastischen Künste, somit auch die Produkte des Kunstgewerbes umfassen, so be scheiden sie auch sein mögen, immer vorausgesetzt, daß sie eigentümliche ästhetische Schöpfungen bilden und ein persön liches, besonderes Gepräge tragen. Die ganze Beweisführung, die Herr Soleau in seinem Bericht gegen die unnütze und gefährliche Einrichtung der obligatorischen, vor der Veröffent lichung zu bewerkstelligenden Hinterlegung dieser Schöpfungen richtet, scheint uns unwiderlegbar. Italien. Mit hervorragender Klarheit und Sachkenntnis legte Herr A. Ferrari, Mitglied der außerparlamentarischen, mit der Revision des italienischen Urheberrechtsgesetzes von 1882 beauftragten Kommission, die Tendenzen dar, von denen diese Kommission bei Durchführung ihrer Aufgabe sich hat leiten lassen. Wir wollen hier die Beschlüsse, zu denen sie gelangt ist, und die Herr Amar in einer Abhandlung im Droit ä'^utsur vom 15. Juni 1902 (S. 62) besprochen hat, nicht wiederholen. Herr Ferrari wird die Forderungen der ^ssooiittiou in mehreren Punkten im Schoße der Kommission
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