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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1902
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- Deutsch
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261, 10. November 1S02. Nichtamtlicher Teil. 9207 verfechten, freilich nicht in allen ohne Unterschied; insbesondre wird er allerdings die Gleichstellung des Uebersetzungs- mit dem Vervielfältigungsrecht empfehlen. (Die sonderbare Be stimmung des Artikels 12 des italienischen Gesetzes, die von der »Uebersetzung« von Kunstwerken handelt, wird fallen gelassen werden.) In Beziehung auf die Förmlichkeiten hat die Kommission grundsätzlich deren Abschaffung beschlossen; um aber den Uebergang vom jetzigen System, wonach die Anerkennung des Urheberrechts von der Erfüllung der Förm lichkeiten geradezu abhängt, zum System der völligen Be freiung von Förmlichkeiten weniger schroff zu gestalten, wünscht sie die obligatorische Hinterlegung von Exemplaren anomymer und nachgelassener Werke und von Photogra phien beizubehalten, ebenso eine fakultative Hinterlegung aller andern Werke, für welche ein Geburtsschein in den inter nationalen Beziehungen (z. B. bei gleichzeitiger Veröffent lichung in mehreren Ländern) von Nutzen sein kann. Herr F. FvL, Rechtsanwalt am Mailänder Appellhof, hatte im Hinblick auf die Behandlung dieser Frage einen besondern, sehr sorgfältig zusammengestellten Bericht über »die gesetzliche Hinterlegung von Werken der Litteratur und Kunst« ausgearbeitet, in dem er darlegte, daß »die Förmlich keiten, welche eigentlich zu gunsten des Autors vorgeschrieben wurden, auf diesen als eine Last zurückfallen und eine mäch tige Waffe für den Nachdrucker abgeben«. Der Umstand, daß man zwei Bestrebungen, den Autorschutz mittels amt licher Feststellung seines Rechts und die Bereicherung der Bibliotheken, miteinander vermengt hat, ist für die freie An erkennung des Urheberrechts immer verhängnisvoll gewesen. Herr Foä wünscht deshalb die völlige Beseitigung aller Förm lichkeiten, will sich jedoch der Beibehaltung einer fakulativen Hinterlegung nicht widersetzen; sein Wunsch nach Abschaffung aller obligatorischen Förmlichkeiten der Hinterlegung und Eintragung ist ganz kategorisch abgefaßt. Vergeblich verwendete sich Herr Bibliothekar Fumagalli für die Vermehrung der Sammlungen vermittelst der Pflicht exemplare, deren Hinterlegung in einem Urheberrechtsgesetz vorzuschreiben wäre, und vergeblich wiesen zwei andre Redner auf die Notwendigkeit hin, vollständige Kataloge der Geistes werke zu besitzen. Der Kongreß ließ sich nicht erweichen; er erklärte entschieden, daß es sich hier um eine andre Frage handle, die nach dem Ausdruck eines Redners »außerhalb des Urheberrechts liegt«. Umsomehr lag es dem Kongreß daran, ausdrücklich zu erklären, daß die Anerkennung des Urheberrechts keiner Förmlichkeit untergeordnet werden dürfte. Diesmal scheint die Frage nun endgiltig geklärt worden zu sein. Herr C. Clausetti, Rechtsanwalt in Neapel, reichte ferner noch einen Bericht über den Artikel 33 des italienischen Gesetzes ein, der im allgemeinen den Nachdruck mit einer Buße bestraft, indem dieser eher als Uebertretung, denn als ein Vergehen betrachtet wird. Dies ist nach Herrn Clausetti juristisch nicht richtig, denn die unrechtmäßige Wiedergabe eines Werks ist geradezu ein Angriff auf die Person und das Eigentum des Autors, ein Diebstahl mit Betrug, der zu den Vergehen gegen das Eigentum gehört und daher Leibesstrafe verdient. Die Buße, die zudem noch nach der Anzahl der beschlagnahmten Exemplare bemessen wird und erst durch einen langwierigen Prozeß erlangt wird, ist ge wöhnlich viel zu gering, um wirksam zu sein, wie der Be richterstatter dies gelegentlich des in Italien sehr verbreiteten Nachdrucks von Operntexten zur Genüge erfahren hat. In diesem Zusammenhänge machte Herr Henri Morel den Kongreß auf den in England von den Musikverlegern gegen die Straßenhausierer organisierten Kampf und aus die Wegnahme der Nachdrucke aufmerksam und zeigte gleichzeitig durch seine Darstellung, wie sehr dieser Kampf in den ver schiedenen Ländern hinsichtlich der zu wählenden Mittel eine andre Gestalt annimmt. Die Frage der Unterdrückung der Urheberrechtsverletzungen soll noch näher geprüft werden, was um so nötiger sein dürfte, als die Gerichte, wenn sie vor gar zu drakonischen Gesetzesbestimmungen stehen, noch immer gezögert haben, sie auch gehörig anzuwenden. Rumänien. Herr Minister T. G. Djuvara teilte dem Kongreß ein am 16. Mai 1901 vom Appellhof von Galatz erlassenes Urteil mit, wonach die Hinterlegung von vier Pflichtexemplaren zur Geltendmachung der Urheberrechte in Rumänien nicht nötig wäre. Dieses Urteil, das auch für alle diejenigen Fremden Wichtigkeit hat, deren Land den rumänischen Autoren Gegenseitigkeit zusichert, unterliegt aber noch dem Richterspruch des Kassationshofs. Andere Länder. Herr Ernst Röthlisberger berichtet in großen Zügen über die Vorgänge auf dem Gebiet urheber rechtlicher Gesetze und Verträge in den andern Ländern. Seine Umschau behandelt Belgien und die Schweiz, wo die Frage nach Erhebung von Tantiemen für die Aufführung musikalischer Werke im Vordergrund steht; Großbritannien, wo neuerdings für französische Musikwerke das sonderbare Verlangen nach Abfassung des Vorbehalts in englischer Sprache aufgestellt wurde, und wo der Konflikt mit Kanada die Ge müter beschäftigt; die der Union noch fernstehenden euro päischen Länder Oesterreich-Ungarn, Dänemark und Holland, wo sich Symptome zur Annäherung an die Union zeigen; Griechenland, wo ein Herd musikalischen Nachdrucks entdeckt wurde; — er zeichnet ferner die von Gesamtamerika und dann außerdem noch von Centralamerika geschlossenen Litterar- verträge, bespricht die Reform des Urheberrechts in Brasilien bei Ausarbeitung des neuen bürgerlichen Gesetzbuchs, die Schwierigkeiten, die sich in Argentinien der Anwendung der Konvention von Montevideo entgegenstellen, die Ansätze nach Urheberschutz im Kongo (Verträge mit Frankreich und Belgien) und die durch den Krieg geschaffene Lage in Transvaal, die Reformbestrebungen in Indien und Siam und die angestrebte Vereinheitlichung der Urheberrechtsgesetze in Gesamtaustralien. Der Redner weist endlich darauf hin, wie die einzelnen »Gewerkschaften« von Autoren sich zu organisieren beginnen, um ihre Unabhängigkeit immer besser zu wahren. Um dieses Kapitel zu schließen, können wir im gleichen Zusammenhänge noch den aufmerksam angehörten Bericht des Herrn Layus, Verlegers in Paris, erwähnen, der die vom internationalen Verlegerkongreß auf den gleichen Gebieten aufgestellten Wünsche besprach. Unsere Leser können wir auf eine von Herrn Layus ausgearbeitete ausführliche Denkschrift verweisen, die im Bericht über die vierte Tagung zu Leipzig (S. 72—105) abgedruckt ist. Herr Layus schließt seine Aus führungen mit einigen anerkennenden Worten über die vom neuen (in Bern gegründeten) ständigen Verlegerbureau ent faltete Thätigkeit. Die von den Herren Layus und Osterrieth gemachten Anstrengungen, um die verschiedenen internationalen Ver einigungen der Autoren, Verleger und Journalisten zu gemein samem Vorgehen für die Wahrung ihrer gemeinschaftlichen Interessen zu verbinden, sind alles Lobes wert. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Gemälde-Versteigerung. — Bei einer Versteigerung von Gemälden in Lepkes Kunst-Auktionshaus in Berlin, der Galerie Reimann, lauter Meister des neunzehnten Jahrhunderts, wurden rund 100 060 erlöst. Ein Bild von I. v. Kleoer erreichte den Preis von 4150 »/t. Ein Bildchen (23x22 ow) von Franz von Defregger brachte 2750 — zwei kleine Jutz 1420 — CH. Hoguet (normännische Landschaft) 2550 — ein Andreas Achen bach 2550 — llnterberger (Venedig) 2410 — ein Kowalski 1600 — Körner (Ansicht von Kairo) 1600 >6, — ein Hugo Kauffmann (43x55 ora) 3100 — ein Eugen v. Blaas 1210 1212"
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