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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1903
- Strukturtyp
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- 1903-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1903
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- Deutsch
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402 Nichtamtlicher Teil. 11, 15. Januar 1905 des Werks sich erwerben, ohne daß der Herausgeber für das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ein zustehen braucht, soweit dritte Personen in Betracht kommen. Der Herausgeber selbst aber hat sich sechs Monate lang vom Tag der Veröffentlichung des Neudrucks gerechnet jeder Verviel fältigung und Verbreitung des Werks zu enthalten. Nach Ablauf dieser Frist kann er das gemcinfreie Werk zwecks Vervielfältigung und Verbreitung wieder benutzen und eine neue Veröffent lichung vornehmen oder von einem andern Verlag vornehmen lassen. Die Schutzfrist für die Verleger von Neudrucken ist daher, soweit es sich um Eingriffe der Herausgeber in das übertragene Verlagsrecht handelt, eine außerordentlich kurze (Z 39, Abs. 3. V.-G.) Gegenüber dritten Personen genießen die Verleger von solchen Neudrucken, die nicht zugleich als selbstän dige eigenartige Bearbeitungen sich darstellen, gar keinen Ver lagsrechtsschutz, weil ja ein »Urheberrecht« für die Heraus geber von bloßen Neudrucken nicht besteht. Dagegen verpflichtet den Verleger die übernommene Veranstaltung eines Neudrucks von einem gemeinfreien Werk in Ermangelung besondrer Vereinbarung zur Herstellung einer Auflage von 1000 Exem plaren und zu deren Verbreitung. Was die Herstellung weiterer Auflagen betrifft, so gellen hier nicht die in Z 5 des Verlagsrechtsgesetzes gegebenen allgemeinen Bestimmungen. Z 40 des Verlagsrechtsgesetzcs sagt nämlich ausdrücklich: Es »verbleibt (bei Jnverlagnahme von Neudrucken gemeinfreier Werke) dem Verleger die Befugnis, das von ihm veröffent lichte Werk gleich jedem Dritten von neuem unverändert oder mit Änderungen zu vervielfältigen.« — Weil die Herausgeber bei Neudrucken nur eine sechsmonatige Respektfrist gleichwie ein Urheber dem Verleger gegenüber einzuhalten haben, so hat man dafür den Verlegern von solchen Neudrucken die Ver anstaltung weiterer Neudruckauflagen vollständig freigegeben. Insofern durch eine besondre Vereinbarung die Veranstaltung neuer Neudrucksauflagen von der Zahlung einer Vergütung abhängig gemacht ist, hat der Verleger die Genehmigung des Herausgebers zu weiteren Auflagen vorher einzuholen. In dem in Frage gestellten Fall besteht für den Heraus geber ein »Urheberrecht« am Werk nicht mit Ausnahme des Vor- und Nachworts. Die Herstellung neuer Auflagen kann somit vom Verleger anstandslos vorgenommen werden unter Weg lassung des Vor- und Nachworts und des Namens des Erst herausgebers. vr. Ernst Müller bemerkt hierzu in seinem Werk »Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht« Lieferung 4, Seite 402: »Die Vorschrift des Z 40 rechtfertigt sich durch den eigen artigen Zweck, welchem der über ein gemeinfreies Werk ge schlossene Verlagsvertrag dient«. Über gemeinfreie Werke zwecks Veröffentlichung einen Verlagsvertrag mit einem Dritten zu schließen, ist eigent lich ein V0V8SV8, wenn es sich bei der Veröffentlichung um unveränderte Wiedergabe des Werks mit unwesentlichen Zutaten oder Abweichungen handelt, vr. Müller erklärt nun die Eigentümlichkeit der Übertragung eines sechsmonatigen »Verlagsrechts« bei solchen Neudrucken daraus, daß hier durch den Verlagsvertrag dem Verleger die tatsächliche Möglichkeit gewährt werde, eine Vervielfältigung vorzunehmen, zu der er dem Recht nach ohnehin befugt wäre. Gegenstand des Verlagsunternehmens bildet hier weniger das ohnehin be kannte und veröffentlichte Werk, als die Idee, es in einem Neudruck wieder in die breitere Öffentlichkeit zu bringen und es der Vergessenheit zu entreißen. »Dem Sinne des Vertrags« (betr. die Veranstaltung eines Neudrucks) — so bemerkt vr. Müller — »wird es daher entsprechen, daß der Verleger hinsichtlich der Zahl der herzustellenden Abzüge und Auflagen, sowie hinsichtlich der Befugnis, das Werk, nachdem es vertragsmäßig veröffentlicht worden ist, in abgeänderter Form herauszugeben, im allge meinen nicht beschränkt ist. Eine Abweichung von dieser Regel kann jedoch in der Absicht der Parteien liegen, und eine solche Absicht ist stets anzunehmen, wenn die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zahlung einer besondern Vergütung abhängig gemacht ist.« Ebenso kann auch eine gewisse Selbstbeschränkung im gesetzlich gewährten freien Vervielfältigungsrecht von gemein freien Werken dadurch Platz greifen, daß der Herausgeber, was die Herstellung neuer Auflagen betrifft, sich vertrags mäßig dem Verleger gegenüber das Recht der Zustimmung ausbedingt. vr. Karl Schaefer. Kleine Mitteilungen. Einheitliche deutsche Rechtschreibung. — Wie die Nationalzeitung berichtet, ist am Neujahrstag auch der Armee und der Marine mitgeteilt morden, daß sie von diesem Tag ab sich der neuen deutschen Rechtschreibung zu bedienen habe. An allen Militär-Bildungsanstalten soll die Einführung der neuen Rechtschreibung mit dem Beginn des llnterrichtsjahrs 1903/04 er folgen, an den Kriegsschulen mit Beginn des neuen Lehrgangs, beim Kapitulanten-Unterricht im Herbst 1903. Für das Kadetten korps und die Jnfanterieschulen soll die Verfügung der preußischen Unterrichtsverwaltung sinngemäße Anwendung finden. Bei allen Prüfungen im Schulunterricht sind Schreibungen, die zwar den bisher geltenden Vorschriften, nicht aber den neuen Regeln ent sprechen, vorderhand nicht als Fehler zu behandeln, sondern nur als von den letztgenannten abweichend zu kennzeichnen. Wegen des Gebrauchs der in dem Wörterverzeichnis vorgesehenen Doppelschreibungen einzelner Wörter soll weitere Bestimmung Vor behalten bleiben. Im dienstlichen Schriftverkehr soll bis zum Ablauf des Jahrs 1903 über Verstöße gegen die neue Schreib weise im allgemeinen hinweggegangen werden. Die bisherigen Druckvorschriften, Formulare, Karten, Dienstsiegel, Dienststempel und Schreibmaschinen sollen bis zu deren vollständigem Verbrauch weiter verwendet werden. — In der Marine soll sich die An wendung der neuen Rechtschreibung vorläufig nur auf die Rein schriften und Veröffentlichungen erstrecken. Es ist aber anheim gestellt, auch in den für die Akten bestimmten Entwürfen die neue Schreibweise anzuwenden. In den Jmmediatberichten an den Kaiser soll ebenso wie in den Entwürfen zu kaiserlichen Kund gebungen die bisherige Schreibweise beibehalten werden. Dagegen soll bei amtlichen Veröffentlichungen in amtlichen Organen die neue Schreibweise durchweg zur Anwendung gebracht werden. Vom Reichsgericht. (Preßgesetz ZA 20, 21). (Nachdruck verboten.) — Vom Reichsgericht freigesprochen wurde am 13. d. M. der Zeitungsverleger Joachim Soltys in Kl.-Zabrze, der am 17. September v. I. vom Landgericht Lissa i. P. auf Grund des Z 21 des Preßgesetzes zu 100 ^ Geldstrafe verurteilt worden war. (Der wegen öffentlicher Beleidigung der Polizei in Zabrze gleichfalls verurteilte Mitangeklagte, Redakteur Vobowski in Kosten i. P., hatte das Urteil nicht angefochten.) Im Verlag des Angeklagten Soltys erscheint die -Gazeta Polska«. Diese wird in Kosten i. P. bei Bobowski gedruckt, der der Einfachheit wegen als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er lediglich das ihm von Soltys übersandte Manuskript zum Druck befördert. Das Landgericht hat nach 8 20 Pr.G. Bobowski als Täter verurteilt, obwohl es ihn für einen Scheinredakteur hält, da Soltys ziemlich mittellos und gar nicht in der Lage sei, sich einen verantwortlichen Redakteur zu halten. Das Gericht hat dann weiter angenommen, daß Soltys Verleger und Redakteur in einer Person sei, und auch ihn nach Z 21 Pr.G. verurteilt, und zwar wegen fahrlässigen Preßvergehens, da er sich habe sagen müssen, daß die polnische Presse mit Vorliebe dazu benutzt werde, die preußischen Behörden vor den polnischen Lesern herabzusctzen. In seiner Revision rügte Soltys Verletzung des 8 21 Pr.G. und beschwerte sich darüber, daß er, obwohl wegen Beleidigung angeklagt, auf Grund des Z 21 Pr.G. verurteilt worden sei, ohne auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden zu sein. Der Reichsanwalt erklärte die Revision wegen dieser pro zessualen Beschwerde für begründet; aber es sei auch in eine materielle Prüfung der Sache cinzutreten. Es sei, so führte er aus, der Revision darin beizustimmen, daß von einer Verurteilung nach Z 21 niemals die Rede sein könne, wenn gleichzeitig eine Ver urteilung nach 8 20 wegen der wirklich nachgewiesenen Täterschaft erfolgt sei. Das Delikt des 8 21 sei nicht etwa irgend eine fahrlässig begangene Straftat, z. B. eine fahrlässige Beleidigung, sondern es sei ein ganz selbständiges Delikt, die unterlassene Vorsicht. Durch
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