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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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3530 Nichtamtlicher Teil. ^ 101, 4. Mai 1903. Verkaufsbestimmungen haben ihre Feuerprobe be standen. Von dem größten Einfluß war die von der Berliner Vereinigung getroffne Neuregelung der Rabattsätze auf das gesamte Provinzial-Sortiment, und der Vorstand des Verbands kennzeichnet wohl am treffendsten die durch uns geschaffne Lage, wenn er in einem Rundschreiben sagt: »Ein großes Verdienst an der glücklichen Lösung der Rabattfrage gebührt zweifellos den Berliner Kollegen, die unter Zustimmung der Berliner Verleger einstimmig beschlossen hatten, fortan nur noch einen Skonto von 5"/o zu geben. Dieser Beschluß wirkte geradezu erlösend auf die immer noch ängstlichen Gemüter.« Auch der Börsenvereins-Vorsteher schrieb uns, als es uns gelungen war, die Firma S. Basch zur Anerkennung der Börsenvereins-Satzungen und der Berliner Verkaufs bestimmungen zu veranlassen: »Es ist mir eine ganz besondre Genugtuung, aus Ihrem Schreiben vom 5. Juli zu ersehen, daß die außer ordentlich schwierigen und langwierigen Verhandlungen mit der Firma S. Basch schließlich zu einer Einigung geführt haben. Nehmen Sie den verbindlichsten Dank des Vorstands entgegen und lassen Sie mich die Hoff nung aussprechen, daß die Rabattbewegung nunmehr ohne wesentliche Hindernisse von Ihnen zu einem allseitig be friedigenden Erfolge geführt werde. »Es wird Ihrer Vereinigung nie vergessen werden dürfen, welche ungeheuren Dienste dieselbe und ganz be sonders ihr Vorstand auch der Allgemeinheit geleistet hat durch ihr mutiges, aber doch vorsichtiges Vorgehen in den Jahren 1901 und 1902. Die schönsten Früchte dieser Tätigkeit sehen wir in den einstimmigen Beschlüssen aller Orts- und Kreisvereine, von denen ich überhaupt weiß, daß sie zu der Frage der Reduzierung des Kundenrabatts Stellung genommen haben.« Für den Kundenverkehr nach auswärts steht der Berliner Sortimentsbuchhandel fest auf dem Boden der Börsenvereins-Satzungen und wird stets die Verkaufsbe stimmungen der Kreis- und Ortsvereine in eignem Interesse und in dem der Allgemeinheit achten; er wird aber auch trotz allem seine Stellung in der Reichshauptstadt ferner zu wahren verstehen. Nicht des Rabatts wegen haben sich in- und ausländische Bücherkäufer, die wissenschaftlich arbeitenden, wie die Bibliophilen, mit Vorliebe nach Berlin gewandt, sondern weil sie wissen, daß sie in Berlin besonders von den Spezialhandlungen schnell und gut bedient werden und zuverlässigen Rat erhalten. Das Berliner Sortiment wird demnach trotz alledem und alledem auch in Zukunft stets eine große auswärtige Kundschaft haben. Unterm 15. November 1902 war der Vorstand des Börsen-Vereins an uns herangetreten, indem er u. a. fol gendes ausführte: »Heute nehmen wir Veranlassung, in Anknüpfung an unser Schreiben vom 17. Mai 1902 Ihnen Vorschläge zu machen für die Regelung der Punkte Ihrer bisherigen Verkaufsbestimmungen, welche Konsumvereine, Anti- quaria, Wiederverkäufer, ausländisches Sorti ment und Submissionen betreffen. »Eine Sachverständigen - Konferenz, zusammengesetzt aus dem Vereinsausschuß, dem Verbands-Vorsitzenden, je einem Vertreter des Berliner und Leipziger Sortiments und zwei Vorstandsmitgliedern, ist von uns ersucht worden, Gesichtspunkte aufzustellen, nach denen jene Fragen künftig geregelt werden können. Dem Gutachten dieser Sachver- ständigen-Konferenz hat sich der Vorstand des Börsen- Vereins allenthalben angeschlossen, nnd er schlägt Ihnen deshalb die Neuregelung der vorstehenden Punkte in fol gender Weise vor: »I. Konsum-Vereine. — Nichtbuchhändlerische Vereinigungen (Konsum-Vereine, Beamten - Vereine, Offiziers-Vereine u. dergl.) unterliegen den Bestimmungen der Lieferung an das Publikum. »Es erscheint richtig, daß alle derartigen Konsumen ten dem Privatpublikum gleichgestellt werden. »II. Antiquaria. — »Von den vorstehenden Bestim mungen werden literarische, musikalische und Kunsterzeug nisse, soweit sie antiquarisch sind oder unter die Rest- buchhandels-Ordnung fallen, nicht berührt.« »Es ist erwünscht, daß dies in allen Verkaufsbestim mungen ausdrücklich ausgesprochen wird. »III. Wiederverkäufer. — Zu dieser wichtigen Frage bemerken wir nach den eingehendsten Erörterungen: »Die Gewerbefreiheit gibt jedermann das Recht, Handel zu treiben, ganz gleich, was für Verkaufsgegen stände er abzusetzen sucht. Der Verlagsbuchhandel kann in vielen Fällen Wiederverkäufer nicht entbehren. Große Kommissionäre haben ihren ganzen Geschäftsbetrieb auf den Verkehr mit Wiederverkäufern aufgebaut und können nicht gezwungen werden, denselben einzustellen. Der Börsenverein hat in seinen Satzungen keine Machtmittel gegenüber Wiederverkäufern, solange diese die Verkaufs bestimmungen innehalten, und der Verlagsbuchhandel würde es als ein Eingreifen in seine Rechte zurückweisen, wenn der Börsenverein es versuchen wollte, Bestimmungen zu treffeu über die Höhe des deu Wiederverkäufern zu gewährenden Rabatts. »Aus diesen Gründen ist der Vorstand nicht in der Lage, Verkehrsnormen für Wiederverkäufer vorzuschlagen. Er kann seinen Mitgliedern nur empfehlen: gewerbs mäßigen Wiederverkäufern, die sich verpflichten, die Verkaufsbestimmungen der Satzungen des Börsenvereins (8 3 Ziffer 4—6, einschließlich der neuen Verkaufsbestim mungen der Orts- und Kreisvereine) einzuhalten, soweit irgend möglich nur mit einem um mindestens 5Po ver minderten Buchhändlerrabatt zu liefern. Entsprechende Ver pflichtungsscheine werden wir Herstellen lassen und stellen sie unfern Mitgliedern kostenlos zur Verfügung. »IV. Ausländisches Sortiment.— Ebenso ist es erwünscht, in den Verkaufsbestimmungen auszusprechen, daß auf ausländisches Sortiment Rabatt nicht gewährt werden darf. Eine für alle Literaturen und für alle Orts- und Kreisvereine gleiche und feststehende Umrechnung der fremden Valuten in Landeswährung ist unmöglich. Die Regelung der Umrechnung kann, wo sie erforderlich ist, nur durch die einzelnen Orts- und Kreisvereine ge schehen. »V. Submissionen. — Bestimmungen über Sub missionen können nach unsrer Ansicht aus den Verkaufs bestimmungen weggelassen werden, da Submissionen im eigentlichen Sinne für den Buchhandel nicht in Betracht kommen. Soweit Privatpersonen, Vereine, Gesellschaften Submissionen ausschreiben, unterliegen sie den KZ 1 und 2, soweit dies Behörden u. s. w. tun, dem Z 3 der neuen Verkaufsbestimmungen (abgesehen von den in tz 3 Ziffer 5 b der Satzungen enthaltenen Bestimmungen). »VI. Zeitschriften. — Außerdem empfehlen wir den Orts- und Kreisvereinen, in ihren Verkaufsbestimmungen festzusetzen, daß für billige, häufig erscheinende Zeitschriften, ausländische wie inländische, möglichst ein Bestellgeld, und zwar das gleiche, wie es die Post in Anrechnung bringt, erhoben werde. »Wir bitten Sie, neue Bestimmungen möglichst in vorstehendem Sinne in Ihrem Verein beschließen und dem
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