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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1903
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- Ausgabe
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- 1903-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1903
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- Deutsch
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3532 Nichtamtlicher Teil. ^ 101, 4. Mai 1903. Ernst ist, die in Berlin geltenden Verkaufsbestimmungen innehalten zu wollen. Auch im vorigen Jahr hat der Rechtsstreit, den die Firma Mayer L Müller gegen Ihren Vorstand in den Per sonen von Karl Siegismund und R. L. Prager glaubte führen zu sollen, nicht geruht. Im letzten Bericht konnten wir Ihnen mitteilen, daß auch das Kammergericht die kläge- rische Firma mit ihrer Berufung kostenpflichtig abgewiesen hat; wir waren aber noch nicht in der Lage das Urteil selbst Ihnen mitzuteilen, da wir bei Abschluß unsers Berichts noch nicht in seinem Besitz waren. Das Kammergerichtsurteil vom 14. April 1902 lautet: »Die Berufung gegen das am 23. März 1901 verkündete Urteil der zehnten Kammer für Handels sachen des Kgl. Landgerichts I Berlin wird zurück gewiesen. « Aus den Entscheidungsgründen sei folgendes mitgeteilt: »Die Bestellung des Werks aus dem Göschenschen Ver lag hat einseitig dazu geführt, die Bezugsquelle der Klägerin in der Firma R. Streller zu ermitteln. Einen Zwang nach dieser Richtung auszuüben, hat sicher dem Willen der Be klagten entsprochen; ihr Ziel ging zunächst und unmittelbar dahin, das satzungswidrige Verhalten eines Vereinsmitglieds aufzudecken; allein in der Hauptsache richtete sich das Vor gehen gegen die Klägerin; . . . . Allein das Vorgehen der Beklagten war nicht rechtswidrig Im Wege der ge nossenschaftlichen Selbsthilfe ist es zulässig, innerhalb be stimmter Grenzen der Freiheit des Einzelnen hemmend ent gegenzutreten und gegen deren Betätigung eine Art wirt schaftlichen Kampfs zu führen. Dies tut der Börsenverein. . . . . Diese Satzungsvorschrift ist nach dem Urteil des Reichsgerichts zulässig, und die Beklagten handelten daher nicht widerrechtlich, wenn sie einer Verletzung der Satzungs vorschrift entgegentraten, um dadurch ihrerseits zur Erfüllung des Vereinszwecks beizutragen . . . , in Frage kann nur kommen, ob die Art des Vorgehens, d. h., ob die Mittel, deren sich die Beklagten zur Erreichung ihres an sich berech tigten Zwecks bedient haben, einen Verstoß gegen die Rechts ordnung darstellen. In dieser Beziehung mag es zutreffen, daß der Gesetzgeber mit den Vorschriften des Z 820 B. G.-B. die Absicht verfolgt hat, allen illoyalen Schädigungen im Ver kehrsleben in weitem Umfange entgegenzutreten; allein Vor aussetzung ist immer die »Zufügung eines Schadens,« die Herbeiführung eines gewollten, aber zu mißbilligenden Erfolgs. Wenn daher auch die Beklagten mit dem Zweck gehandelt haben, der Klägerin die Möglichkeit zu entziehen, gegen den Willen der Verleger Verlagswerke unter Zubilligung des sonst üblichen Rabatts zu erhalten, so haben sie damit der Klägerin im Sinne des Gesetzes noch keinen Schaden zugesügt Ist aber dies nicht der Fall, so bedarf es nicht der Prüfung, ob die Mittel, deren die Beklagten sich zur Erreichung ihres Zwecks bedient haben, als loyale an zuerkennen sind, oder wie die Klägerin darzutun sucht, im Handel und Wandel nicht als anständig gelten und deshalb im Sinne des Z 826 B. G.-B. gegen die guten Sitten verstoßen. Endlich aber fehlt es an der Voraussetzung für die An wendung des tz 9 Abs. 2 des Gesetzes über den unlautern Wettbewerb. Die Bezugsquelle eines Buchhändlers kann an sich nicht als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten, .... das Interesse des Verlegers, daß die von ihm auf den Markt gebrachten buchhändlerischen Erzeugnisse zu einem möglichst gleichmäßigen und nicht unter einem Mindest preise an das Publikum vertrieben werden, ist ein legitimes, und die Beklagten handelten nicht »unbefugt«, wenn sie hierbei den Verleger unterstützten.« Wie vorauszusehen war, beruhigten sich die Kläger nicht mit diesem Urteil. Die von ihnen beim Reichsgericht ein gelegte Revision kam vor dem II. Civilsenat am 24. Oktober 1902 zur Verhandlung. Das Urteil lautete wie folgt: »Das Urteil des IX. Civilsenats des Kgl. Prenß. Kammergerichts zu Berlin vom 18. März 1902 wird aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhand lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.« Aus den Entscheidungsgründen sei nur kurz angeführt, daß das Reichsgericht den Zweck des Börsenvereins und der Vereini gung, den Ladenpreis zur Geltung zu bringen, als einen er laubten anerkennt, daß indessen der erhabne Schadensersatz anspruch der Kläger sich gegen die Art und Weise unsers Vor gehens richte. Das Berufungsgericht habe die Zufügung eines Schadens verneint, und darum die Frage, ob die Beklagten gegen die guten Sitten verstoßen haben, unerörtert gelassen. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht Vermögensschädigung nicht annimmt, beruhen auf einer Verwechselung des Moments der Rechtswidrigkeit mit der allein in Frage stehenden tat sächlichen Vermögensverminderung. Allerdings würde ein auf illoyale oder unsittliche Weise gemachter Gewinn nicht zur Zusprechung einer Entschädigung führen können, allein eine solche Annahme liege der Entscheidung, soweit ersichtlich, nicht zu gründe. Das Berufungsgericht habe somit den Begriff des Schadens verkannt. So ist nunmehr die Sache an das Kammergericht zur Entscheidung zurückgegangen. Das Kammergericht hat unter dem 3. Februar d. I. einen Beweisbeschluß erlassen, nach dem der Inhaber der Göschenschen Verlagsbuchhandlung als Zeuge vernommen werden soll und die verschiedenen Fragen formuliert werden, deren wörtliche Anführung sich hier wohl erübrigt. Diese Vernehmung hat am 13. März in Leipzig stattgefunden, und wir müssen nun abwarten, wie das Kammergericht weiter entscheiden wird. Hierdurch ist die endgültige Erledigung dieses Prozesses, der nunmehr im vierten Jahre schwebt, noch weiter in die Ferne hinausgerückt. Bis jetzt haben die einzelnen Instanzen stets zu unfern grinsten erkannt, und wir geben uns der Hoffnung hin, daß auch die weitern Entscheidungen zu unfern gunsten ausfallen werden. Zu bedauern bleibt es aber, daß so viel Zeit und Geld nutzlos geopfert wird und daß das Gesetz keine Handhabe bietet, sich einem so frucht losen Rechtsstreite zu entziehen, wenn es irgend jemandem beliebt, die Gerichte anzurufen, um zu versuchen, Rechts anschauungen, die er hegt, die aber von seinen Standes genossen abgelehnt werden, von seiten des obersten Gerichts hofs bestätigt zu sehen. Wie Sie aus dem Rechnungsabschluß des vorigen Jahrs ersehen, haben wir in dieser Zeit wiederum an Gerichtskosten u. s. w. 176 35 H aufwenden müssen. Der Betrag, den wir bereits im ganzen aufgewendet haben, dürfte 5 bis 600 ..E wohl erreichen. Allerdings werden wir ja einen großen Teil der Beträge, wenn wir obsiegend sind, zurück erhalten, jedoch bleibt immer ein Teil dieser Summen ungedeckt, die wir haben ausgeben müssen, weil es der klägerischen Firma beliebt hat mit uns diesen Rechtsstreit zu beginnen. Hoffentlich sind wir im nächsten Jahr in der Lage Ihnen von einem günstigen Ergebnis berichten zu können. Auf ein uns im Februar dieses Jahrs zugegangnes Rundschreiben, unterzeichnet »Deutsche Sortimenter kammer, i. A: W. Rocholl, Schriftführer«, in dem wir zum Eintritt in die Kammer ersucht wurden, glaubten wir eine Antwort nicht erteilen zu sollen.
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