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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030504
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190305045
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19030504
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-05
- Tag1903-05-04
- Monat1903-05
- Jahr1903
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1903
- Autor
- No.
- [7] - 3527
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3527 ^ 101, 4. Mai 1903. Nichtamtlicher Teil. bisherige Rabatt von loo/g belassen mit Ausnahme derjenigen Artikel, die im Privatkundenverkehr rabattfrei sein sollten: auf diese sollte nur bei Bezug von Partien 10°/g Rabatt gewährt werden. Die bei Lieferungen an den Berliner Magistrat zugelassenen Ausnahmebestimmungen sollten vom 1. Juli 1902 an als aufgehoben gellen. Der erste große Schritt zur Erreichung des ge steckten Ziels, Herbeiführung gesunder Verkaufs bedingungen, war getan! Ein Wendepunkt für das Berliner Sortiment zum Bessern war ge kommen! Die Vereinsversammlung beschloß ferner, die Festsetzung des Zeitpunkts für die Einführung der angenommenen neuen Verkaufsbestimmungen dem Vorstand zu überlassen, der nun mehr, von der Durchführkeit der Rabattreform fest durch drungen, den 1. Juli 1902 als Termin festsetzte und dem Berliner Buchhandel durch sein vom 29. Mai 1902 datiertes Rundschreiben von den gefaßten Beschlüssen Kenntnis gab: »Die von Jahr zu Jahr wachsende Erhöhung des Preises aller Lebensbedürfnisse, der Mieten, der Gehälter haben schon seit langem allen Zweigen des Handels Ver anlassung gegeben, auch ihrerseits eine Erhöhung der Ver kaufspreise eintreten zu lassen. Die Arbeiter haben eben falls verstanden, die ihnen gewährten Lohnsätze den ver änderten Lebensbedingungen anzupassen, den Beamten hat der Staat eine erhebliche Steigerung ihrer Bezüge zu gestanden. Einzig und allein der Buchhandel hält seit länger als dreißig Jahren an den Bedingungen fest, die allenfalls zu frührer Zeit ein bescheidnes Erträgnis ge liefert haben, den oben erwähnten Verhältnissen und der verminderten Kaufkraft des Geldes gegenüber aber durch aus unzureichend geworden sind zur Durchführung einer Lebenshaltung, wie sie der Buchhändler beanspruchen darf. Bei den kleinern Firmen hat diese Unzulänglichkeit des Verdienstes geradezu zu unerträglichen Zuständen geführt, aber auch den größern bietet der verbleibende Reingewinn einen so bescheidnen Entgelt für ihre wahrlich nicht ge ringe persönliche Tätigkeit und für das keineswegs un bedeutende Kapital, das sie in ihrem Betrieb verwenden müssen, daß kein andrer Kaufmann mit einem ähnlich geringen Ertrag seiner Arbeit zufrieden sein würde. »Die von dem Vorstand der Vereinigung vor einigen Jahren veranstaltete Umfrage hat, soweit auch in andern Punkten die Meinungen auseinander gingen, fast ein stimmig die Frage bejaht, daß die Zustände unerträglich seien und daß eine Abschaffung oder doch eine Vermin derung des Kundenrabatts wünschenswert, ja notwendig sei. Auch die Verleger, die ein erhebliches Interesse daran haben, ihre Abnehmer leistuugs- und zahlungsfähig zu erhalten, haben als einziges hierzu dienliches Mittel die Herabsetzung des Kundenrabatts anerkannt und in der Vereinsversammlung der Vereinigung am 21. April 1902 einen dahingehenden Antrag gestellt. Die Stellung eines solchen Antrags schließt die Verpflichtung und den Willen ein, das Sortiment vor Unterbietungen, von welcher Seite sie auch kommen mögen, zu schützen: hierzu dienen die Vollmachten, die nahezu alle irgendwie in Frage kom menden Verleger dem Börsenverein der Deutschen Buch händler zur Verfügung gestellt haben und die in der feierlich festgelegten Verpflichtung der Verleger bestehen: »»Sortimentern, die die vom Börsenverein festgesetzten und genehmigten Verkaufsbedingungen nicht eiuhalten, ihren Verlag gar nicht oder nur zum Laden preis zu liefern.«« »Der Vorstand der Vereinigung, der für Berlin be rufne Wahrer der Satzungen des Börsenvereins, wird in jedem Fall willens und imstande sein, seine Mitglieder zu schützen und Unbotmäßige zu ihrer Pflicht zurück zuführen. »In Ausführung des einstimmig gefaßten Beschlusses der ordentlichen Vereinsversammlung, die am 21. April d.J. im Architektenhaus getagt hat, teilen wir Ihnen umstehend diesen Beschluß, der die neuen Verkaufsbestimmungen für Berlin festlegt, mit. »Die ordentliche Vereinsoersammlung am 21. April 1902 hat beschlossen, die in Berlin im Verkehr mit dem Publikum vom 1. Juli 1902 ab geltenden Verkaufsbe stimmungen wie folgt zu fassen: 8 1. Auf Zeitschriften, die mehr als zwölfmal jährlich erscheinen, Schulbücher, Karten und Lehrmittel im Einzelverkauf, sowie auf Einkäufe bis zu einem Ladenpreis von 3 darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder gegen bar noch in Rechnung. 8 2. Bei Verkäufen, die nicht unter tz 1 fallen, darf bei Barzahlung oder in Rechnung ein Skonto von 50/0 gewährt werden. 8 3. Ein Skonto bis zu 10°/g darf künftig gewährt werden an Behörden, öffentliche und Anstalts bibliotheken mit Ausnahme der unter Z 1 fallenden Verkäufe. Bezüge von Schulbüchern, Karten und Lehrbüchern jeder Art und zu jedem Ladenpreis in Partien sollen an Behörden und Lehranstalten mit IO0/0 rabattiert werden dürfen. 8 -l- Kousumvereine und andre nicht-buchhändlerische Genossenschaften sind nicht als Wiederverkäufer an zusehen, sondern unterliegen den Bestimmungen über den ortsüblichen Rabatt für Privatkunden. 8 5- Musikalien. — Die den Musikhandel betreibenden Vereinsmilglieder haben die Rabattbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig zu befolgen (vgl. Bestimmungen des Vereins 20). 8 6. Die bei Lieferungen an den Berliner Magistrat bis jetzt zulässigen Ausnahmebestimmungen werden vom 1. Juli 1902 an aufgehoben. »Wenn wir Ihnen diese neuen Verkaufsbestimmungen vorlegen, dürfen wir uns wohl überzeugt halten, daß Sie uns in unfern Bestrebungen, eine Gesundung unsers Standes hcrbeizuführen, unterstützen werden, ebenso wie Sie sicher sein können, daß wir Ihnen jeden Schutz an gedeihen lassen werden, den Sie nur irgend beanspruchen können. Dieser Schutz schließt anderseits die uns ob liegende Pflicht ein, für die Aufrechterhaltung der Verkaufs bestimmungen mit allen unfern Kräften einzutreten, und werden wir dieser Pflicht Nachkommen, ohne Ansehen der Person, sowie ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien. »Die Durchführung dieser neuen Bestimmungen dürfte bei dem bücherkaufenden Publikum umsoweniger auf Schwierigkeiten stoßen, als das Opfer, das der einzelne zu bringen hat, nur geringfügig ist. »Weitre Exemplare dieses Rundschreibens — etwa zur Verbreitung an Kunden — stehen Ihnen auf Ver langen in unbeschränkter Zahl zu Diensten.« Von unserm Angebot, Exemplare des Rundschreibens in unbeschränkter Zahl zur Verfügung zu stellen, wurde weitester Gebrauch gemacht. Fünfzehntausend des vor stehenden und dreiundzwanzigtausend Exenrplare eines weitern Rundschreibens sind an Berliner Sortimente geliefert worden. 469*
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