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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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101, 4. Mai 1903. Nichtamtlicher Teil. 3529 und Schulbücherhändler. Diese wurden zunächst unter Bekanntgabe des Schreibens der Korporation aufgefordert, vom 1. Juli ab ohne weitre vorherige Benachrichtigung ihre Rechnungen über Lieferungen an die dem Berliner Magistrat unterstellten Behörden, Schulen u. s. w. mit einem Rabattabzug von höchstens 10°/, unter Berücksichtigung der in Z 1 der neuen Verkaufsbestimmungen angegebenen Ausnahmen einzureichen und im Fall sich Anstände ergeben sollten, sich auf die Eingabe der Korporation vom 30. Mai zu beziehen. Vom 1. Juli ab stellten die beteiligten Liefe ranten ihre Rechnungen auf Grund der neuen Rabattsätze aus, erhielten aber Ende Juli eine Verfügung des Magistrats, die ausführte, daß auf die Korporationseingabe eine Ent scheidung noch nicht getroffen sei, und erklärte, nicht imstande zu sein, Rechnungen mit den neuen Rabattsätzen anzu weisen, vielmehr bis auf weitres die bisherigen in Abzug bringen zu müssen. Unsre Kollegen beantworteten diese Ver fügung durch ein von uns veranlaßtes Rundschreiben, in dem dem Magistrat mitgeteilt wurde, daß die Berliner Sortimentsbuchhandlungen nicht in der Lage seien die Lieferungen zu den alten Rabattsätzen zu berechnen, und gebeten wurde, die Anweisung der Rechnungen bis zu der hoffentlich bald erfolgenden Entscheidung hinauszuschieben. Eine Antwort erhielten die liefernden Sortimenter vorläufig uicht, ebenso wie die Korporation auf die Eingabe vom 30. Mai vorerst noch ohne Bescheid blieb. Erst unterm 27. September, kurz vor Beginn des Wintersemesters, erließ die Städtische Schul-Deputation eine Verfügung, in der sie ihren Lieferanten mitteilte, daß der Antrag der Vereinigung auf Kürzung beziehungsweise Aufhebung des Rabatts für Lehrmittel u. s. w. einer Kommission überwiesen sei, daß deren Beratungen zur Zeit noch nicht abgeschlossen seien und noch geraume Zeit in Anspruch nehmen würden, so daß vor dem 1. April 1903 eine Änderung in der Berechnung des Rabatts nicht eintreten könne. Sie sehe sich vielmehr ge nötigt, auf der bisherigen Berechnung der Lehrmittel zu be stehen. Gleichzeitig wurde von der Städtischen Schul- Deputation den Vorstehern der Schulkommissionen aufgegeben, festzustellen, ob ihr Buchhändler bereit sei, bis zum 1. April 1903 unter den bisherigen Bedingungen zu liefern, im Fall der Ablehnung werde ein andrer Lieferant namhaft gemacht werden. In einem Rundschreiben vom 3. Oktober machte der Vorstand die beteiligten 130 Handlungen wiederholt darauf aufmerksam, daß Schulbücher vom 1. Juli ab nur ohne Rabatt geliefert werden dürfen, und sprach die Erwartung aus, daß sämtliche Kollegen ihrem Schulkommissionsvorsteher gegenüber an den neuen Verkaufsbestimmungen festhalten werden, da sie sich anderseits der Gefahr aussetzten, die erhaltne Lieferung nicht ausführen zu können. Nunmehr hielten wir aber die Zeit für gekommen, den Versuch einer persönlichen Verständigung mit dem Berliner Magistrat zu machen. Und diese Verständigung gelang nach langwierigen Verhandlungen mit den verschiednen Mitgliedern des Magistrats. Unterm 17. Oktober 1902 schrieb Herr Stadtrat Selberg, der in erster Reche die Verhandlungen mit Ihrem Vorsitzenden geführt hatte, an diesen: »Mit Genehmigung des Magistrats teile ich Ihnen vorläufig mit, daß der Magistrat eine Ermäßigung des Rabatts bei Bücherlieferungen u. s. w. für den Bedarf der gesamten städtischen Verwaltung für das Rechnungs jahr 1902/03 ablehnt. Vom 1. April 1903 ab ist der Magistrat bereit, sich mit einem Rabattsatz von 10 vom Hundert unter folgenden Bedingungen zufrieden zu geben: Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. a) wenn von Schulbüchern, Karten, Lehrmitteln, sobald dieselben in Partien bezogen werden, gleichfalls 10 vom Hundert Rabatt zu gestanden wird. — Unter einer Partie ist eine Anzahl von wenigstens sechs im Laufe eines Schulsemesters bezogenen Exemplaren ein und desselben Buchs zu verstehen. b) wenn von allen Zeitschriften, ohne jede Ausnahme, ein Rabatt von 5 vom Hundert gewährt wird.« Ein gleichlautendes Schreiben, gezeichnet vom Ober bürgermeister Herrn Kirschner, ging der Korporation am 20. Oktober als Antwort auf ihre Eingabe zu. Da das Abkommen mit dem Magistrat über den Rahmen dessen hinausging, was die ordentliche Vereinsversammlung vom 21. April 1902 beschlossen hatte, so berief der Vorstand am 30. Oktober 1902 eine außerordentliche Vereins versammlung ein, die die mit dem Magistrat getroffene Vereinbarung annahm. Satzungsgemäß mußte noch die Genehmigung des Börsenvereins-Vorstands für die ge änderten Bedingungen bei der Berechnung der Zeitschriften nachgesucht werden, die am 3. November 1902 erteilt wurde. Der tz 6 der Berliner Verkaufsbestimmungen hat nun die Fassung: Bei Lieferungen von Zeitschriften an den Magistrat, gleichviel wie oft dieselben jährlich erscheinen, ist ein Rabattabzug bis zu 5°/<, zulässig. So wurde der Rabattkanrpf mit dem Magistrat, der schon mehrmals begonnen, aber immer mit unsrer Nieder lage geendet hatte, mit einem für den Berliner Buchhandel erfreulichen Erfolg beschlossen. Nicht um dem Buchhandel entgegenzukommen, hat sich der Magistrat bereit gezeigt, auf die 162/zO/o Rabatt zu verzichten und bindende Ver pflichtungen einzugehen, sondern, bezwungen durch unsre feste Organisation, mußte er die berechtigten Forderungen der Berliner Kollegen anerkennen. Nicht immer war es in den verschiednen Phasen des Kampfes leicht, die einzelnen heterogenen Elemente, von denen wohl gegen hundert nicht Mitglieder unsrer Vereinigung sind und auch sonst als Sortimentsbuchhändler nicht angesehen werden können, zu sammenzuhallen, aber treu standen hinter dem Vorstand die Berliner Verleger und Bar-Sortimenter, so daß stets ein Hinweis auf die bei etwaigen Übertretungen der Rabatt sätze erfolgenden Maßregelungen genügte, ohne daß von solchen Gebrauch zu machen nötig wurde. Noch in einem andern Fall gaben die neuen Verkaufs bestimmungen zu Erörterungen mit Bibliotheken Anlaß. Laut K 1 ist die Gewährung von Rabatt bei Zeitschriften, die mehr als zwölstnal jährlich erscheinen, auch an Behörden ausgeschlossen. Demzufolge hatten die Lieferanten der Königlichen Bibliothek den Rabatt bei Journalen, die unter diese Bestimmung fallen, zu gewähren verweigert. Der Oberbibliothekar glaubte diese Forderung zunächst ablehnen zu müssen, unterbreitete aber, als die beteiligten Sortimenter erklärten, verpflichtet zu sein, die beschlossnen neuen Ver kaufsbestimmungen zu halten, diese Angelegenheit zur Ent scheidung dem Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten, der die Bibliothek-Verwaltung ermächtigte auf den Rabatt bei Zeitschriften, die mehr als 12 mal jährlich erscheinen, zu ver zichten. So ist der erste große Schritt zur Anerkennung des vollen Ladenpreises in Berlin getan. Gelungen ist diese Tat in einer die kühnsten Erwartungen übertrefsenden Weise, und es ist ein guter Geist, der in ihr triumphiert hat: das Gefühl der Zusammen gehörigkeit, das Bewußtsein gleicher Interessen aller Angehörigen unsers Standes. Glänzend hat sich unsre Organisation bewährt, und unsre neuen 470
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