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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1903
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- Ausgabe
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- 1903-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1903
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- Deutsch
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3570 Nichtamtlicher Teil. 102, 5. Mai 1903. stimmungen beantragen müssen! diejenigen Verleger, denen an der Erhaltung eines lebenskräftigen Sortiments ge legen ist, werden solchem Antrag im eignen Interesse gern zustimmen. Leipzig. Paul Beyer. Kleine Mitteilungen. Eisenbahngüterkarte. (Vgl. Nr. 43, 62, 74, 77 d. B..) — Dem Handelsteil des Leipziger Tageblatts vom 30. v. M. ent nehmen wir im Anschluß an unsre sriihern Mitteilungen folgende Nachricht: Wie bekannt, hat die preußische Eisenbahnverwaltung seit Anfang März d. I. Versuche mit einem vereinfachten Ab fertigungsoerfahren für Eil- und Frachtstückgiiter angestellt, bei dem der Frachtbrief durch eine Eisenbahngütcrkarte ersetzt und die Fracht durch geldwerte Marken verrechnet wurde. Wie die König liche Eisenbahndirektion Berlin der Handelskammer mitteilt, werden die Versuche mit Ablauf dieses Monats eingestellt. Nach dem 1. Mai nehmen die Güterabfertigungsstellen daher Sendungen mit Eisenbahngüterkarte nicht mehr an. Die Dienststellen sind be auftragt, die noch im Besitz der Versender befindlichen Marken und Güterkarten gegen Erstattung des gezahlten Betrags zurückzu nehmen. Nonumsnta dsrinanias bistorioa. — Für die Leitung der ülonumsnta Kormaniao bistorioa ist an Stelle des verstorbnen Professors Ernst Dümmler der Wiener Professor Engelbert Mühl bacher vorgeschlagen worden. Außer diesem, der in Wien das Lehramt für Geschichte des Mittelalters und historische Hilfswissen schaften vertritt, kamen noch in Vorschlag: Professor Holder-Egger (Berlin), der bereits interimistisch den Vorsitz führte und als Ab teilungschef wirkte, sowie Professor Siegmund v. Riezler, der be kannte Historiker und Vorsteher des Münchener Maximiliancums. (Beilage z. »Mg. Ztg.-) Verein von Verlegern christlicher Literatur. — Der Vorstand des »Vereins von Verlegern christlicher Literatur- lädt, wie alle Jahre so auch in diesem, die zur Messe in Leipzig an wesenden Vereinsmitglieder auf den Abend des Kantatesountags zu einem geselligen Beisammensein ein. Die Herren werden sich am Gezeichneten Abend im kleinen Saal des Zoologischen Gartens, Leipzig, Pfaffendorferstraße 29, I (Eingang: Portal III) versammeln. Herr Pfarrer Or. Jeremias, der derzeitige Schriftleiter des »Christlichen Bücherschatzes-, hat sich bereit erklärt, ihnen einen Vor trag über das Thema »Zur Bibel-Babel-Frage mit besondrer Berücksichtigung der Vibel-Babel-Literatur« zu halten. Kollegen, die von der direkten Einladung etwa nicht erreicht werden sollten, wollen sich an Herrn H. G. Wallmann in Leipzig wenden. Die Kunst im Leben des Kindes. — Die Künstler-Stein- zeichnungen, die die Firmen R. Voigtländers Verlag und B. G. Teubner in Leipzig herausgeben, sind neuerdings (durch Rund verfügung vom 25. April) von dem Großherzoglich Hessischen Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, den hessischen Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Real schulen, Hähern Mädchenschulen, Seminarien, Bürgerschulen und den Kreisschulkommissionen empfohlen worden. Vorher waren jene Bilder schon empfohlen in Deutschland von dem Königlich Preußischen Kultusministerium, dem Departement des Kirchen- und Schulwesens in Württemberg, dem Großherzoglich Badischen Oberschulrat, der Herzoglich Anhaltischen Regierung, in Österreich vom K. K. Ministerium für Kultus und Unterricht. — Das Preußische Kultusministerium hat soeben die Kgl. Augustaschule in Berlin mit den Bildern ausrüsten lassen, um damit auf die künstle rische Ausschmückung andrer Schulen anregend und vorbildlich zu wirken. Aus der Rechtsprechung. (Mitgeteilt aus der Fachzeit schrift »Das Recht- sHannover,HelwingscheVerlagsbuchhandlung.j) — Zu § 253 Str. G.-B. Die Bedrohung mit einer Civil- klage kann im allgemeinen als eine Drohung im Sinn des Z 253 d. h. als die Ankündigung eines Übels, das nach seiner Art und Beschaffenheit geeignet erscheint, die freie Willcnsbestimmung des Bedrohten durch das Motiv der Furcht zu beeinträchtigen oder aufzuheben, dessen dem Verlangen des Drohenden entgegengesetzten Willen zu beugen oder zu brechen, nicht gelten, weil der Bedrohte in dem civilrechtlichen Verfahren im vollen Umfange rechtliches Gehör findet und daher bei Unbegründetheit des verfolgten An spruchs schließlich obsiegen muß, die Verurteilung in einem solchen Civilprozeß deshalb wohl als eine Unannehmlichkeit, nicht aber als ein eigentliches Übel empfunden wird. Das Hineingezogenwerden in einen solchen Civilprozeß wegen eines unbegründeten Anspruchs kann nur unter ganz besonderen tatsächlichen Umständen, die nach ihrer Beschaffenheit in dem Be drohten die Besorgnis hervorzurufen geeignet sind, daß er trotz seines guten Rechts im Prozeß unterliegen oder durch den Rechts streit in besondre Nachteile gebracht würde, die auszugleichen der Prozeßgegner nicht verbunden oder nicht fähig sein würde, als ein Übel im Sinn des Z 253 empfunden werden. Bei der nur versuchten Erpressung genügt allerdings in subjektiver Hinsicht schon, daß der Täter das, was er androht, für geeignet hält, den Willen des andern zu beugen, wenngleich dies objektiv nicht zutrifft. Immerhin muß aber auch in diesem Fall der Täter das, was er androht, für ein Übel im vorerörterten Sinn anseh en, nicht bloß für ein lästiges Ereignis. (Reichsgericht III, Urteil vom 23. März 1903. Nr. 292 03.) Zu K 286 Str. G.-B. Die Veranstaltung einer Ausspielung hängt begrifflich nicht von deni vorgängigen Abschluß eines Aus spielvertrags mit einzelnen Spielern ab. Vielmehr liegt die Veranstaltung einer Ausspielung im Sinn des Gesetzes schon dann vor, wenn einem nicht abgegrenzten Kreis von Personen in einer den Unternehmer zur Gewährung des Gewinns ver pflichtenden Form die Bedingungen der Ausspielung kundgegeben sind und damit die Möglichkeit der Beteiligung gegeben und die Hoffnung in Aussicht gestellt wird, einen wesentlich von dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängigen Gewinn zu machen. (Reichsgericht III. Urteil vom 23. März 1903. Nr. 406,03.) Zu K 180 Bürgerlichen Gesetzbuchs; 377 Handelsgesetzbuchs. Die Mängelrüge ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der sie erstattende Vertreter muß also dazu legitimiert sein. Soweit nach K 180 ausnahmsweise die nachfolgende Genehmigung den Legitimations inangel heilt, muß auch diese Genehmigung in der für die Mängelrüge überhaupt vorgeschriebenen Zeit erfolgt sein. (Ober- Landesgericht Dresden, 20. Februar 1903. R. d. O.-L.-G. Bd. 6 S. 224.) Zu KZ 74, 75 des Handelsgesetzbuchs. Die Giltigkeit der Konkurrenzklausel, die in einem vor dem 1. Januar 1898 aus unbestimmte Zeit abgeschlossnen, nach dem 1. Januar 1898 fort gesetzten Dienstvertrag enthalten ist, bestimmt sich nach altem Recht. »Bei der Frage, ob eine Konkurrenzklausel sich innerhalb der vom Gesetz gezognen Grenzen hält oder sie überschreitet, handelt es sich, wie bei der allgemeinen Frage, ob eine Vereinbarung gegen die guten Sitten oder gegen ein Verbotsgesetz verstößt, nicht um die Wirkungen des Vertrags, sondern um die Voraussetzungen seiner Gültigkeit; es ist zu untersucheu, ob er rechtsgültig zur Entstehung gekommen ist. Hierfür ist das Recht maßgebend, unter dessen Herrschaft der Vertrag abgeschlossen ist. Unerheblich ist daher die Erwägung, daß der Vertrag, da er auf unbestimmte Zeit ge schlossen war, und die Kündigung nach dem 1. Januar 1900 für den ersten Termin, zu dem sie nach den bisherigen Gesetzen zu lässig war, nicht erfolgt ist, gemäß Artikel 171 des Einführungs- gesetzcs zum Bürgerlichen Gesetzbuch unter die Bestimmungen des neuen Handelsgesetzbuchs falle. Nach dem zit. Artikel bestimmte sich, da in Ermanglung einer entgegenstehenden Vereinbarung die gesetzliche Kündigung nach Artikel 61 des alten Handelsgesetzbuchs für den 1. April 1900 erfolgen konnte, das Dienstverhältnis von diesem Termin an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Ge setzbuchs. Cs kommen daher für die aus dem Vertrag entspringenden Rechte und Pflichten der Parteien, für die Einwirkung der nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretenden Tat sachen, für die Beendigung des Vertragsverhältniffes im all gemeinen grundsätzlich die Bestimmungen des neuen Rechts zur Anwendung. Die Frage aber, ob der Vertrag rechtsgültig zur Entstehung gekommen ist, insbesondere auch, ob die Kon kurrenzklausel den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, bleibt von dieser Einwirkung des neuen Rechts unberührt. Das Berufungsgericht glaubt nun zwar die Anwendbarkeit des neuen Rechts durch die Erwägung stützen zu können, daß unter der Herr schaft des neuen Rechts der mündliche Anstellungsvertrag von beiden Teilen fortgesetzt und durch die Festsetzung andrer Gehaltsbezüge erneuert und hierdurch auch der einen integrierenden Bestandteil derselben bildende, die Konkurrenzklausel enthaltende schriftliche Vertrag fortgesetzt und erneuert worden sei. Diese Ansicht beruht auf Rechtsirrtum. Die Fortsetzung des auf un bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrags nach dem 1. Januar 1900 stellt keine Erneuerung des Vertrags dar. Das Vertrags verhältnis lief wie bisher auf unbestimmte Zeit weiter und wurde nur infolge der Einwirkung des Artikels 171 des Einführungs- Gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in den Grenzen dieser Be stimmung dem neuen Recht unterworfen. Ebensowenig rechtfertigt die Thatsache, daß die Gehaltsbezüge des Beklagten nach dem 1. Januar 1900 erhöht worden sind, den Schluß einer Erneuerung des Vertragsverhältnisses.- (Reichsgericht. Hl, 24. Februar 1903. 376/02. sBirkenbihl.j)
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